Diskussion:Rechtsirrtum

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Pistazienfresser in Abschnitt Rechtsirrtum ist nicht immer Verbotsirrtum
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Rechtsirrtum ist nicht immer Verbotsirrtum[Quelltext bearbeiten]

Auch manche Rechtsirrtümer können den Vorsatz gemäß § 16 StGB als Tatumstandsirrtum ausschließen, nämlich wenn sie die Bedeutungskenntnis „mitsamt ihrer sozialen Bedeutung“ betreffen [Detlev Sternberg-Lieben, Irene Sternberg-Lieben: Der Tatumstandsirrtum (§ 16 I 1 StGB). JuS 2012, 289 (290-292).] --Pistazienfresser (Diskussion) 17:14, 1. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Aus diesem Grunde eingetragen unter Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung#Rechtsirrtum. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:04, 1. Mär. 2023 (CET)Beantworten
Dieser Artikel kann uns noch gute Dienste leisten, denn er wird – bei entsprechendem Ausbau – ein rechtsgeschichtlicher Artikel, der dabei hilft den Wandel der strafrechtlichen Irrtumslehre seit Begründung des Strafgesetzbuches zu beleuchten. Ob jetzt Stubs (wie Tatsachenirrtum) geschaffen werden, die auf hiesigen verweisen, oder innerhalb des Artikels ausgeführt wird, ist grundsätzlich nur eine Geschmacksfrage. Ich persönlich plädiere für die zweite Variante. Mittels Redirects könnte nach meiner Vorstellung auf das jeweilige Sublemma verwiesen werden (außerstrafrechtlicher Rechtsirrtum // strafrechtlicher Rechtsirrtum und ggf. andere). Sodann könnte man in Irrtumslehren im deutschen Strafrecht einen historischen Part implementieren (wie auch immer der wieder ausfällt) oder mittels eines kernigen Hauptsatzes zur Eröffnung des Artikelkorpus (also nicht schon in der Einleitung) mittels Verweises auf hiesigen Artikel einen Bezug erstellen. Das wäre ein gelungener Schritt zur Verbesserung des Verständnisses um die Entwicklungsgeschichte der strafrechtlichen Irrtumsproblematiken.--Stephan Klage (Diskussion) 07:13, 2. Mär. 2023 (CET)Beantworten
Habe unter Wikipedia:WikiProjekt_Recht/Qualitätssicherung#Rechtsirrtum geantwortet. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:31, 2. Mär. 2023 (CET)Beantworten