Diskussion:Rechtskreistheorie

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Erdic in Abschnitt „Verstoß gegen das Auskunftsverweigerungsrecht“
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Die derzeitige Version stellt nur Halbwissen dar und ist keinesfalls abschließend. Sie bedarf daher einer vollständigen Überarbeitung. --Alkibiades 18:13, 10. Aug 2005 (CEST)

in dieser Form untauglicher Artikel[Quelltext bearbeiten]

Es besteht beispielsweise grundsätzlich keine Belehrungspflicht für 53er Zeugen. Zudem ist die Rechtskreistheorie nur rudimentär dargestellt. Hier besteht dringender Komplett-Überarbeitungs-Bedarf.--Losdedos 17:06, 11. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Die Angaben in diesem Artikel sind unrichtig.[Quelltext bearbeiten]

Siehe BGH 4 StR 737/95 - Urteil vom 7. März 1996 (LG Kaiserslautern) (nicht signierter Beitrag von Nz0710 (Diskussion | Beiträge) 14:46, 18. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

„Verstoß gegen das Auskunftsverweigerungsrecht“[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel ist als Beispiel ein Verstoß gegen das Auskunftsverweigerungsrecht genannt. Aber kann man denn überhaupt gegen ein solches Recht verstoßen? Das erscheint mir doch eher weniger plausibel; denn es handelt sich ja um eine Option, keine Pflicht. Gegen eine Option kann man aber nicht verstoßen, da sie ja nicht zwingend ist, korrekt? Nach Möglichkeit bei Rückmeldung Wikipedia:Echo benutzen. Danke!--Erdic (Diskussion) 04:01, 1. Jun. 2017 (CEST)Beantworten