Diskussion:Rechtsmittel

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 91.9.97.245 in Abschnitt Die Sprungrechtsbeschwerde fehlt im Artikel
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Ich finde, dass in seiner Allgemeinheit en:Appeal dem Artikel hier nahe genug kommt. Gibt es Einwände? --Ildottoreverde (Diskussion) 11:12, 16. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Die dort genannte Definition "In law, an appeal is a process for requesting a formal change to an official decision" entspräche eher dem allgemeinerem Rechtsbehelf (jedenfalls nach deutschem Recht; in der Schweiz und Österreich scheint die Terminologie ja umgekehrt zu sein).--Kybing (Diskussion) 15:21, 18. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Verbot der Verschlechterung[Quelltext bearbeiten]

Zuerst mal: IANAL. Daher eine Frage:

Das Verbot der Verschlechterung gilt doch nur, wenn der Angeklagte Rechtsmittel einlegt, und nicht für die Staatsanwaltschaft? Oder müssen dafür beide Seiten Rechtsmittel einlegen? Das hieße ja, dass sobald eine Seite Rechtsmittel einlegt, die andere nachziehen muss, da sie sonst keinen Boden gut machen kann. Verwirrt, Benutzer:Steffen heute von 147.142.186.54 11:42, 8. Aug 2006 (CEST)

Eine Verschlechterung ist verboten, wenn allein der Rechtmittelführer ein Rechtsmittel eingelegt hat und die Verschlechterung gegen ihn ginge. Ich habe den Passus ein bisschen nachgezogen, war aber auch schon zuvor richtig. --CJB 15:17, 8. Aug 2006 (CEST)

Danke --Steffen - ד - Bewerte mich! 16:19, 8. Aug 2006 (CEST)
Also ich fand den Satz vorher besser - jetzt ist er ein wenig schwierig zu lesen - Es ist ja auch so, dass die StA Rechtsmittel einlegen muss, wenn Sie "Boden gutmachen will" --Bastian9 09:32, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Sprungrevision[Quelltext bearbeiten]

Bei der Sprungrevision handelt es sich nicht um ein eigenständiges Rechtsmittel neben der "normalen" Revision. Der Begriff bezeichnet vielmehr lediglich eine Verfahrenskonstellation, in der - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die regelmäßig zunächst mit der Sache zu befassende Berufungsinstanz "übersprungen" und unmittelbar das Revisionsgericht angegangen wird (§ 566 Abs. 1 ZPO). Nach erfolgter Zulassung durch dieses wird das Verfahren jedoch als reguläres Revisionsverfahren fortgesetzt, so daß sich insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfanges keinerlei Abweichungen gegenüber dem "normalen" Revisionsverfahren ergeben (§ 566 Abs. 7 ZPO). --Bert Heisterkamp 18:00, 8. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Ich kann meinen Worten gar nicht herauslesen, dass eine Sprungrevision ein eigenes Rechtsmittel ist. Ich habe dieses nur gesondert erwähnt, damit ich auf den entsprechenden Paragraphen verweisen kann. Wie findest Du "Revision UND Sprungrevision" statt "Revision ODER Sprungrevision" --Bastian9 09:08, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten


Seit wann ist eine Richterablehnung im Strafrecht ein Rechtsmittel? Wo ist der Devolutiveffekt? Wenn ich mich richtig erinnere, ist die einzige Möglichkeit, die Entscheidung über eine Richterablehnung anzugreifen, die Revision mit der Rüge, ein ausgeschlossener Richter habe mitgewirkt. -- Baird's Tapir 19:30, 17. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Ich stimme Dir zu, dass strenggenommen juristisch gesehen, die Ablehnung eines Richters kein Rechtsmittel ist. Ich versuche einem Laien die Materie näher zu bringen, welche Aktionen (Rechtsmittel) er durchführen kann, wenn er vor Gericht steht. In diesem Zusammenhang kommt die Ablehnung eines Richters aus Sicht eines Laien einem Rechtsmittel doch sehr nahe. Mach mal einen Vorschlag, wie man das trennen oder auslagern könnte. Der Devolutiveffekt entsteht dadurch, dass die Richterablehnung, die nicht nur verfahrensverschleppend oder unbegründet vorgetragen wird. Das sind die einzigen Gründe, in dem ein Richter im Strafrecht über seine eigene Ablehnung entscheiden kann. Im Zivilrecht und bei einer sauber vorgetragenen strafrechtlichen Argumentation (nicht unbegründet und nicht offensichtlich verfahrensverschleppend) kann der Richter nicht selbst entscheiden, sondern die nächst höhere Instanz. Das ist IMHO ein Devolutiveffekt. Trotzdem stimme ich Dir zu. Wie findest Du die Verschiebung in eine Aufzählung "rechtsmittelähnliche Vorgänge" nach "Auswirkungen von Rechtsmittel im Strafverfahren"?--Bastian9 09:08, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Unter dem Lemma Rechtsmittel erwarte ich nur solche. Nicht irgendwas ähnliches, was so schlecht abgegrenzt ist, dass Laien etwas falsches lernen und Experten sich wundern, was für ein Unfug im Artikel steht. Trenn es sauber ab: Kein Rechtsmittel im juristischen Sinn ist..., weil ... und verbessere dann den Artikel zur entsprechenden Prozesshandlung. -- Baird's Tapir 09:36, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Das nächste Mal findest Du bestimmt eine freundlichere Formulierung, die sich mit meinem Vorschlag auseinandersetzt. Habs abgetrennt und die Verfassungsbeschwerde eingefügt --Bastian9 14:44, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Quellen[Quelltext bearbeiten]

Nur zur Info: Der Autor des StPO-Kommentars heißt Lutz Meyer-Goßner, nicht "Meyer-Großner".--Lector42 (nicht signierter Beitrag von 132.176.151.118 (Diskussion) 09:46, 14. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten

Die Sprungrechtsbeschwerde fehlt im Artikel[Quelltext bearbeiten]

http://dejure.org/gesetze/FamFG/75.html 91.9.97.245 21:29, 27. Jan. 2014 (CET)Beantworten