Diskussion:Rechtsschutz von Schriftzeichen

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Notenbilder[Quelltext bearbeiten]

Respekt für die Arbeit an diesem Artikel, Histograf! Hast du allerdings eine zuverlässige Quelle dafür, dass "In der Regel [..] ein urheberrechtlicher Schutz von Notenbildern nicht gegeben" ist? Ich habe mal diesbezüglich kurz gegoogelt, aber alle Seiten, die ich mir angeschaut habe gehen davon aus, dass selbst Noten von gemeinfreier Musik nicht kopiert werden dürfen. Zu dem von dir angeführten Urteil habe ich nur das hier gefunden: "Der fotomechanische Nachdruck von Noten gemeinfreier Musikwerke verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 1 UWG, wenn seit Herstellung der Druckvorlage für diese Notenbilder fünfzig Jahre verstrichen sind und keine anderweiten unlauterkeitsbegründenden Umstände vorliegen." Die Formulierung "jedenfalls dann" ist etwas merkwürdig, ich würde daraus aber eher schließen, dass ein fünfzigjähriger Schutz für das Notenbild besteht als dass gar kein Schutzt existiert. Wenn das, wie du geschrieben hast, kein "urheberrechtlicher Schutz" ist, was ist es dann? Tut mir leid, wenn ich da was völlig falsch verstanden habe, aber wenn es mir so geht, geht's vielleicht auch ein paar anderen Lesern so. Grüße --Zupftom 12:21, 15. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Tut mir leid, habe wohl total unaufmerksam gelesen und die Quelle übersehen und fange auch langsam an zu verstehen, was hier den Unterschied zwischen Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ausmacht. Bitte vielmals um Entschuldigung. --Zupftom 23:14, 15. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Also, doch nochmal ich. Im Urheberrecht findet sich im § 53, der die Privatkopie regelt, folgender Abschnitt:
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Es wäre zu klären, wer der "Berechtigte" ist, aber wenn ich mal annehme, dass der Hersteller der Berechtigte ist, lese ich hier heraus, dass Noten (ebenso wie ganze Bücher und Zeitschriften) *gar nicht* vervielfältigt werden dürfen. Das stimmt überein mit Privatkopie#Musiknoten, wo auch eine Begründung angegeben wird (in der Tat ist der Aufwand und die individuelle "grafische Leistung" des Setzers bei Noten wesentlich höher als bei Text). Ich habe dem Autor des Abschnitts, der offenbar Jurist ist, mal gebeten, sich den Abschnitt anzusehen, vielleicht kann das zur Klärung beitragen. --Zupftom 00:43, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
P.S.: Der Mann ist laut seiner Homepage an der Humboldt-Uni in Berlin "am Institut für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig", wir sollten also davon ausgehen, dass er weiß, wovon er schreibt.

Also meine unmaßgebliche Lesart ist, dass dieser §53 unter "Schranken des Urheberrechts" eingeordnet ist und daher nur etwas betrifft, was auch einem Urheberrecht unterliegt, und nicht plötzlich in irgendeinem Nebensatz einen abstrusen neuen Werkbegriff (= "Notenbilder sind immer Werke mit Schöpfungshöhe") überhaupt erst schaffen kann. Ich würde daher Historiografs Ansicht durchaus zustimmen. --AndreasPraefcke ¿! 10:58, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Mh, das mit dem "Notenbilder sind immer Werke mit Schöpfungshöhe" ist vielleicht gar nicht mal so abwegig, wenn man berücksichtigt, dass das ganze noch von einem Zeitpunkt stammt, als Noten fast ausschließlich per Hand gestochen oder auch gezeichnet wurden. Im Gegensatz zum Textsatz könnte man argumentieren, dass der Notensetzer einen individuellen Stil im Notenbild hinterlässt, weil er in gewisser Weise künstlerisch, vielleicht auch "nur" als Kunsthandwerker tätig ist (der Notenstich ist eine "Abart" des Kupferstichs). Keine Ahnung ob das die Schöpfunghöhe rechtfertigt, aber da das gesamte Verfahren recht aufwendig und teuer war kann ich mir schon vorstellen, dass der Gesetzgeber deshalb Notenbilder gesondert schützen wollte. Vielleicht war der Hintergedanke, dass sich der Staat so davor schützen konnte, die für das kulturelle Leben wichtigen Musikverlage subventionieren zu müssen, wenn das uneingeschränkte Kopieren legal gewesen wäre. Nun gut, alles auch nur Spekulation. Da muss dringend noch irgendeine Quelle ran, würde ich sagen.
O.K., dann mal los, hier habe ich noch einiges gefunden:
Uni-Saarland:
"Gemäß § 53 Abs. 4 lit.a UrhG ist die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, nämlich stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des sog. Archivprivilegs (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG) oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Praktisch bedeutet das ein Kopierverbot für Noten. Die VG Musikedition hat daher mit der Kultusministerkonferenz einen entsprechenden Vertrag für den Gebrauch von Notenkopien als unterrichtsbegleitendes Material an öffentlich-rechtlichen Schulen (ausgenommen Musikschulen) abgeschlossen."
urheberrecht.org:
"Dem in vielen Bereichen zu beobachtenden Mißstand, daß für Chöre oder Orchester das Notenmaterial vollständig oder nahezu vollständig fotokopiert wird, läßt sich nur durch ein generelles Kopierverbot begegnen. Da die Mitglieder eines Chors oder eines Orchesters nur jeweils ihre Stimme, also unter Umständen nur kleine Teile des Musikwerks, benötigen, wäre die unerwünschte Kopierpraxis auch in Zukunft noch zulässig, wenn dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt würde."
Bundesministerium der Justiz (Gesetzentwurf S.75):
"Straffrei gestellt wird deshalb etwa das nach § 53 Abs. 4 Buchstabe a generell unzulässige Kopieren von Musiknoten zum privaten Gebrauch, aber auch der nach § 53 Abs. 1 verbotene Download aufgrund eines illegalen Angebotes in einer Internet-Tauschbörse. Voraussetzung der Strafbefreiung ist allerdings jeweils, dass es sich auch tatsächlich nur um Bagatellfälle handelt, also das Urheberrecht nicht im großen Stil verletzt wurde. Auch Urheberrechtsverletzungen privater Natur können nämlich große Schäden anrichten und sind dann nicht mehr als Bagatellen zu bewerten."
Ich denke, das untermauert nochmal deutlich die Position von Fgrassmann, oder etwa nicht? Die letzten beiden sind zwar nur zu einem Entwurf, die Änderung zur bisherigen Regelung betrifft aber nur die Straffreiheit bei Bagatellen, das generelle Kopierverbot soll (gegen den Willen des Bundesrats) beibehalten werden.
--Zupftom 14:13, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Na, dann haben die ihren §53 aber wirklich in die völlig falsche Ecke von ihrem blöden Gesetz gestellt... Ich denke, aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich das Gegenteil dessen, was da anscheinend herrschende Meinung sein soll. --AndreasPraefcke ¿! 21:55, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Wie ich schon auf WP:KLA schrieb. Da ist nicht der geringste Widerspruch. § 53 UrhG zählt zu den Schranken des Urheberrechts und gilt für Werke. Notenstichbilder sind keine Werke, Werke sind nur die Musik, die sie notieren. Hier geht es aber um gemeinfreie Musik und deren Noten dürfen frei kopiert werden, es sei denn es greift ein Schutz des Textdichters oder ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ein. Ich werde doch wohl in einem so zentralen Punkt Bescheid wissen. Das Urheberrecht enthält keine Bestimmungen über gemeinfreie Werke (anders als das Verlagsgesetz) außer den §§ 64 (wann ist ein Werk gemeinfrei) und 72 (Editio princeps - Schutz nach Schutzablauf bei Erstveröffentlichung). Es geht um graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik, daraus ergibt sich schon LOGISCH, dass nicht die Aufzeichnung, sondern das Werk geschützt ist. Ich kann wirklich nur mit dem Kopf schüttel --Histo Bibliotheksrecherche 22:15, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Da irgendwelche Besserwisser Selbstverständliches in Frage stellen, muss ich mir jetzt unnötig Arbeit machen. Aber bitteschön: Das oben erwähnte Kopierverbot von Musiknoten gilt nur dann, wenn die Musiknoten noch den urheberrechtlichen Schutzfristen unterliegen (Aufsatz zit. im Abschnitt) und auch die Ausarbeitung der Musikindustrie lässt genau das erkennen. Nochmals: Es ist erstaunlich, dass brachiale Penetranz selbst einen so guten Kenner des Urheberrechts wie Praefcke ins Schleudern bringt --Histo Bibliotheksrecherche 22:21, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Hab ich also doch recht... na gut. Bei dem Saarland-Zitat ist wohl das "mit Einwilligung des Berechtigten" der Knackpunkt: wenn niemand am Werk berechtigt ist, braucht natürlich auch keiner einwilligen. Der Schluss: Praktisch bedeutet das ein Kopierverbot für Noten. ist somit eben zu kurz gegriffen. --AndreasPraefcke ¿! 09:05, 17. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Ich fand den Artikel - auch zu den Notenschriften! - nach zweimaligem Lesen aufschlussreich, gut geschrieben und wirklich lesenswert; die Reaktion des Hauptautors hier hält mich indes vom "Pro" bei KLA ab: warum so aggressiv, wenn alles seine Richtigkeit hat? Ist womöglich doch einiges nicht richtig, sondern erscheint nur so? --Felistoria 23:15, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Da habe ich mich wohl tatsächlich von der "Notenmafia" ganz schön drankriegen lassen. Asche über mein Haupt! Ich gebe auch zu, dass ich insbesondere dem nmz-Artikel von vornherein mehr Aufmerksamkeit hätte widmen sollen. Er beschreibt die ganze Rechtslage wirklich sehr klar und ausführlich. (Da er "nur" über den Nebensatz "Es ging dabei um über 100 Titel gemeinfreier Musik" verlinkt war habe ich ihm erst keine größere Bedeutung beigemessen. Vielleicht sollte man ihn in die Weblinks aufnehmen!?)
Die Sache hat mich doch sehr beschäftigt. Ich habe auch schon überlegt, wie man den Abschnitt etwas ändern könnte, damit auch DAUs wie ich besser kapieren, dass hier nicht die ideologisch eingefärbte Sichtweise von Open Content-Verfechtern wiedergegeben wird. Die Formulierung könnte vielleicht etwas neutraler sein, damit der überkritische Leser nicht gleich fälschlicherweise Verdacht schöpft, dass hier eine zu einseitige Interpretation vorliegen könnte. Ich könnte mir aber gut vorstellen, dass histograf es lieber sähe, wenn ich mich schleunigst von dieser Seite verziehe, statt in seinem Artikel herumzupfuschen... --Zupftom 23:28, 18. Jan. 2007 (CET)Beantworten
In Diskussionen hatte ich vor allem mit diesem Argument Erfolg: "Dass der Schutz der Musiknoten an den Schutz der Musikwerke gekoppelt ist, zeigt auch der Vergleich mit den Büchern. Auch ganze Bücher dürfen nach § 53 UrhG für den Privatgebrauch nicht kopiert werden. Auch das kann doch wohl nur gelten, wenn die Texte noch geschützt sind. Oder glaubt jemand, dass mit dem Binden eines gemeinfreien Textes ein Werk in Sinne des UrhG entsteht?" Siehe auch http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#noten --Joh@nnes 16:42, 16. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Könnt Ihr euch auch mal meine Überlegungen zum Schutz von Notenausgaben nach § 71 UrhG ansehen? Ich bin ein bißchen ratlos, was die generelle Schutzfähigkeit nachgelassener Werke angeht. Meinen Beitrag findet ihr auf der Diskussionsseite zu Editio princeps--Stawiarski 19:54, 25. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Archivierung der erfolgreichen Lesenswert-Kandidatur vom 15. bis zum 23. Januar 2007[Quelltext bearbeiten]

Als Hauptautor neutral --Histo Bibliotheksrecherche 17:21, 15. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Interessantes Thema, und ein hilfreicher Artikel dazu. Ich will eine erste Meinung dazu geben, evtl. später ein (Laien-)Urteil nach nochmaligem Lesen fällen.
Vorweg: Das meiste liest sich, obwohl juristisch, relativ gut, auch zur späteren Stunde.
  1. Die Einleitung scheint die Basisprobleme gut zu erklären, die "Frageform" könnte man gerne in einen eigenen Abschnitt verfrachten um so die Einleitung klar zu halten.
  2. Der erste Abschnitt "Schutz von typographischen Schriftarten" lässt meinerseits eine Unklarheit aufkommen in Bezug auf den Unterschied von Herstellung und Verbreitung von Texten mit unlizensierten Schriftarten. Möchte die Stelle aber später erneut lesen um das genauer fassen zu können.
  3. An manchen Stellen liest man dein Engagement für Open-Content heraus, vielleicht könnte man da ein wenig umformulieren. Möglicherweise bin ich aber nur durch das Wissen um deine Aktivität sensibilisiert.
  4. Viele Passagen stellen heraus, wann etwas gemeinfrei ist – das Gegenteil wird aber mE kaum betont. Auch wenn wir Interesse an freien Inhalten haben, sollten wir thematisch alles abdecken.
  5. Bei "Schutz von typographischer Gestaltung" wird mir nicht klar, wieso hervorgehoben werden sollte, dass Großbritannien eine ehemalige Weltmacht ist, evtl. genauer beschreiben.
  6. Wenn als Beispiel "Wikisource" genommen wird, bitte hinterfragen ob andere Projekte nicht bekannter sind, um "Selbstbeweihräucherung" zu vermeiden.
  7. „Will ein anderer Kalligraph dagegen einen einzelnen Buchstaben übernehmen, so wird dies in der Regel zulässig sein.“ wird nicht offensichtlich begründet.
  8. Das Bild zur Einleitung verwendet die Schriftart Comic Sans, laut Artikel dazu "eine Schriftart, die von Profis abgelehnt wird" (eine Aussage, die nebenbei dringend nach einer Quelle verlangt). Dem schließe ich mich an, und ich würde mir wünschen eine andere Grafik, evtl. auch aussagekräftiger, zu verwenden. Da ich einen bestimmten Zweck dieser einleitenden Grafik nicht erkennen kann, schlage ich einfach mal Bild:CaslonSpecimen.jpg vor, da es ob des Erscheinungsbildes und des (Erscheinungs-)datums mE etwas besser passt.
Grüße --chrislb 问题 21:11, 15. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Welches deutschsprachige Projekt verwendet noch „Scans (moderner Ausgaben)“? In diesem Sinne ist WS für mich durchaus ein praktikables Beispiel. Das vorgeschlagene Bild ist aber wahrlich ein würdigeres Beispiel. Zum Artikel: Ich finde ihn rundrum verständlich, im besten Sinne lesenswert, möchte aber auf eine derartige Auszeichnung von meiner Seite verzichten, da ich über juristische Themen in dieser Form nicht inhaltlich abschließend zu urteilen in der Lage bin. --Polarlys 00:16, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
ohne votum, da in diesem feld sehr unwissend, aber: warum zur hölle werden neuerdings bilder ohne rahmen und bildunterschrift in artikel gepflanzt?! das sollte mMn bis auf ganz wenige, klar begründete ausnahmen nicht so sein. --JD {æ} 00:20, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Nur falls noch niemand darauf aufmerksam geworden ist, was ich schon auf die Diskussion:Rechtsschutz von Schriftzeichen geschrieben habe: Es gibt einen Widerspruch zu Privatkopie#Musiknoten. Der Autor des dortigen Abschnitts (Benutzer:Fgrassmann) ist nach seinen Angaben wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Humbold-Uni Berlin[1]. Ich bin auch kein Jurist, aber ich gehe als Laie mal davon aus, dass Fgrassmann ein wissenschaftlich glaubwürdiger Experte der Materie ist und würde deshalb eher seinen Aussagen vertrauen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass praktisch die gesamte deutsche Musikerwelt dermaßen uninformiert ist, dass das Kopieren von (neuen) Noten (alter Werke) unter Musikern als generell verboten gilt (auch wenn es trotzdem mit mehr oder weniger schlechtem Gewissen gemacht wird), wenn sie eigentlich gemeinfrei sind. Natürlich beschäftigen sich viele Musiker auch mit der Materie Recht und Musik (schließlich müssen die sich auch ständig mit GEMA, Aufführungsrechten etc. rumschlagen).
Die Erläuterung auf Privatkopie "Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Herstellen von Notenblättern in der Regel mit erheblichem Aufwand und damit Kosten verbunden ist. Ein übermäßiges Kopieren würde diese Investition wirtschaftlich unsinnig machen, so dass der Gesetzgeber sich zu dieser Einschränkung entschlossen hat." ist für mich sehr plausibel. Aber das ist natürlich alles kein "Beweis" für oder gegen eine der Positionen. Sicher scheint mE nur, dass eine Ausgabe 50 Jahre, nachdem sie erschienen ist, gemeinfrei wird. Den Artikel insgesamt finde ich aber ansonsten auch gelungen, um nicht den Eindruck zu erwecken, das Prädikat "Lesenswert" gefährden zu wollen :-). --Zupftom 10:12, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Der Artikel zur Privatkopie bezieht sich ausschließlich auf urheberrechtlich geschützte Noten. Ich denke, dass ich mich besser auf diesem Gebiet auskenne. Die üble Irreführung der Notenmafia ergibt sich aus einfachen Fakten:
  • § 53 UrhG gilt NUR für geschützte Musik, die Noten an sich sind nicht geschützt
  • Der BGH hat mit "Notenstichbilder" auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts geurteilt, privates Kopieren und weitere Nutzungen z.B. in einem Chor fallen da nicht drunter
  • Der BGH hat sich auf ganze Notenkonvolute bezogen, wenn kein Sonderschutz vorliegt ist eine Nachdruck nur beim Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte unlauter
  • Es ist schlicht und einfach falsch aus dem Leitsatz des BGH den Umkehrschluss zu ziehen, dass jüngere Notennachdrucke geschützt seien, der BGH gab keine Grenze in Art einer Schutzfrist vor. --Histo Bibliotheksrecherche 21:20, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
  • Pro Wie man sieht, wäre ein Review zum Ausräumen von kleineren Verständnisproblemen noch angebracht gewesen, aber da da wohl eh nichts passiert wäre: von mir ein "pro", denn "lesenswert" ist der Artikel im besten Sinne. --AndreasPraefcke ¿! 21:51, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
  • pro solide Arbeit, die Zuordnung zum gewerblichen Rechtsschutz ist gegeben, Abgrenzungsprobleme zum UrhG erörtert, internationale Darstellung ist auch dabei. Text liest sich ingesamt flüssig, einziger Kritikpunkt ist der "man"-und-"ich"-Stil, der sollte imho korrigiert werden. Es gibt im Übrigen keinen Widerspruch mit dem Artikel der Privatkopie. Die Privatkopie ist nur bei geschützten Werken relevant, §54 (4) UrhG untersagt also die private Kopie von Noten, während bei anderen Werken private Kopien erlaubt werden. Bei gemeinfreien Werken spielt die Privatkopie keine Rolle, die dürfen von jedermann verwertet werden.--Wiggum 23:20, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
  • Pro Ein fundierter Artikel, der in verständlicher Sprache komplexe Zusammenhänge aufzeigt und erläutert, ohne bereits Geschriebenes zu wiederholen. Das birgt natürlich die Gefahr in sich, dass ein unbedarfter Leser über die üblichen Fallen - Urheberrecht ./. gewerblicher Rechtsschutz ./. Namensrecht stolpert oder bereits an Begrifflichkeiten wie den Schutzfristen scheitert. Alles von Null an zu erklären, kann aber nicht die Aufgabe dieses Artikels sein. Ein großes Lob an den Hauptautor. --ST 23:38, 16. Jan. 2007 (CET)Beantworten
  • Pro Dem bereits gesagten ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen, alleine die Auflistung in der Einleitung gefällt mir nicht sonderlich, das ist aber vielleicht auch Geschmackssache. Gruß --Pi666 08:30, 17. Jan. 2007 (CET)Beantworten
  • Pro Die Einleitung ist auch nicht nach meinem Geschmack, aber akzeptabel. Gut, dass dieses Thema, das schon ein paar mal für Diskussionen bei den Bildrechten gesorgt hat, hier abgehandelt wird. Man könnte vielleicht noch was zu neuen freien Schriftarten (z.B. Gentium/SIL Open Font License schreiben, weiß nicht, ob das für diesen Artikel relevant ist. --Phrood 20:06, 17. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Weitere Fragen zum Schutz der Fonts[Quelltext bearbeiten]

siehe auch http://www.advokat.de/journal/4_9_0/

und http://www.jurpc.de/rechtspr/20000217.htm

"Der Sachverständige ... hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.06.1999 im einzelnen und für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und aus welchen Gründen im einzelnen die Schöpfer einer Software zur Herstellung von Schriftfonts eine persönlich geistige Schöpfung erbringen."

Wenn Fonts "nur" als Programme geschützt sind - also kein urheberrechtlicher Schutz als Werk der angewandten Kunst und kein Schutz als Geschmacksmuster und durch das Schriftzeichengesetz vorliegt - dann kann sich das Kopierverbot m. E. nur die Fonts selbst beziehen. Ich glaube nicht, dass sich der Schutz in diesem Fall auch auf den Output erstreckt. Warum sollte die Verbreitung mit Hilfe rechtswidrig kopierter Schriftfonts hergestellter Texte nicht erlaubt sein? Ist nicht auch die Verbreitung eines Bildes erlaubt ist, das mit einem geklauten Pinsel gemalt wurde.

Die folgenden Sätze im Artikel sollten m. E. noch einmal genauer untersucht werden:

"Die Herstellung von gewerblichen Texten mit unlizenzierten Fonts ist verboten und nicht nur die Kopie der Fonts selbst. Dagegen erstreckt sich das Verbotsrecht des Rechteinhabers nach der Amtlichen Begründung zum Schriftzeichengesetz nicht auf die Verbreitung der Texte. Dadurch soll eine zu weit gehende Beeinträchtigung des Vertriebs im Buchhandel verhindert werden [7]. Ein Schutz von Fonts als Computerprogramm (§§ 69a ff. UrhG) oder als Datenbank (§§ 87a ff. UrhG) scheidet aus [8]." Gilt die Begründung zum Schriftzeichengesetz auch für den Geschmacksmusterschutz?

--Joh@nnes 18:59, 16. Feb. 2007 (CET)Beantworten

In der März07-Ausgabe der Zeitschrift Page ist ein Aufsatz zum Thema "Schriften - klauen oder kaufen?" erschienen. Bzgl. der rechtlichen Fragen wird auf folgende Links verwiesen:

http://www.fontshop.de/pdf/fontrecht.pdf

http://www.typografie.info/typowiki/index.php?title=Warum_Schriften_Geld_kosten

Es scheint in der Tat so zu sein, dass sich der urheberrechtliche Schutz für die Fonts als Computerprogramme nach § 69a UrhG im Wesentlichen nur auf das o. g. Gerichtsurteil stützt, das in dem Aufsatz von Ulrich Stiehl scharf kritisiert wird (http://www.sanskritweb.net/forgers/computerprogramm.pdf). Die Auffassung, dass die Leistung, die in der Erstellung der Fonts steckt, für den Schutz nach § 69a nicht ausreicht, ist auch m. E. nicht von der Hand zu weisen.

Wenn aber kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 und § 69a UrhG besteht und auch der geschmacksmusterrechtliche Schutz oder der Schutz nach dem Schriftzeichengesetz bereits abgelaufen ist bzw. nicht besteht, dann kann es m. E. immer noch einen Schutz geben, der auf vertraglichen Vereinbarungen basiert. Der muss aber m. E. von Dritten nicht beachtet werden.

In der Zeitschrift Page wird noch gesagt, dass "das Softwarepatent eine von Adobe eingeführte Möglichkeit zum Schutz von Schriftdaten ist, bei der die digitalen Eigenschaften einer Schrift wie Umriss, Laufweite, Kerning et cetera herangezogen werden."

Noch eine Anmerkung zum Geschmacksmuster: Das Geschmacksmuster ist zwar ein gewerbliches Schutzrecht. Ich würde dennoch nicht ausschließen, dass auch das Verbreiten von geschmacksmusterrechtlich geschützten Erzeugnissen z. B. über eine private Internetseite ein Verstoß gegen das Geschmacksmustergesetz sein kann.

MfG --Joh@nnes 19:47, 24. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Ich bin rechtlich nur Laie, aber mit Schriften glaube ich mich ganz gut auszukennen.
Ich finde, Ulrich Stiehl sollte hier nicht als Quelle verwendet werden. Seine Aufsätze sind polemisch und hetzerisch und lassen paranoide Züge durchscheinen. Er hat anscheinend keine Ahnung, wie Fonts tatsächlich hergestellt werden. Seine Voraussetzungen sind falsch und seine Schlußfolgerungen ebenfalls.
In dem Aufsatz http://www.sanskritweb.net/forgers/computerprogramm.pdf geht er z.B. mit keinem Wort darauf ein, woher die Buchstabenformen kommen, wenn man nun nicht gerade eine vorhandene Font-Datei öffnet und neu speichert, sondern verneint pauschal, daß das Festlegen (im Computer) eines Buchstabenumrisses eine geistige Leistung ist. Schon der Buchstabe O besteht eben nicht einfach nur aus zwei Ellipsen. Die Umsetzung eines gezeichneten Buchstabens in einen Font ist nicht trivial und läuft auch bei den großen/ernsthaften Schriftherstellern auf keinen Fall automatisch ab. Eine Buchstabenform muß nicht nur in sich stimmig sein, sondern auch vom Stil zu den vielen hundert anderen Buchstaben und Sonderzeichen in der Schrift passen. Und dann ist ein Font nicht nur eine Aneinanderreihung von Buchstaben. Die Buchstabenabstände müssen optisch ausgeglichen werden, das kann zwar teilweise automatisch berechnet werden, aber ohne den Menschen geht es einfach nicht oder zumindest nicht mit einem zufriedenstellenden Ergebnis.
Die automatischen Berechnungen beim Hinting und Kerning bilden nur eine Basis, die Feinarbeit muß immer mit Augenmaß und manuell gemacht werden. Bei OpenType gibt es dann noch automatische Ersetzungen für Ligaturen und Alternativbuchstaben (das "automatisch" bezieht sich auf die Anwendung und nicht auf die Programmierung dieser Ersetzungen). Wenn das keine Programmlogik ist, weiß ich auch nicht.
Anders als Stiehl behauptet, sind Zahlenreihen doch urheberrechtlich schützbar, letztendlich sind ja Computerprogramme nichts anderes als Zahlenreihen. Auf die vielen anderen falschen Annahmen lohnt es sich gar nicht einzugehen.
--88.73.79.22 22:20, 30. Mär. 2007 (CEST) 22:00, 30. März 2007 CESTBeantworten
Wenn man bedenkt, dass in der Fotografie jedes einfache Knipsbild einen Leistungsschutz von 50 Jahren genießt, erscheint der vergleichsweise schwache Schutz aufwändig hergestellter Schriften wie ein Defizit.
Der Schutz der Schriften ist m. E. sehr gut in dem Aufsatz von Jaeger und Koglin dargestellt (siehe den Link im Artikel http://www.ifross.de/ifross_html/CR_2002_03_Jaeger_Koglin.pdf). Zitat: "Die Font-Datei ist nur ausnahmsweise als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt, wenn Hints persönlich programmiert worden sind. Ein mittels Fonts ausgedruckter Text wird aber schon nicht mehr als Computerprogramm geschützt, sondern hinsichtlich des Schriftbildes nur im gleichen Umfang wie das Schriftdesign." Nach dieser Lektüre und Diskussionen im Usenet würde ich nunmehr folgende Thesen vertreten:
1. Schriften sind nur in Ausnahmefällen bei besonders kunstvoller Gestaltung als Kunstwerke oder Werke der angewandten Kunst nach Par 2 UrhG geschützt. Wenn dies der Fall ist, muss auch für die Verbreitung der in der Schrift ausgedruckten Texte das Nutzungsrecht vorliegen.
2. Für den Geschmacksmusterschutz gilt - allerdings mit kürzeren Schutzfristen von max. 25 Jahren - praktisch das gleiche wie für den Urheberschutz nach Par 2 UrhG. Das heißt, der Geschmacksmusterschutz bezieht sich auch auf die Nutzung der mit der Schriftart erstellten Texte. Die Aussage im Artikel "dass die Abbildung eines beliebigen Textes, der in einer geschützten Schriftart gesetzt ist, nicht dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt" bezieht sich offenbar auf ein Zitat aus dem Kommentar zum Schriftzeichengesetz, das - wie ich vermute - für die nach dem neuen Geschmacksmustergesetz von 2004 geschützten Schriften keine Gültigkeit mehr hat (siehe die Fußnote 26 in dem Aufsatz von Jaeger und Koglin, der sich ja noch auf den Stand von 2002 bezieht).
3. Als Computerprogramme nach Par 69a ff sind Schriftfonts i. d. R. nicht urheberrechtlich geschützt.
4. Wenn für Schriften kein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz, dem Schriftenzeichengesetz und dem UrhG - also weder für das Design noch die Fonts als Computerprogramme - vorliegt, kann jeder der sich nicht zu Gegenteiligem vertraglich verpflichtet hat und nicht mit dem Schrifthersteller in einem Wettbewerbsverhaeltnis steht, die Schriften verwenden, wie er will. Das klingt zwar hart, aber ich glaube das ist so.
Siehe auch den Thread "Veni Vidi Wikipedia (Rechtsschutz von Schriftzeichen)" in der Newsgroup de.soc.recht.marken+urheber, zu finden unter http://www.google.de in der Rubrik groups.
--Joh@nnes 20:15, 4. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Da ist mal jemand wieder superschlau, der sich im Usenet großtut. These 2 ist einfach nur daneben und unbelegte Theoriebildung. Schriften werden nicht nach dem Geschmacksmustergesetz, sondern nach dem Schriftzeichengesetz geschützt, das den Schutz des Geschmacksmustergesetzes gewährt. --Histo Wikisource braucht Hilfe! 22:07, 4. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Das klingt aber anders auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts: "Das zum 01. Juni 2004 in Kraft getretene neue Geschmacksmustergesetz löst das bisher geltende Geschmacksmustergesetz sowie die entsprechenden Vorschriften über den Schutz typografischer Schriftzeichen im Schriftzeichengesetz ab (aus http://www.dpma.de/formulare/info_gsmrefg.html)." --Joh@nnes 16:49, 5. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Hier noch zwei Zitate aus Kommentaren zu den alten Vorschriften:
Eichmann/v.Falckenstein: "Nach der Begr. SchriftzG zu Art 2 Nr 3 soll die Verbreitung von Texten nicht verboten sein, um eine zu weitgehende Beeinträchtigung des Vertriebs im Buchhandel zu vermeiden. Für diese Auslegung lässt sich jedoch dem Gesetzestext kein Anhaltspunkt entnehmen. Das VerbietungsR umfasst daher uneingeschränkt auch Verbreitungshandlungen, so dass Bücher auch bei einem Buchhändler dem VerbietungsR des Rechtsinhabers unterliegen, s hierzu Kelbel II 36 einerseits und in GRUR 82, 82 andererseits."
Nirk/Kurtze: "Der Auffassung von Kelbel, dass Musterschutz für Schriftzeichen nur noch nach dem SchriftzG gewährt werden könne und dass ein Schutz nach dem GeschmMG nur insoweit zum Tragen komme, als es sich um die Benutzung der Schriftzeichen außerhalb des Bereichs der Texterstellung durch graphische Techniken handele, kann nicht zugestimmt werden."
Der Wikipedia-Artikel orientiert sich an der Auffassung von Kelbel, die offenbar nicht die herrschende Meinung ist (vgl. auch die Ausführungen im o. a. Aufsatz von Jaeger/Koglin: "Nach h.M. im Schrifttum kann auch die Verbreitung der mit solchen Fonts erstellten Texte untersagt werden ...").
--Joh@nnes 20:24, 13. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Quintessenz[Quelltext bearbeiten]

Ich habe vom Artikel mitgenommen, dass die Rechtslage bezüglich Schriften etwas verworren ist, aber leider konnte ich für mich kein Fazit extrahieren, wann besten- oder schlechtestenfalls damit zu rechnen ist, dass die ersten Schriftklassiker, die ja zum Teil schon eine lange Geschichte haben, in Dateiform gemeinfrei werden. Nehmen wir mal die Bembo als Beispiel. Die wurde 1495 kreiert, damit dürfte es unproblematisch sein, sie selbst zu digitalisieren. 1929 wurde sie von Monotype neu gezeichnet, auch ein Zeitraum, der wahrscheinlich nicht mehr in vielen Rechtsauslegungen einen Schutz erlaubt. Die ersten Schriftdateien dürften irgendwann ab 1986 erstellt worden sein, wo Adobe den Type-1-Standard in die Welt entlassen hat. Irgendwann innerhalb der nächsten Jahrzehnte müsste dann doch eine glorreiche Ära anbrechen, in der immer mehr professionelle Schriften frei werden und von jedem genutzt werden können, wenn auch vielleicht wegen des Markenschutzes nicht unter diesem Namen. Erweiterte Zeichensätze und OTF-Features mögen dann noch unter einem späteren Copyright stehen, aber für ein Ende des Elends der nichtkommerziellen Typografie und der Verwendung in PDFs und im Web sollte es erstmal reichen.

Im Artikel finde ich allerdings wenig dazu. Was folgt daraus, wenn Fonts als Programme anerkannt sind? Und welche Schutzdauer folgt, wenn sie es nicht würden? --Mudd1 09:26, 16. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Wenn Fonts als Programme geschützt sind, dauert der Schutz für diese Programme noch nach Tod des Urhebers (Programmautors) 70 Jahre.
Das Design des Schrift darf dann aber nachgeahmt werden, sofern dieses nicht auch durch
- das Urheberrechtsgesetz, was selten der Fall ist (70 J. post mortem auctoris),
- das Geschmacksmustergesetz (max. 25 J. nach Eintragung),
- das frühere z. T. noch anwendbare Schriftzeichengesetz (max. 25 J. nach Anmeldung?) oder
- das Wettbewerbsrecht (Schutzfrist nicht klar geregelt)
geschützt ist. --Joh@nnes 20:36, 5. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Noch eine Anmerkung zum Artikel: Mit der aktuellen Version des letzten Absatzes im Abschnitt "Schutz des Erscheinungsbildes einer Schriftart", der mit dem Zitat von Gernot Schulze endet ("Der Inhaber des Geschmacksmusters an den Schriftzeichen kann also gegen die Verbreitung von Büchern und anderen Druckerzeugnissen einschreiten, die in der geschützten Schrift gedruckt sind ...“) sind meine Einwände (siehe Diskussion im April 2007) ausgeräumt. Was immer noch ein wenig stört, ist der Absatz "Würde man einen Urheberrechtsschutz von typografischen Schriften anerkennen ...", der sich auf die überholte Auffassung aus der Amtlichen Begründung zum Schriftzeichengesetz stützt. Der Absatz kann gestrichen werden. --Joh@nnes 16:46, 6. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Danke für die ausführliche Darlegung. Krank im Kopf ist das aber schon, dass ausgerechnet Software so lange geschützt ist, oder? 20–30 Jahre nachdem eine Software geschrieben wurde, wäre es doch eigentlich mal an der Zeit, dass sie Public Domain wird. --Mudd1 14:02, 7. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Nachweis 26[Quelltext bearbeiten]

... ergibt nur 404 - Page not found. --89.182.197.207 23:22, 16. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Danke für den Hinweis, der Link ist aktualisiert. Grüße --h-stt !? 22:02, 22. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Artikel könnte überarbeitet werden[Quelltext bearbeiten]

Wie in der Einleitung steht, muß klar zwischen gedruckten Schriften und digitalen Fonts unterschieden werden. Der Abschnitt über Typographische Schriften redet aber nur sehr verworren um den heißen Brei rum. In der BRD gilt im Grunde für gedruckte Schriften, die nicht als digitale Font existieren, nur die Schutzfrist von 1973 über 10 Jahre, die nach Ablauf der Frist gegen Gebühr um nochmal 15 Jahre verlängert werden kann, und selbst diese Schutzfrist gilt von Anfang an nur bei Beantragung. Selbst das Geschmacksmustergesetz, das hinsichtlich Schriftarten 1981 bzw. 2004 erweitert und konkretisiert wurde, sieht einfach nur dieselben Verfahren und Schutzfristen wie die Regelung von 1973 vor: Schutz nur auf Antrag, dann von der Erstveröffentlichung ab 10 Jahre, und gegen Gebühr können dann nochmal 15 Jahre drangehängt werden.

Der angeführte Kommentar von Schulze gilt offenbar ausschließlich für diese zehn bzw. maximal 25 Jahre geltende Schutzfrist ab Erstellung/Erstveröffentlichung, liest sich aber so, wie er im Artikel eingeführt wird, als wenn hier nun plötzlich seit 2004 ganz andere Regelungen und Schutzfristen als wie eigentlich schon seit 1973 gelten würden, so etwa nach dem Motto: "Euch bösen Raubmordkopierern werden wir jetzt endlich das Handwerk legen!" Es sollte erwähnt werden, daß mit dem Kommentar offenbar nur gemeint ist, daß die Verfolgungsmöglichkeiten lediglich innerhalb der schon seit 1973 geltenden 10- bzw. 25-Jahres-Frist gestärkt wurden, aber spätestens nach 25 Jahren tritt auch heute, wie schon seit 1973, nachwievor das Erlöschen jeglicher Schutzrechte ein, wonach sich auch durch die Neuregelung von 2004 nicht das geringste geändert hat.

Ganz anders dagegen digitale Fonts, die von Anfang an ganz anders, nämlich als Computerprogramme mit wesentlich größerer Schöpfungshöhe eingestuft werden und für die daher von Anfang an wesentlich höhere Urheberrechtsschranken auch ganz ohne Antrag gelten. --2003:71:4E07:BB22:C4C6:C0DB:6D12:9E8 22:08, 7. Nov. 2017 (CET)Beantworten