Diskussion:Reklamation

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 94.219.114.89 in Abschnitt Besser doch löschen
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Ich habe die Löschung dieses Artikels vorgenommen. Er ist in rechtlicher Hinsicht fast vollständig falsch. Ich benenne nur grundlegend die gravierendsten Fehler:

Umtausch, Wandlung und Reparatur sind keine dem BGB zu entnehmenden kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte. Ich verweise insoweit auf den Artikel Gewährleistung. Auch die Ausführungen zu etwaigen in AGB enthaltenen Reelungen sind falsch.

Vor allem aber ist die Reklamation KEIN juristischer Begriff. Er findet an keiner Stelle Erwähnung im Bürgerlichen Gesetzbuch und ist lediglich ein Begriff, den juristische Laien in Gewährleistungsfällen verwenden.

Ein Artikel zum Begriff "Reklamation" sollte auf eine reine Bedeutungserklärung beschränkt werden, die an folgenden Inhalt angelehnt werden könnte: Begriffserklärung

Juristische Ausführungen sollten lediglich durch eine Verlinkung auf Gewährleistung vorgenommen werden.

Volker.

Löschung die Zweite[Quelltext bearbeiten]

@DerHexer: Du hast die Löschung rückgängig gemacht. Ich darf nochmal erwähnen, dass der Artikel inhaltlich nicht im Ansatz Wikipedia-Qualität erreicht. Er ist schlicht falsch. Du musst Dich fragen, ob ein solcher Artikel besser ist, als gar kein Artikel.


Was könnten Recklamationsgründe sein?[Quelltext bearbeiten]

  • Unterlieferung / Überlieferung
  • Zu spät geliefert (fixer Lieferzeitpunkt)
  • Produkt oder Dienstleistung nicht in Ordnung

Reklamtionsgründe sind:

  • ein Defekt der Ware
  • eine Mangelnde Aufbau - bzw. Bedienungsanleitung
  • die Ware ist unvollständig
  • zugesicherte Wareneigenschaften sind nicht vorhanden

Reclamation und Reklamation sind "falsche Freunde"[Quelltext bearbeiten]

Hallo, das deutsche Wort "Reklamation" hat nichts mit dem englischen (water) "reclamation" zu tun. Reklamation heißt complaint auf Englisch. salam --Chavash 00:58, 6. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Ist korrigiert --Diwas 02:57, 6. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Im Text steht: "Es liegt in der Entscheidung des Käufers, welchen Weg er wählt." Sollte es nicht heißen "Es liegt in der Entscheidung des Verkäufers, welchen Weg er wählt."?

Na ja[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artiel ist sehr auf Waren fixiert.

Um mal den Kontrapart zu nennen...

In Portugal sind die meisten Geschäfte dazu verpflichtet ein Beschwerdebuch zu haben. Dieses Buch sieht überall gleich aus: http://4.bp.blogspot.com/_sl-jrHm_yrk/SL2pc5Y9o1I/AAAAAAAAAQo/KOsJZuSxQJA/s400/imagesCALHFEDL.jpg . Jeder Kunde, der findet, dass die Dienstleistung, die ihm erbracht wurde, schlecht erbracht wurde, oder wenn der Kunde einen sonstigen anderen Grund hat sich zu beschweren, kann er nach dem Buch fragen und der Verkäufer/Dienstleister ist verpflichtet ihm dieses auszuhändigen. der Kunde kann dann seine Beschwerde verfassen (Original für den Kunden, 1 Durchschlag für den Dienstleister und 1 Durchschlag, der im Buch bleibt) und der Dienstleister MUSS den 1. Durchschlag an eine Autorität schicken, die für den Bereich zuständig ist, zum Beispiel die ASAE (wird das nicht gemacht, zahlt der Dienstleister eine Strafe).

Ich finde der Artikel verwechselt größtenteils eine Reklamation mit Gewährleistung, Garantie und so weiter (was ja nur bedingt etwas miteinander zu tun hat).

Eine Reklamation muss nicht unbedingt, ist aber, im Kontext von "etwas kaufen", meistens eine BESCHWERDE. Es kann aber auch einfach eine Beanspruchung oder BEanstandung sein. "Etwas für sich reklamieren/beanspruchen". Ohne diese negative Beschwerde-Konotation. -- 77.54.211.183 01:00, 1. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Nicht vollständig[Quelltext bearbeiten]

Ich hätte unter diesem Artikel eine Erklärung erwartet, was eine Reklamation ist mit der Referenz zu z.B. DIN ISO 10002: [...]Reklamation ist der Ausdruck der Unzufriedenheit, die gegenüber einer Organisation in Bezug auf deren Produkte oder den Prozess zur Bearbeitung von Reklamationen selbst zum Ausdruck gebracht wird[...](Auszug aus der DIN ISO 10002) (nicht signierter Beitrag von 217.91.67.145 (Diskussion) 10:36, 9. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

Wandlung[Quelltext bearbeiten]

Der Käufer hat grundätzlich das Recht nach Feststellen eines Reklamationsgrundes Nachbesserung oder Neulieferung zu beantragen. Erst nach dem zweiten gescheiterten Versuch kann eine Wandlung in Geld, das bedeutet Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgen. Gleiches gilt für die Minderung des Preises. Ich finde dies sollte erwähnt werden. Paragraph 440 BGB --teta123 00:03, 21. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Ich habe nun zur Minderung und Wandlung diesen Sachverhalt noch angemerkt. Man kann dies vielleicht noch etwas besser umsetzen, da ich zwei mal den gleichen Satz verwendet habe. Grundsätzlich sollte man dies aber erwähnen. Denn die vorherige Version machte keinen Sinn.--teta123 22:58, 21. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Besser doch löschen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist so weit von der Realität entfernt, dass er besser gelöscht werden und auf "Gewährleistung" verlinkt sollte. Man weiß gar nicht wo man anfangen soll. 1. Reklamation ist kein juristisch definierter Begriff aus dem deutschen Schuldrecht. 2. Nacherfüllung beinhaltet Nachbesserung (Reparatur/Entfernung des Mangels) UND Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). 3. Die Wahl dazwischen liegt beim KÄUFER! usw.. (nicht signierter Beitrag von 94.219.114.89 (Diskussion) 18:27, 24. Jan. 2012 (CET)) Beantworten