Diskussion:Revers (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 4 Monaten von Kluibi in Abschnitt Die Erklärung des Begriffs ist antiquiert
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Die Erklärung des Begriffs ist antiquiert[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel stützt sich ausschließlich auf die Erklärung im Deutschen Rechtswörterbuch (DWR) , das den Begriff recht nebulos als  „schriftliche Zusage, Verpflichtung; Gegenschein zu einer Urkunde; später auch vertragliche Verpflichtungen zweier Staaten untereinander“ definiert. Ich kann damit wenig anfangen. Steckt da nicht mehr dahinter? Handelt es sich bei den angeblichen Verpflichtungserklärungen um einseitige oder korrespondiere Erklärungen? Erschöpft sich die Bedeutung des Reverses vielleicht gar in der Definition des Rechtsgeschäftes? Das wäre wohl zu kurz gegriffen. Und weiter: Was ist ein Gegenschein zu einer Urkunde? Sind Reverse Staatsverträge? Habe ich so noch nie gehört. Das wäre schon einmal besser zu erklären und zu belegen. So ist das kein Artikel, der irgendeinen Nutzen entfalten kann. Das DWR ist eine Quelle, die erklärt werden muss. Sie einfach wiederzugeben reicht nicht. Ohne die Anführung von praktischen Beispielen ist die DWR-Definition heute nicht mehr fassbar. Ich bin zwar nur ein Barfußhistoriker, möchte aber bei dieser Gelegenheit doch darauf hinweisen, dass Reverse vor allem im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften von Grundholden oder Bauleuten ausgestellt wurden, die der Zustimmung des Grundherrn als Obereigentümer des Kauf- oder Tauschgrundstückes bedurften. Die Zustimmungserklärung des Grundherrn wurde im Vertrag selbst festgehalten. Wer von Reversen spricht, muss sich also mit der Grundherrschaft im Mittelalter und der Frühen Neuzeit auseinandersetzen. Die Zahl der Reverse, die von Klöstern als Grundherrn ausgefertigt wurden, geht in die Legion. Möchte jemand mitmachen, den Artikel zu verbessern? --Kluibi (Diskussion) 20:00, 15. Dez. 2023 (CET)Beantworten