Diskussion:Richterrecht

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Maxus96 in Abschnitt "gesetzeskorrigierendes Richterrecht"
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Contra Legem nicht zulässig[Quelltext bearbeiten]

Im Gegensatz zu der im Artikel dargestellten Auffassung kann eine contra legem-Entscheidung in unserem Rechtssystem nicht zulässig sein, da das kodifizierte Recht für den Richter unbedingt bindend ist. Der Richter fungiert letztlich als Subsumtionsmaschine, d.h. er hat zu prüfen , ob die Merkmale einer Rechtsnorm erfüllt sind oder nicht. Auf dieses Prinzip läßt sich jeder Fall, der zur Gerichtsverhandlung ansteht, zurückführen. Bei der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale ist das Gericht zwar frei (keine Bindung durch sog. Richterrecht, also Präzedenzentscheidungen höherer Gerichte), jedoch bildet der Wortlaut eines Tatbestandsmerkmals die äußerste Grenze für die Auslegung. Eine Auslegung, die selbst mit dem Wortlaut des gesetzlichen Merkmals nicht mehr vereinbar – somit contra legem – ist, ist daher unzulässig.

Finanzanwärter(nicht signierter Beitrag von 172.179.8.110 (Diskussion) 11:13, 17. Sep. 2006)

Die Hinweise auf Auslegung (Recht) und Rechtsfortbildung sind im Artikel. Ad contra legem schaue dort: Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. und dann Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine Aufgabe, "Recht" zu sprechen, verfehlen will. (BVerfGE 34, 269 - Soraya) -- Lx 20:18, 27. Okt. 2008 (CET)Beantworten

Der Artikel "Richterrecht" in seiner gegenwärtigen Gestalt läßt sich nicht toppen, er ist perfekt.[Quelltext bearbeiten]

Er schöpft den Begriff "Richterrecht" in seiner gesamten semantischen Tiefe aus.

Und er zeigt mit großer Schärfe die Grenze auf, die das Gesetzgebungsmonopol des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch Art. 20 Abs. 3 GG der Möglichkeit des Richters zieht, Recht zu setzen.

Bleibt nur noch die Feststellung, daß, wenn der Richter diese Grenze überschreitet, er in aller Regel die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet (§ 339 StGB). Wolfgang Höfft, Rechtsanwalt.

Normative Unverbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen[Quelltext bearbeiten]

Aufgrund des Edit Wars ändere ich es nicht selber sondern mache nur darauf aufmerksam das der Abschnitt 1.2.3 Normative Unverbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen doppelt existiert, vllt kann das jemand ändern Serenity27 (Diskussion) 09:10, 6. Dez. 2016 (CET)Beantworten

"gesetzeskorrigierendes Richterrecht"[Quelltext bearbeiten]

Dazu gibt es doch den Kunstgriff der Vorlage an das BVerfG? Ein Gericht kann doch nur ein Gesetz für unanwendbar halten, wenn es in seiner Anwendung einem Widerspruch gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz sieht. Oder? --Maxus96 (Diskussion) 23:23, 24. Mai 2019 (CEST)Beantworten