Diskussion:Richtervorbehalt

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 2001:1438:4010:101:0:0:0:1008 in Abschnitt Die Praxis der richterlichen Tätigkeit aufgrund von Richtervorbehalten
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Richter als Hilfsorgan der StA????[Quelltext bearbeiten]

"Der Richter wird dabei nicht im Rahmen der Rechtsprechung tätig, sondern wirkt entweder in Bezug auf die Gefahrenabwehr an einer Verwaltungsentscheidung mit oder handelt im Rahmen der repressiven Strafverfolgung als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren Herrin des Verfahrens ist."

Das steht zwar in der genannten Quelle, ist aber wohl nicht die h.M. bzw. auf keinen Fall unumstritten, s. Brüning, Wenske, ZIS 2008, S.340ff. (341):

"Während in Literatur und Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist, dass die ermittlungsrichterliche Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme einen Akt der Rechtsprechung darstellt..." m.w.N. http://www.zis-online.com/dat/artikel/2008_7_249.pdf

Hat jemand den Diskussionsstand genauer? So, wie es jetzt dasteht, kann man es jedenfalls kaum stehen lassen. --Kybing (Diskussion) 23:12, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Fast 4 Jahre ohne Reaktion, ich lösche. --Kybing (Diskussion) 00:27, 29. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Richtervorbehalt als höchste Hürde des deutschen Rechts[Quelltext bearbeiten]

Der Richtervorbehalt ist meines Wissens nach die höchste Hürde, die das deutsche Recht kennt. Soweit ich mich richtig erinnere wird er daher auch als Argument für die Angemessenheit eines Grundrechtseingriffen verwendet. Erscheint dies noch jemand anderem erwähnenswert? --Abzo (Diskussion) 22:04, 30. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Woher hast du denn das? Beide Formulierungen sind ziemlich unsinnig:
"die höchste Hürde, die das deutsche Recht kennt"? Woran misst du denn die Höhe einer rechtlichen Hürde, und wie willst Du diese Höhen über alle Rechtsgebiete hinweg vergleichen?
"wird er daher auch als Argument für die Angemessenheit eines Grundrechtseingriffen verwendet"?? Die Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit i.e.S. von Grundrechtseingriffen ist eine materielle Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit, der Richtervorbehalt eine formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ganz bestimmter Grundrechtseingriffe. Das eine kann logisch kein Argument für das andere sein.--Kybing (Diskussion) 00:24, 29. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Die Praxis der richterlichen Tätigkeit aufgrund von Richtervorbehalten[Quelltext bearbeiten]

"So belegen rechtstatsächliche Untersuchungen zu Telefonüberwachungen, dass in etlichen Fällen die Entscheidungen nicht sehr gründlich abgefasst werden." Gibt es da Quellen? Was sind das für rechtstatsächliche Untersuchungen und wer hat sie durchgeführt?--2001:1438:4010:101:0:0:0:1008 03:15, 26. Mär. 2019 (CET)Beantworten