Diskussion:Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)

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falsche Angaben[Quelltext bearbeiten]

"Auch seine eigenen Versandkosten muss er nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des OLG Karlsruhe vom 5. September 2007, A.Z. 15 U 226/06) an den Käufer zurückzahlen."

Dieser Satz stellt die Rechtslage nicht richtig dar und vermittelt einen falschen Eindruck. Der Rechtstreit wurde am 01.08.2008 vom BGH ausgesetzt (VIII ZR 268/07) und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verwiesen! Inwieweit der Unternehmer die Hinsendekosten zahlen muss, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden! (nicht signierter Beitrag von Thraetzel (Diskussion | Beiträge) 16:57, 26. Feb. 2010 (CET)) [Beantworten]

Der EuGH hat am 15.04.10 mitgeteilt, dass die Hinsendekosten nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden dürfen. Auf dieser Grundlage hat der BGH am 7.7.10 (VIII ZR 268/07) nun ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. (nicht signierter Beitrag von 82.139.241.66 (Diskussion) 11:09, 13. Jul 2010 (CEST))

falsche Angaben | Deutschland bezogen[Quelltext bearbeiten]

Es gibt nur Informationen bezüglich Deutschland.

Außerdem sind einige Informationen falsch, denn: Artikel 6, Absatz 1: "[...] Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. [...]" (nicht signierter Beitrag von 178.113.40.86 (Diskussion) 20:20, 16. Sep. 2013 (CEST))[Beantworten]