Diskussion:Rinderpass

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Rinderpass vs. Stammdatenblatt[Quelltext bearbeiten]

Moin,
sowiet ich verstanden habe, ist der Rinderpass nach aktueller Viehverkehsordnung §30 für Transporte weiterhin vorgeschrieben während das Stammdatenblatt nach §31 für die Registrierung angelegt wird. Passt das so? -- Achim Raschka (Diskussion) 08:25, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Jetzt erst mal ohne Beleg aus dem Gedächniss. Der Rinderpass könnte höchstens noch von Belang sein für den Export - müßte ich nachschauen. De jure ist zum innerdeutschen Handel kein Papier notwendig, weil ja jedes Tier über die Doppelohrmarken eindeutig zuzuordnen ist (hat damals der bauernverband als großen erfolg verkündet, obwohl es nicht mal ein Pyrrhussieg war). De fachto wird niemand vom Hof fahren mit einem Rind ohne den umgangssprachlichen Pass, der aber im Beamtendeutsch Stammdatenblatt heißt. Meinst du wir solllten langsam auf Stammdatenblatt verschieben oder lassen wie es ist. Die jeweiligen Weiterleitungen bleiben ja. --V ¿ 14:47, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Moin, ich bin in dem Thema ja nicht wirklich drin sondern nur über deinen Wunsch reingerutscht - Baustelle. Dabei arbeite ich mich halt durch die Verordnung - und in §30 heisst es:

§ 30 Rinderpass
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.
(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.

sowie in §31

§ 31 Stammdatenblatt
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält.

De fakto gibt es also beide noch, in der Realität schwindet dann wohl die Bedeutung des Rinderpasses - nur wurde er halt nicht vollständig abgelöst sondern existiert noch. Auf dem Bild steht zudem auch "Rinderpass" - ich denke, man sollte es hier einfach entsprechend ausführen, dann kann man den Rinderpass aber nicht als nicht mehr existent beschreiben. Gruß -- Achim Raschka (Diskussion) 15:01, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
De facto ist es so das §31 immer greift weil das Stammdatenblatt die entspechenden Angaben immer enthält und somit auch die Funktion des Rinderpass mit übernimmt. Müßte ich nachsehen ob Bayern und BW da einen Sonderweg gegangen ist. In allen anderen Ländern gibt es als ausgebende Stelle die jeweiligen Landeskontrollverbände (der link wäre auch noch rot) die das Papier in einheitlichem Format ausgeben. Können wir auch auf der Artikeldisk in deinem BNR machen - das Portal Landwirtschaft besteht zu einem viel zu großen teil nur aus mir. --V ¿ 15:15, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Aber rechtlich abgeschafft wurde er ja damit trotzdem nicht, er ist im aktuell gültigen Gesetz noch immer enthalten und beschrieben - auch wenn er beim realen Transport durch ein Stammdatenblatt als Alternativ-Rinderpass ersetzt werden kann. Ich denke, da können auch einzelne Länder keine alternativen Gesetze erlassen. Unsere Einleitung ist also in der Beziehung nach meinem Verständnis aktuell falsch, da sie eine Abschaffung beschreibt, die rechtlich nie stattgefunden hat. -- Achim Raschka (Diskussion) 17:23, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Und wie würdest du das formulieren? Im allgemeinen sprachgebrauch ist es wahrscheinlich auch der "Rinderpass" geblieben. Stammdatenblatt" ganz rausnehmen wäre aber auch nicht korrekt. --V ¿ 17:32, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Ich überlege mir mal was - erstmal die Verordnung fertigbasteln. Sinnvoll wäre es wahrscheinlich, hier auchnochmal in die EU-Verordnung zur Rindermarkierung zu schauen. Gruß -- Achim Raschka (Diskussion) 17:59, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Wie es bei Import und Export insbesonder aus Nicht-EU-Ländern funktioniert habe ich leider keine ahnung. --V ¿ 15:17, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 22:37, 22. Dez. 2015 (CET)Beantworten