Diskussion:Säumniszuschlag

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Wowo2008 in Abschnitt "verwirkt"
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Abgaben?[Quelltext bearbeiten]

...darf Säumniszuschlag auch für Abgaben festgesetzt werden? Im Artikel stehen nur Verwaluntgskosten, Steuern, Beiträge... Terranic 08:56, 10. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Ja, wie bei Steuern nach der Abgabenordnung! Gruß Thogru 11:54, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Ergänzungen erforderlich[Quelltext bearbeiten]

Unter "Säumniszuschlag auf Beiträge" werden nur Sozialversicherungsbeiträge behandelt. Falls andere Beiträge (z. B. solche nach Kommunalabgabengesetz) identischen Regelungen unterliegen, sollte das erwähnt werden; falls nicht, sollten die Abweichungen dargestellt werden.

"Neben einer Straffunktion ist auch eine angemessene Verzinsung der Forderung gewollt." - Heißt das, dass bei Erhebung von Säumniszuschlägen nicht gleichzeitig noch Verzugszinsen gefordert werden können? -- micwil 16:22, 23. Mär. 2009 (CET)

Säumniszuschläge auf kommunale Abgaben und Beiträge werden durch die Abgebenordnung geregelt. Gruß Thogru 11:57, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Maximum ist hälftiger Erlass, Gründe, AEAO zu § 240 AO Tz. 5[Quelltext bearbeiten]

Die Voraussetzungen für einen Erlass von Säumniszuschlägen sind ausführlich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 240 der Abgabenordnung unter Tz. 5 dargestellt. Hierauf sollte ggf. verwiesen werden. Die AEAO zitiert auch die bekanntesten Urteile. Hieraus ergeben sich Antworten zu Einzelfragen.

Ergänzt werden sollte ggf. auch, dass regelmäßig nur ein hälftiger Erlass ausgesprochen wird, da nach der Rechtsprechung des BFH der Säumniszuschlag in Höhe von ein Prozent pro angefangenen Monat der Säumnis zu unterteilen ist in in 0,5 Prozent, die als Strafzahlung für die verspätete Zahlung anfallen und weitere 0,5 Prozent, die lediglich der reinen Verzinsung (quasi Stundungszinsen) dienen. Erlassen wird daher lediglich der Teil des Säumniszuschlages der eine Strafzahlung darstellt, da dieser nur dann Sinn macht, wenn den Steuerpflichtigen eine Schuld an der verspäteten Zahlung trifft. Der Zinsanteil des Säumniszuschlages wird praktisch nie erlassen. Darkmax 11:15, 1. Sep. 2011 (CEST)Beantworten


"verwirkt"[Quelltext bearbeiten]

ad 1: Was soll der kommentarlose revert ?

ad 2: verwirken ?? "wegen verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag verwirkt ist" ? Er wird erwirkt, nicht verwirkt. Zudem lautet der juristisch korrekte Begriff "fällig".

Da ich kein "revert-junkie" bin, stelle ich anheim, daß Este es selbst wieder herstellt.

Ostergruß --KarleHorn 21:41, 5. Apr. 2010 (CEST)Beantworten


Es bleibt so, wie es ist. Siehe § 240 AO. Als juristisch Gebildeter sollte dir der Begriff "Verwirkung" bekannt sein. Este 09:35, 6. Apr. 2010 (CEST)Beantworten
... und das ist auch richtig so, Este hat recht, der Begriff ist im Steuerrecht in der Tat einschlägig, ich hatte den Begriff der Verwirkung aus zivilrechtlicher Sicht vor Augen. Gruß --KarleHorn 19:53, 6. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Eure Rechtsauffassung ist falsch. § 240 AO spricht zwar von „verwirkt“, meint aber nicht den Rechtsbegriff der Verwirkung, sondern ist im Sinne von „die bis dahin angefallenen Säumniszuschläge“ zu verstehen. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 14:09, 7. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

§ 24 SGB IV. BUCH[Quelltext bearbeiten]

Der "Zinssatz" für den Säumniszuschlag bei Beiträgen zur z.B. Krankenversicherung beträgt 5% NICHT 1%.

Dies sind übrigens ganze 60% pro Jahr !!!!

Gruß

Jack the Depp (nicht signierter Beitrag von 178.9.213.177 (Diskussion) 04:32, 3. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten