Diskussion:Sachbeschädigung

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Chewbacca2205 in Abschnitt Ausgliederung gemeinschädliche Sachbeschädigung
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§ 304 StGB keine Qualifikation[Quelltext bearbeiten]

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist anders als dargestellt keine Qualifikation des § 303 StGB. Während § 303 StGB nämlich das (privatrechtliche) Eigentum schützt, schützt § 304 StGB das öffentliche Nutzungsinteresse an der Sache. Siehe Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 304 Rn. 2. Es handelt sich daher lediglich um ein "verwandtes" Delikt.

Stimmt, denn bei einer Qualifikation erhöht sich das Strafmaß und es kommen Tatbestandsmerkmale zu den schon bestehenden hinzu. Beim 304er fällt aber das objektive Tatbestandsmerkmal der fremden Sache weg, weil man den 304er auch an Sachen begehen kann, an denen man Alleineigentum hat. Somit ist es ein Grunddelikt und keine Qualifikation.--84.59.132.27 16:21, 26. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Cola im Treppenhaus[Quelltext bearbeiten]

Was passiert eigentlich, wenn man Cola in ein fremdes Treppenhaus schüttet? Ist das Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch?

Solche Fälle kann man auslegen wie man will. Wenn du !!!unabsichtlich!!! eine Dose Cola verschüttest hast du dich nicht strafbar gemacht da der subjektive Tatbestandsmerkmal, nämlich der Vorsatz (Wille), fehlt. Du hast im Sinne des österreichischen StGB zwar eine Sache verunstaltet in dem die Stelle, wo das Cola verschüttet ist, unsauber ist sowie eine klebrigen Boden aufgrund des hohen Zuckergehaltes (schätze um die dreißig Zuckerwürfel) was in der Dose enthalten ist hinterlassen, jedoch einen geringen Schaden angerichtet. Die Verhältnismäßigkeit (es reicht ein Kübel Wasser sowie ein Wischmopp um die Treppe zu säubern) muss stimmen damit ein Strafverfahren eingeleitet wird. Wenn du !!!absichtlich!!! das ganze Stiegenhaus mit hundert Tuben Superkleber klebst, dann sieht der ganze Sachverhalt schon anders aus. Erstens hast du schuldhaft gehandelt, zweitens hast du im Sinne des StGB eine Sache verunstaltet und einen erheblichen Schaden angerichtet. Es langt dann nicht mehr ein Kübel Wasser sowie ein Wischmopp um den Schaden zu beheben. Was anderes wäre, wenn du in einem Treppenhaus !!!unabsichtlich!!! die Cola Dose verschüttest und der Boden empfindlich gegen Zucker ist da er aus dem bestimmten Holz XY ist und 1m2 € 5000 kostet und ein erheblicher Schaden entsteht.Zwar hast du den objektiven Tatbestand erfüllt aber nicht subjektiv. Wenn dir bewusst war, dass der Boden einen hohen Wert hat und du Herr deiner Sinne bist, darfst du die Sorgfalt nicht ausser Acht lassen und musst daher besonders aufpassen. Fahrlässige Sachbeschädigungen sind meines Wissens in Österreich nicht strafbar.Selbstverständlich musst du für den angerichteten Schaden zur Verantwortung gezogen werden. Aber mehr wie eine Geldstrafe wird es nicht. Du musst immer schauen wie die Verhältnismäßigkeit im Sinne des StGB aussieht. --XxadvocatusdiabolixX 13:29, 31. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Bitte WP:WSIGA#Begriffsdefinition und Einleitung beachten. – Ausführungen zum 39. StrÄndG sind in der Einleitung fehl am Platz. Das Thema Graffiti wird darüberhinaus im Abschnitt Tatbestandsmerkmale behandelt, und für Informationen über das 39. StrÄndG gibt es einen eigenen Artikel, auf den man verlinken kann.

Außerdem das Geschriebene auch mal im Kontext lesen: Zunächst ausführlichen zu erläutern, wann und wie § 303 StGB geändert wurde, und dem Leser danach zu erklären, dass in Deutschland die Sachbeschädigung in § 303 StGB geregelt wird, ergibt wenig Sinn. Der Abschnitt passt einfach nicht dahin ... --kh80 •?!• 21:34, 27. Okt 2005 (CEST)

Nebenklagefähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Die Sachbeschädigung ist i.d.R. nicht nebenklagefähig. Die Nebenklagefähigkeit einzelner Delikte wird in § 395 StPO abschließend aufgezählt. Die Sachbeschädigung wird nur im Ausnahmefall des Absatzes 3 nebenklagefähig. Hierfür bedarf es eines vorangegangenen erfolgreichen Klageerzwingungsverfahrens, d.h. einer Anordnung des OLGs über die Anklage nach § 175 StPO. Die Vorschrift ist als Korrektiv dahingehend zu sehen, dass die StA das gegen ihren Willen zustande gekommene Verfahren nur nachlässig betreibt

Dem Absatz 3 kommt jedoch reel m.E. kaum eine Bedeutung zu.

Aus o.a. Gründen maße ich mir an, den Passus der Nebenklagefähigkeit zu löschen!

Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Ist es nicht ein Verstoß gegen das TierSchG einen in menschlicher Obhut gehaltenen Vogel auszusetzen (fliegen zu lassen)?!? WB Looking at things 11:24, 11. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Durchaus denkbar. Aber irrelevant. Thema ist "Sachbeschädigung" und damit die Frage, ob das Tier durch die Freisetzung eine Minderung seines Gebrauchswertes erleidet. Was wiederum umstritten ist. --Pyrometer (Diskussion) 13:04, 13. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Man müßte schauen, wie das bei den "Tierbefreiern" gehandhabt wird. da ham wir doch einen Artikel ? --RobTorgel (Diskussion) 17:11, 15. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Tatsächlich. Da fällt das in den Bereich "Diebstahl" --RobTorgel (Diskussion) 17:14, 15. Sep. 2012 (CEST)Beantworten
Soll heissen, wir sollten das in den Artikel einbauen, dass "Sachbeschädigung" vorliegt, wenn das "Ding" beschädigt ist, aber beim Eigner verbleibt, dass "Diebstahl" vorliegt, wenn das "Ding": "aus der Verfügungsgewalt des Besitzers dauerhaft entfernt wird". Haben wir jemanden, der das akzeptabel einbauen könnte ? --RobTorgel (Diskussion) 17:23, 15. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Tierbefreiungen im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch blabla "Diebstahl" [1]

  1. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Februar 2005, Az. 2  177/04 und OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 4. März 2005
Wenn ich die Quellen lese, kann zwar Diebstahl vorliegen, aber nur, wenn die Viecher irgendwo zu jemand anderes gebracht werden. Nur in die Freiheit entlassen alleine geht bestenfalls zu TSchG. --RobTorgel (Diskussion) 16:42, 18. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Mir passt das nicht so recht. Wenn ich einem Bauern die Koppel aufmache und die Viecher rennen davon, hat der Bauer doch einen Schaden. das kann doch nicht einfach straffrei sein ? --RobTorgel (Diskussion) 17:10, 18. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

So. Ich hab die Tierbefreiung entfernt, weil es
  • widersprüchlich/kontrovers ist und keine Quellen hat.
  • Wir müssen bei einem Lemma nicht darlegen, was es nicht ist.

Das ist eher ein Thema bei Diebstahl u. Tierbefreiung

Dann hab ich noch den Satz mit der "Zerstörung" geschmissen. Das eine "Beschädigung" immer auch eine Zerstörung sein kann, ist auch jedem Laien klar. Das ist keine Aussage, die irgendwas erklärt. --RobTorgel (Diskussion) 18:52, 23. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Straftat[Quelltext bearbeiten]

Warum wird denn Sachbeschädigung überhaupt strafrechtlich verfolgt? Ich mein, da genügt es doch zivilrechtlich Schadensersatz zu fordern.--Antemister (Diskussion) 15:57, 31. Mär. 2013 (CEST)Beantworten

Unsinn, es soll auch davor abgeschreckt werden, entsprechende Taten wieder zu begehen. Der Staat ist verpflichtet, dass Eigentum der Bürger durch andere Bürger zu schützen. Für den Eigentümer ist es meist kein geringerer Schaden, wenn die Sache unbrauchbar ist, als wenn sie gestohlen wird.93.128.91.165 19:52, 3. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Man will ja auch Abschreckung, die meisten Taten können nicht aufgeklärt werden (niedrigste Aufklärungsrate aller Straftaten, wenn ich mich nicht irre). Durch unaufgeklärte Schäden entsteht volkswirtschaftlicher Schaden, es entsteht der Broken windows-Effekt usw. Übrigens noch eine Anmerkung: Die meisten der Täter, die eine Sachbeschädigung begehen, können kaum den Schaden bezahlen (Jugendgruppen, Graffitti-Sprayer usw.). --93.133.239.95 22:03, 3. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Was ist das denn für ein Satz, unter Qualifikation: Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, das der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das Öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände.

Das widerspricht sich ja, in Massen und als Beispiel, auch noch Sachen die zur Religion gehören mit zu zählen, wem gehört bitte die Kirche, klar Vertreter ist hierzu die jeweilige Verwaltung oder die Öffentliche Wegebeleuchtung, das gleiche.

Und Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, wenn mir jemand das Haus beschmiert oder die Scheibe einschmeißt, ist das Sachbeschädigung auch wenn man bei Fremden das Mietshaus meint, wird auch der Vermieter entsprechend reagieren.

Wohlgemerkt, so steht es auch nicht im Gesetz, da hat sich Derjenige so hingelegt. Gruß Banjo

Abschnitt Tatbestandsmerkmale: rechtswidrig[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Die im Gesetzeswortlaut angesprochene Rechtswidrigkeit ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern dient nur der Hervorhebung des Unrechts der Tat."

Als Laie verstehe ich das so, dass man das Wort "rechtswidrig" durchaus weglassen könnte; dann wäre das Unrecht zwar nicht hervorgehoben, aber dennoch da. Aber hätte dann nicht z. B. jeder Abrissunternehmer sehr schnell ein erhebliches Problem? Der gesamte Abschnitt "Tatbestandsmerkmale" klingt für mich so, als wäre jede Zerstörung/Beschädigung einer fremden Sache automatisch eine Straftat. Was offensichtlich nicht sein kann. Für mich als Laie gehört deshalb die Rechtswidrigkeit unbedingt zur Tat dazu. Mag mir das jemand erklären? Danke (-: 82.119.23.33 14:48, 22. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Da bin ich auch gerade drübergestolpert. Natürlich ist die Rechtswidrigkeit Voraussetzung für die Strafbarkeit und damit Tatbestandsmerkmal. Ansonsten hätte jeder Abbruchunternehmer oder Änderungsschneider ein Problem. --Carl B aus W (Diskussion) 12:23, 18. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

sachbeschädigung unter drogeneinfluss?[Quelltext bearbeiten]

wäre nicht im artikel ein abschnitt gut, der sich zum thema sachbeschädigung unter drogeneinfluss äußert? dieses dürfte in der praxis häufig der fall sein. bedeutet drogeneinfluss (alk, hasch, ...) zwangsläufig straffreiheit?? --HilmarHansWerner (Diskussion) 05:53, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Ja, könnte man machen. Schreib was. --Peter Gugerell 08:19, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
wenn ich mich kompetent fühlen würde, hätte ich dies schon getan... --HilmarHansWerner (Diskussion) 08:53, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

"unbeabsichtigte" sachbeschädigung - folgen?[Quelltext bearbeiten]

Wäre es nicht auch angemessen, wenn der Artikel dazu Auskunft geben würde, was die Rechtsfolgen sind, wenn jemand wirklich oder nur vorgeblich "unbeabsichtigt" fremde Sachen beschädigt. Das interessiert sicherlich viele Menschen, die als Laien dann Auskunft unter dem Stichwort Sachbeschädigung suchen. Beispiel: jemand rammt beim Rückwärtsfahren die Breitseite eines anderen Autos, vielleicht weil einfach unfähig (alter Mensch...) oder unaufmerksam, oder vielleicht ganz zufälligerweise mit der Anhängerkupplung die Seitentür des Autos eines unliebsamen Nachbarn oder Prozess-Gegners... das bleibt doch sicherlich nicht als Sachbeschädigung straffrei, weil "ohne Vorsatz"... in welche juristische Kategorie gehören solche Beschädigungen also? ein entsprechender Hinweis, vielleicht unter siehe auch, wäre bestimmt hilfreich. Danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 09:02, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

ginge es in solchen Fällen nur um schadensersatzanspruch nach Paragraph 823 BGB?--HilmarHansWerner (Diskussion) 09:07, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
HilmarHansWerner, ich bin nicht ganz sicher, ob du verstanden hast, wie die Wikipedia funktioniert. Wir schreiben über Dinge von den wir glauben, etwas zu verstehen. Wir arbeiten nicht auf Bestellung. Wenn dir also im einem Artikel etwas fehlt, dann recherchiere und schreibe es. Versuche nicht, andern Leuten Aufträge zu erteilen. --Peter Gugerell 10:17, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
ich fürchte, werter Peter Gugerell, deinen Verdacht, ich hätte die Funktionsweise von Wikipedia nicht verstanden, muss ich zurückgeben: Wikipedia ist ein Kollektiv-Projekt, in dem man gemeinsam versucht, die Qualität der Artikel zu verbessern. Dazu gehört wesentlich das Feedback der Leserschaft, für die die Enzyklopädie geschrieben wird, und dieses ist nicht (nur) das leider oft fachblinde Fachpublikum, sondern vor allem der gebildete Laie, der/die sich über ein Thema zu informieren versucht. Fachautoren sollten also zur Kenntnis nehmen, was der allgemeine Leser nicht versteht, was er für Fragen hat, und was ihm fehlt, um dann, bei vorhandener Kompetenz, entsprechend darauf zu reagieren. Ich hoffe, nach kurzer Reflektion, dürfte auch dir dieses einleuchten... (zur Klarstellung: ich bin weder Jurist noch Jurastudent, und werde nicht anfangen, hier herumzudilettieren, weil leider auch dieses ein Problem der Wikipedia ist [und Corona mir sowieso keine Zeit lässt!]...)(noch etwas: da wikipedia ein inklusives Kollektiv-Projekt ist, an dem im Prinzip jeder mitarbeiten kann und soll, passt es nicht hierher, von "wir" zu reden - womit man natürlich an erster Stelle sich selbst, und vielleicht an nächster Stelle Gleichgesinnte meint -, um damit andere [langjährige, konstruktive Mitarbeiter] auszugrenzen...!) --HilmarHansWerner (Diskussion) 19:07, 14. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Steht doch drin im Artikel, dass fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. --Carl B aus W (Diskussion) 19:20, 15. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

nun, die sache ist, wie in der juristerei so üblich, etwas vertrackter: es gibt nicht einfach nur "vorsatz" und "nicht vorsatz" bzw. "fahrlässig" oder "nicht fahrlässig"; es gibt auch den sogenannten "bedingten Vorsatz", auch "Eventualvorsatz" genannt - wie ich inzwischen gelesen habe; s. Eventualvorsatz. hierzu folgendes zitat: "Um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erfüllen muss ein Vorsatz gegeben sein. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Das bedeutet, dass er zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung und den Taterfolg gehabt haben muss. Nach dem BGH ist bedingter Vorsatz dann gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und mit diesem in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigt oder sich zumindest um des erstrebten Zieles willen abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein." (quelle: https://strafverteidigung-roehrich.de/rechtsanwalt-strafrecht/sachbeschaedigung.html ) die trennlinie zwischen "bedingtem vorsatz" und "fahrlässigkeit" dürfte hauchdünn oder gar verschwommen sein... dieses wird zwar im artikel knapp angesprochen, sollte aber m.e., wie in dem zitat, etwas detaillierter erläutert werden. könnte dies bitte eine fachperson kompetent tun? die menschheit dankt! außerdem: selbst wenn weder fahrlässigkeit noch bedingter vorsatz vorlag, dürfte doch ein schadensersatzanspruch eine rechtsfolge sein, oder? --HilmarHansWerner (Diskussion) 01:16, 26. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz kann im Einzelfall sehr schwierig sein, siehe beispielsweise den Ku'damm-Raser-Fall. Im Zusammenhang mit Sachbeschädigung dürfte das aber eher selten problematisch werden. Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, löst aber natürlich einen (zivilrechtlichen) Schadensersatzanspruch aus. --Yhdwww (Diskussion) 20:33, 29. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Hinweis aufs BGB fehlt[Quelltext bearbeiten]

IMHO fehlt der Hinweis auf BGB §823 und §249 --85.212.171.129 09:27, 21. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Warum nur juristische Inhalte?[Quelltext bearbeiten]

Moin zusammen,

gibt es einen Grund, warum der Artikel Sachbeschädigung ausschließlich als juristisches Phänomen im deutschsprachigen Raum behandelt, der mir entgeht?

Der Grund ist, dass das Phänomen Sachbeschädigung eine Reihe von Facetten hat, die der Artikel komplett ausblendet. Spontan denke ich da an Sachbeschädigung als Sabotage (Luddisten, Gewerkschaftsbewegung, Résistance, Umweltbewegung, Militär, Geheimdienste), zu Kommunikationszwecken (Ad-busting, „Kleistern“, Sticker, Graffiti, Tags), als Protesttaktik („Entglasen“, Barrikadenbau) oder als Ausdruck eines Konflikt zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsrechten (Banksy, OZ, Moses & Taps). Zu all diesen Dingen sollte es auch reichlich Sekundärliteratur geben.

Es geht mir nicht darum zu bewerten, ob irgendwas davon richtig oder falsch ist, dafür ist die Wikipedia nicht der richtige Ort. Aber Gesetze, insbesondere Strafgesetze, existieren nicht im Vakuum, sondern sind immer auch Ausdruck gesellschaftlicher (Macht-) Verhältnisse. Das Erheben von Graffiti von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat macht das deutlich; eine deutliche Priorisierung des Eigentumsrecht gegenüber der Kunstfreiheit durch den Gesetzgeber. Oder ein sehr extremes Beispiel: Im besetzten Frankreich konnte man für das Beschädigen bestimmter Plakate mit dem Tode bestraft werden. Kurz: Was Sachbeschädigung ist und wie eine Gesellschaft damit umgeht, ist nicht naturgegeben, sondern das Ergebnis gesellschaftlicher Aushandlungsprozesse.

Ein Artikel zu Sachbeschädigung sollte das mMn. reflektieren und nicht nur einseitig die aktuelle Perspektive einiger Gesetzgeber widerspiegeln. Wie gesagt, Literatur sollte es dazu reichlich geben. Anderfalls sollte deutlicher werden, dass es in dem Artikel ausschließlich um den Straftatbestand geht. Aber selbst dann wäre ein bisschen Rechtsphilosophie, -geschichte und -vergleichung interessant.

Gibt es dazu Meinungen?

Viele Grüße --Suppenmaxe (Diskussion) 19:28, 22. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Stimme Dir voll zu! Leider habe ich keine Kapazitäten, um an einer Erweiterung des Artikels mitzuarbeiten. Du vielleicht? Schönen Gruß! --78.55.11.171 19:26, 23. Feb. 2022 (CET)Beantworten
Ich fange mal an, auf meiner Benutzerseite Literatur zu sammeln. Keine Ahnung, wie schnell ich hier Fortschritte mache, aber eilig ist es ja nicht ;) --Suppenmaxe (Diskussion) 11:15, 5. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Bloße Ankündigung von Sachbeschädigung schon strafbar?[Quelltext bearbeiten]

Wenn bspw. der Vermieter droht "Wenn Du nicht ausziehst, räume ich die Hütte leer und schmeiße alles weg" - das ist auf jeden Fall die Ankündigung oder Androhung einer Straftat (m. E. im Grunde nicht viel anders als z. B. die Ankündigung von Brandstiftung). Falls so eine Androhung oder Ankündigung auch schon strafbar ist, sollte das mit rein (in DE und AT). Andere Drohungen, z. B. gegen Leib und Leben, sind ja auch schon strafbar, selbst wenn sie nicht ausgeführt wurden. Hier geht es zwar nur oder "nur" um Sachen, aber dennoch sei das gefragt. --32 Fuß-Freak (Diskussion) 15:13, 29. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Deutschland: Als Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nicht strafbar, weil Sachbeschädigung nicht zu den dortigen Katalogtaten zählt. Das Beispiel könnte eine (versuchte) Nötigung darstellen. Beides gehört hier nicht in den Artikel zur Sachbeschädigung. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:03, 29. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Ausgliederung gemeinschädliche Sachbeschädigung[Quelltext bearbeiten]

Ich hatte mich gerade gewundert, wieso in der Einleitung von einer "im Allgemeinen fremden Sache" die Rede ist. Nach Nachvollziehen der Versionsgeschichte verstehe ich jetzt woher das kommt: Die Begründung dafür war, dass die Sache bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung gerade nicht fremd sein muss. Das ergibt unter der Prämisse Sinn, dass § 304 StGB eine Qualifikation von § 303 StGB ist. Dem ist aber gerade nicht so, wie auch 2011 hier in der Diskussion schon mal angemerkt wurde. Selbst die Mindermeinung von Altenhain (in: Matt/Renzikowski StGB, § 304 Rn. 1 f.), mit der er im Übrigen weitestgehend alleine dasteht, sieht § 304 StGB gerade nicht vollumfänglich als Qualifikation, sondern differenziert nach Schutzrichtung. Nach ganz herrschender Meinung ist § 304 StGB aber ohnehin ein Delikt sui generis und gehört mithin gar nicht in diesen Artikel. Ich werde demnächst mal einen eigenständigen Artikel dazu erstellen und das hier dann rauslöschen. --Fiat iustitia, ruat caelum (Diskussion) 15:06, 26. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Ja, du hast völlig Recht damit, dass § 304 StGB derzeit unter einer falschen Überschrift steht. § 304 StGB ist zwar eng mit § 303 StGB verwandt, jedoch keine Qualifikation. Dennoch erscheint es mir zweckmäßiger, § 304 im Rahmen des umseitigen Artikels abzuhandeln, weil die Tatbestände so viele Parallelen (Tathandlungen, Sachbegriff) aufweisen, dass eine getrennte Darstellung einige Redundanzen schüfe. Der umseitige Artikel sollte sich also in der Darstellung nicht zu sehr auf § 303 StGB verengen, sondern die Sachbeschädigungsdelikte in ihrer Gesamtheit (§§ 303-305a StGB) erörtern --Chewbacca2205 (D) 17:05, 26. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ich verstehe was du meinst, finde das Konzept "Ein Artikel - ein Delikt" aber eigentlich ganz bestechend. Die Erpressung hat ja auch einen eigenen Artikel trotz der Parallelen zur Nötigung. Vor allem müsste man bei einem gemeinsamen Artikel dann immer "mehrgleisig fahren", da sich ja doch auch große Unterschiede ergeben: Bei 303 muss die Sache fremd sein, bei 304 nicht. Bei 303 muss es eine bewegliche Sache sein, bei 304 nicht. Bei 303 geht es um einen abstrakten, zivilrechtsakzessorischen Begriff, bei 304 um konkrete Gegenstände einer enumerativen Aufzählung. So müsste man dann ja immer trennen, auch was Rechtsgut, Antragserfordernis usw. angeht. Bei den Datenveränderungsdelikten geht es ja nichteinmal mehr um Sachen. Und um das Ziel einer gesamtheitlichen Darstellung zu erfüllen, müsste man dann konsequenterweise auch die weiteren Sachbeschädigungsdelikte außerhalb des 27. Abschnitts mit aufnehmen, also etwa Brandstiftung, Verwahrungsbruch usw. Ich denke das ließe sich in getrennten Artikeln übersichtlicher darstellen, bin aber offen für Gegenargumente. --Fiat iustitia, ruat caelum (Diskussion) 00:43, 27. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Beweglich muss die Sache natürlich nicht sein, hatte da gerade irgendwie an den Sachbegriff beim Diebstahl gedacht. --Fiat iustitia, ruat caelum (Diskussion) 13:24, 28. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Als allgemeines Konzept erschiene mir dies zu weitgehend, ich würde eigenständige Artikel nur erstellen, wenn dies notwendig ist, wenn sich die dort behandelte Materie also nicht im Rahmen eines anderen Artikels darstellen lässt. Daher würde ich vor allem bei Delikten, die tatbestandlich eng miteinander verwandt sind, eine gemeinsame Darstellung bevorzugen. So erscheint mir z.B. bei der falschen uneidliche Aussage und dem Meineid erscheint mir die Aufspaltung auf zwei Artikel unnötig umständlich. Dementsprechend habe ich z.B. bewusst im Rahmen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte die §§ 114, 115 StGB als Annexe zu § 113 StGB mit abgehandelt. In Bezug auf § 304 StGB hätte ich ähnlich verfahren, da zu der Vorschrift nur wenige Publikationen existieren. Das spiegelt sich darin wieder, dass der Leipziger Kommentar mit nur 23 Randnummern zu der Vorschrift auskommt. Hinzu kommt, dass die PKS nicht zwischen § 303 und § 304 StGB differenziert. Daher dürfte ein eigenständiger Artikel zu § 304 StGB recht kurz ausfallen. VG Chewbacca2205 (D) 23:36, 28. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Bei den angesprochenen Delikten kann ich's nachvollziehen und find's auch sinnvoll - gehe da bei deiner Begründung auch mit. Ich persönlich kann's mir aber bei den Sachebschädigungstatbeständen deutlich weniger gut vorstellen. Wir sind uns ja denke ich einig darüber, dass es so, wie es aktuell ist, nicht gerade optimal gelöst ist. Noch weiter weg als die gemeinschädliche Sachbeschädigung sind ja die IT-Delikte, die zumindest von der Tatbestandsperspektive aus gesehen wenig Gemeinsamkeiten mit dem "Grundtatbestand" haben. Und wenn man die mit §§ 303, 304 und den tatsächlichen Qualifikationen von § 303 in einen Artikel bringen (bzw. belassen) will, dann finde ich es a) eher zufällig gewählt, an dieser Stelle Schluss zu machen, anstatt noch andere Sachbeschädigungsdelikte (außerhalb des 27. Abschnitts) mit einzubeziehen und b) passt eigentlich das "Lemma" Sachbeschädigung dann gar nicht mehr. Denn hinsichtlich der §§ 303a und 303b handelt es sich ja gerade nicht um Sachen, der Gesetzgeber hat sie als neue "Ergänzung" des § 303 eben im 27. Abschnitt mit eingeordnet. Aber der große gemeinsame Nenner dieses Artikels wäre dann nur noch "27. Abschnitt des Strafgesetzbuches". Und auch in der EInleitung könnte man kaum Informationen geben, die auf alle Tatbestände zutreffen.
Langer Rede kurzer Sinn: Ich persönlich würde eine getrennte Darstellung bevorzugen und kann mir eine sinnvolle gemeinsame schwer Vorstellen. Hinsichtlich des 304b aber noch eher als hinsichtlich der §§ 303a und 303b. Aber wenn du darauf bestehst, dann machen wir das so. Ich hatte letztens übrigens schon mal einen eigenständigen Artikel zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung in meinem Benutzernamensraum vorbereitet, schau gerne mal rein (nur Belege fehlen noch). IMHO würde die Länge einen eigenen Artikel schon rechtfertigen, aber im Zweifel kann ich den auch in einen gemeinsamen Artikel integrieren. --Fiat iustitia, ruat caelum (Diskussion) 12:09, 7. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Ich hätte den umseitigen Artikel wie folgt gegliedert:
I. Normierung und Schutzzweck von § 303 StGB: Eigentum
II. Entstehungsgeschichte des § 303 StGB und der diesen flankierenden Delikte, insb.
  • nahezu wortgleiche Vorgängerregelung des RStGB, die durch die ebenfalls nahezu wortgleichen § 304 f. ergänzt wurden
  • Einführung des § 305a durch Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus
  • Umwandlung der Sachbeschädigung in relatives Antragsdelikt durch 22. StrÄndG
  • Einführung der datenbezogenen Delikte durch das 2. WiKG in enger Anlehnung an die Sachbeschädigung, um eigentumsähnlichen Schutz zu gewährleisten; Ergänzung durch 41. StrÄndG
  • Einführung von § 303 II StGB durch 39. StrÄndG
III. Tatbestand des § 303 StGB
IV. Versuch, Vollendung und Beendigung
V. Prozessuales und Strafzumessung
1. Strafrahmen und Verfolgbarkeit: insb. relatives Strafantragserfordernis, Privatklage, Verjährung
2. Qualifikationen: §§ 305, 305a StGB, jeweils mit Erläuterung von Schutzzweck und Tatbestand
VI. Gesetzeskonkurrenzen
VII. Kriminologie der Sachbeschädigungsdelikte, insb. PKS
VIII. Verwandte Tatbestände
1. Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Skizze von Schutzzweck und den tatbestandlichen Abweichungen zu § 303 StGB
2. Brandstiftungsdelikte mit knapper Beschreibung und Querverweis auf diesen Artikel
3. Datenveränderung und Computersabotage als eine Art digitale Sachbeschädigung; ich habe gerade gesehen, dass zu diesen Delikten eigene (äußerst kurze) Artikel existieren, sodass auch hier eine knappe Beschreibung mit Querverweis genügen würden
Der Entwurf schaut gut aus; ein Großteil der dortigen Ausführungen, v.a. zur Tathandlung und zum Verhältnis zu Sachbeschädigung nach § 303 StGB steht allerdings in so engem Zusammenhang zu § 303 StGB, dass mir eine gebündelte Darstellung zweckmäßiger erscheint. VG Chewbacca2205 (D) 23:37, 11. Mär. 2024 (CET)Beantworten