Diskussion:Sachverständigenhaftung

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von MrK2023 in Abschnitt Verweise auf veraltete Rechtsprechung
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Dieser Artikel stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Unter der Ticketnummer 2010010110008737 liegt seit dem 1. Januar 2010 eine Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zur Nutzung vor.
Bearbeiter: lyzzy 21:29, 5. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Teile des Artikels, soweit nachprüfbar, stammen von [1]. Ich gehe davon aus, dass der Rest auch aus Passepartout für Rechtwisser abgeschrieben wurde. Dass trifft wohl auch für die Vorgängerartikel des Autors zu. -- Karl-Heinz 11:49, 1. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Hallo Papa1234. Vielen Dank für die aufmerksame Überprüfung. Das ist vollkommen richtig. Das Urheberrecht ist freigegeben und müsste in Kürze bei Wikipedia sowohl von Autor als auch Verlag eintreffen.--Asurnipal 11:59, 1. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Dann ist ja alles klar. Das dauert bekanntlich immer mehrere Tage. Gruß -- Karl-Heinz 12:06, 1. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Ist angekommen und wurde bearbeitet. lyzzy 21:29, 5. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Verweise auf veraltete Rechtsprechung[Quelltext bearbeiten]

Es wird im Artikel immer noch auf die mittlerweile zum Teil veraltete Rechtsprechung verwiesen, die besagt, dass die SV-Haftung nach § 839a BGB sich nicht auf Prozessvergleiche erstreckt. Diese Auffassung wurde vom BGH verworfen im Urteil vom 25.06.2020 (Az.: III ZR 119/19). Der BGH bejaht darin die analoge Anwendung des § 839a BGB auf Prozessvergleiche. Link zur BGH-Urteilsschrift: [2]

--MrK2023 (Diskussion) 18:40, 12. Mai 2023 (CEST)Beantworten