Diskussion:Scheinselbständigkeit

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Guettli in Abschnitt AN im Ausland: Scheinselbständigkeit?
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Kategorie[Quelltext bearbeiten]

Hinweis: bei der Kategorie muss auch steuerrecht und Sozialversicherung angeführt werden. (nicht signierter Beitrag von 89.204.154.130 (Diskussion) 16:46, 10. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Neue Gliederung: Vorschlag[Quelltext bearbeiten]

Schlage folgende Gliederung vor:

1. Wortbedeutung [Update: 30/03/2006]

Befreit vom rechtlichen Kontext, was heißt das Wort überhaupt, was bezeichnet es, z.B. weshalb entstand es). Das Wort bezeichnet ja in erster Linie die Situation von benachteiligten Niedrigverdienern, die ausgebeutet werden. In welchem Zusammenhang wird also das Wort verwendet.

Die Verwendung ist auch die fehlerhafte und mißräuchliche Wahl der Rechtsform eines Selbständigen durch einen Arbeitnehmer zurückzuführen. Dabei ist es sicherlich richtig, dass zumeist der Arbeitgeber oder dessen Steuerberater im Rahmen des fehlerhaften outsourcing zu diesem teuren Mißbrauch als Eigentor anstiftet. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 17:38, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

2. Geschichte

Wortenstehung, ich entsinne mich hier es war in Italien anfang der 90er, aus einem EU-Bericht über die Situation von Niedrigverdiener (wie z.B. Kellner), etc. wurde dann das deutsche Wort Scheinselbständigkeit. Das Wort taucht dann zum ersten Mal im Bundeswahlkampf in den 90ern auf. Später ändert sich nochmal die Wortbedeutung, ab da wird es richtig übel politisch.

3. Recht

Geschichte der rechtlichen Implementierung. Vielleicht gar nicht so detailliert, daß jemand daraus eine rechtliche Beratung ziehen kann. Das ist m.E. in einer Enzyklopädie auch gar nicht möglich. In jedem Fall ist das Wort Beweislastumkehr würdig, separat behandelt zu werden. --Slawek 13:16, 13. Mär 2006 (CET)


Hallo Slawek,

ich finde obigen Vorschlag sehr gut. Unter 1. sollte insbesondere die Motivation beschrieben werden, warum Arbeitgeber dazu übergehen, Scheinselbständige zu beschäftigen und welche Auswirkungen dies auf die Beschäftigten, den Arbeitgebeber und das Sozialversicherungsystem hat. Ich wäre auch bereit, dabei mitzuwirken. --Benutzer:Donautalbahner 17:40, 13. Mär 2006 (CET)


Hallo Donautalbahner,

ich dachte bei 1. einfach nur an die Wortbedeutung, so rein wie möglich. Also schlicht, wer verwendet das Wort in welchem Kontext, so wie es in einem Deutschwörterbuch stehen würde.

Ich frage mich, ob es für das, was Du beschreibst, nicht einen separaten Begriff gibt (so einen wie Jugendarbeitlosigkeit, der sich eben längst etabliert hat), auf den man dann einfach hinweisen könnte.

Hat dazu vielleicht jemand eine Idee?


Es geht hier schlicht um Einsparung für Kosten für die sozialversicherung. Beim Arbeitnehmer muss sich der Arbeitgeber zu 50% beteiligen. Beim echten Unternehmer entfällt das. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 17:38, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten


Die Frage nach Gründen der Arbeitgeber ist deshalb komplex, weil der Arbeitsmarkt selbst, erstmal solche präkeren Verhältnisse hergeben muß (Akademiker/Studenten ohne Job, fehlende Ausbildungsplätze, usw. usw.). Erst in solcher Schieflage ist sowas wie Scheinselbständigkeit möglich.

Die Frage nach Auswirkungen auf das Sozialversicherungssystem ist Zwiespältig. Möchte das nur anmerken. (man behaupte z.B. lediglich, das Sozialversicherungssystem sei nicht richtig)

Ansonsten würde Deine Beschreibung unter 2. passen. Was meinst Du? --Slawek 20:10, 30. Mär 2006 (CEST)

Notwendigkeit der Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Artikel bedarf dringend der Überarbeitung, weil

1. Sch. ist kein Rechtsbegriff mehr, der entsprechende Absatz im §7 SGB IV seit 2003 durch die Hartz IV Gesetzgebung umfassend umgearbeitet (siehe [1]). Das stand auch schon mal im Artikel, allerdings an ungünstiger Stelle, und wurde vermutlich deshalb erstzlos gelöscht.

2. Der Artikel enthält nicht einmal die Korrektur des ursprünglichen Gesetzes durch die Dietrich-Komission vom Dezember 1999. Aus den ursprünglich vier Vermutungskriterien wurden fünf, von denen drei statt zwei erfüllt worden sein mussten. Zudem wurde die Feststellung der Scheinselbständigkeit an die mangelnde Mitwirkung bei der Auskunftseinholung durch die Sozialversicherungen geknüpft. (siehe [2])

3. In der Versionshistorie finden sich noch Informationen zu den Auswirkungen der ersten Version des Gesetzes auf den Markt für freie Berater, aufgrund derer die Korrektur unter anderem angeregt wurde. Ebenfalls sind dort Informationen vergraben zu der politischen Historie des Begriffs, der ja nicht einfach so von Rechtsgelehrten erfunden wurde. Leider sind diese Infromationen genau wie die unter 1. unterwegs verschütt gegangen.

4. Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind im Artikel erheblich unterrepräsentiert. Es gibt zum Beispiel eine Menge Ausnahmetatbestände von der Rentenversicherungspflicht (siehe SGB VI §2 Satz 1 Nr. 9, §6 Abs. 1a, §134, §231 Abs. 5), die überhaupt keine Erwähnung finden. (Quelle wie unter 2.)

5. Dass die Listen ihren Ursprung in den Katalogen der Sozialversicherungsträger haben, stand auch schon mal im Artikel.

Hier ist noch eine weitere gute Quelle zum Thema: [3].

Leider bin ich zwar hervorragend im Recherchieren, aber miserabel im Artikel-Schreiben. Kann hier vielleicht jemand anknüpfen? -- Pianokoenig 16:58, 15. Nov 2005 (CET)


Ich denke der Artikel sollte überarbeitet werden. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Sozialgesetzbuches wurde scheinbar geändert, ich habe die Norm nicht finden können, entweder ist mein Gesetz und Juris veraltert oder Es gibt keinen § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Sozialgesetzbuches Vergleiche: [4]

Eine Trennung zwischen Sozialrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht halte ich für sinnvoll

Insbesondere die Liste sollte raus zum einen wegen "Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist" hier insbesondere Punkt 4 und 17 und weil das BAG und die Instanzgerichte stets betonen, dass eine schematische Betrachtung nicht möglich ist und es stets auf die Gestalltung des Einzelfalles ankommt. Durch die Liste, die m.E. ein Samelsurium von Einzelfällen ist wird aber der Eindruck erzeugt man könne schon anhand des Berufsbildes oder der gewählten Berufsbezeichnung Scheinselbstständigkeit begründen oder ausschließen. Dies ist isbesondere im Hinblick auf die weitreichenden Kosequenzen problematisch.

Schließlich stellt er nur die Deutsche Rechtsmeinung dar, interessant wäre zu erfahren, ob es etwas wie Scheinselbständigkeit auch in anderen (deutschsprachigen) Ländern gibt. --St.S 16:48, 11. Aug 2004 (CEST)


yep, da hat sich stark was verändert - und zwar AFAIK soweit dass es die Scheinselbstständigkeit praktisch gar nicht mehr gibt. Leider ist es schwer Quellen zu finden (die meisten Texte sind nicht akutell). Jedenfalls gab es 2004 ein Urteil, nach dem man nicht als "schein"-selbstständig gilt, wenn man nur für einen Arbeitgeber arbeitet.
Begründung war, dass der Staat einen ja nun nicht gerade beschützen muss, wenn man einen Auftraggeber hat - dann ist man ja eigentlich auf der sicheren Seite. --Thomas Veil 00:25, 14. Sep 2004 (CEST)


Ja, der § 7 Abs. 4 SGB VI hat seit 1999 einige Änderungen (Abschwächungen) erfahren. Die Vermutungsregelung ist nun ganz entfallen und der freie Absatz wurde für die Rechtsvermutung der Selbständigkeit bei der Ich-AG recycelt.
Ich würde versuchen den Artikel teilweise zu überarbeiten und würde die folgenden Änderungen vornehmen wollen:
* Defintion ändern. (Ich empfinde die "Eröffnung" mit dem Verweis auf die Rechtsvorschrift ohne wirkliche Begriffsdefinition im ersten Absatz als unglücklich.)
* Die Behandlung im bundesdeutschen Sozialrecht in einen eigenen Abschnitt abgrenzen und aktualisieren.
* Den Abschnitt zu den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen (gibbet es nich' mehr, heißen jetzt eigentlich Selbständige mit einem Auftraggeber) in einen eigenen Artikel auslagern.
Die Liste sollte man vielleicht rauswerfen. Von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung gibt es wohl ein Rundschreiben mit einer entsprechenden Aufstellung.
Zum Arbeits- und Steuerrecht kann ich nix sagen, weil nicht mein Fachgebiet. IMHO enthält der Artikel bisher hierzu nix.
Zur Deutschlastigkeit: Das zugrundeliegende Phänomen (Erosion der Beschäftigungverhältnisse zugunsten von (Schein)Selbständigkeiten) wird es sicherlich überall geben. Wie man in A und CH damit umgeht, ist die große Frage... (Die ich auch nicht beantworten kann.)--Thosch66 18:05, 17. Okt 2004 (CEST)
Wie schon in meinem vandalen ;-) Beitrag vermerkt sind der Grund für die Entstehung des Begriffs überhaupt erst leere Sozialkassen. Ohne die hätte es das Wort nie gegeben, das Problem hätte man nie erkannt und die armen Kellner müssten ohne Recht auf Rente schuften. Sowas wie eine Statistik, wie es den armen Kellnern so geht, gibt es nämlich nicht. Erst wenn die Kasse nicht stimmt, kommt man drauf so ein Wort zu erfinden. Schrecklich, aber so war das damals.Nun kommt hinzu, daß man erst darauf kommen muß, diese Entwicklung der verselbändgten, scheinbar bösen Ich-AGs als etwas Negatives anzusehen, das Wort Scheinselbständig impliziert gerade dies. In Wirklichkeit war damals die Dienstleistungswelt im großen Wandel. Es dürfte Dich überraschen, daß Österreich lediglich das Vertragsrecht (freie Dienst und Werkverträge) entsprechend reguliert hat, um dem Problem beizukommen. -- Slawek 20:43, 11. Nov 2004 (CET)
Ich möchte gerne von einem möglichen Fehler abraten, wir sind hier bei wirklich etwas sehr wichtigem in der deutschen Geschichte - es geht im Orwellschen Sinne um die Sprache, hier ist nämlich sprachgeschichtlich etwas geschehen, wofür es noch keinen Begriff gibt, was aber heutzutage an der Tagesordnung unseren politischen Kultur ist (etwas wie die Vergewaltigung oder Zweckentfremdung der Sprache durch die Politik). Denn diese Wortschöpfung gibt es eigentlich nicht. Zunächst gehört die Betrachtung, wie sie da steht in die eigene Sparte "Recht". Hier würde ich auf keinen Fall versuchen, den aktuellsten Stand der Gesetze darzulegen, sondern auch den alten - es gab ja einen Grund, weshalb es beim ersten Mal nicht hingehauen hatte. Dann "Geschichte" als weitere Sparte - der Begriff tauchte zum ersten Mal in Italien mitte der 90er auf in einer EU-Studie. Und "Sprache" nochmal als Sparte. --Slawek 01:56, 11. Nov 2004 (CET)
Und "Politik" als Abschnitt --Slawek 02:21, 11. Nov 2004 (CET)
Sorry spät nachts den Aufmacher hinzugefügt. Für Korrekturen an Rechtschreibfehlern wäre ich dankbar, ich kann gerade kaum noch gucken. --Slawek 03:27, 11. Nov 2004 (CET)
Bitte stellt die aktuelle Situation dar in einer Form, dass man es versteht.
Gebt möglichst die Quellen für das "wer", "was", "wo" an - also nicht mit "es gibt da ein Urteil" und "Kritiker meinen aber, dass...").
Die historisch älteren Situationen erläutert bitte mit Bezug auf die Dauer (von ... bis ...). Danke!! - Simplicius 07:44, 11. Nov 2004 (CET)
Hier ist noch ein Artikel zum Thema von RA Prof. Dr. Klaus Sakowski: [5] -- 80.139.34.210 23:26, 3. Feb 2006 (CET)
  • Ohne mir das jetzt alles durchzulesen: Hab den Überarbeiten-Baustein gesehen und ne PDF-Datei gefunden, die vielleicht noch nicht bekannt ist aber eventluell Infos beinhaltet: Merkblatt zur Scheinselbstständigkeit der IHK-München. Dachte, kann nicht schaden das einfach mal zu erwähnen. ;) --StYxXx 00:32, 21. Feb 2006 (CET)
Die Seite ist leider mittlerweile nicht mehr im Netz. Morgenstar 11:17, 3. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Gerade gab es im Artikel eine Änderung, die man wohl als Vandalismus ansehen muss. Ich muss ausser Haus, kümmere mich heute abend darum. -- Simplicius 11:56, 11. Nov 2004 (CET)
ups ich war wohl der störenfried :-( --Slawek 14:15, 11. Nov 2004 (CET)

Freier Beruf oder doch Nicht[Quelltext bearbeiten]

Ich bin irritiert. Gutacher ein freier Beruf? Man wird nicht so einfach Gutachter. Nicht mal so einfach, wie man Rechtsanwalt wird. Gutachter verstehe ich sozusagen als eine Art zweite (zusätzliche) Qualifikation. Nachdem sich sozusagen eine Person in ihrem Beruf/ihrer Brufung eine Kompetenz geschaffen hat. So muß man um psychatrische Gutachten erstellen zu können auch ein Psychater sein, um Autos begutachten zu können Kfz-Meister, u.s.w. . In sofern würde ich den Gutachter lieber aus der Liste herausnehmen. --Arbol01 13:24, 11. Nov 2004 (CET)

Mich irritieren auch die Einträge Programmierer und EDV-Berater. Die Quelle ist als Begründung nicht ausreichend. -- Slawek 20:22, 11. Nov 2004 (CET)


Der Programmierer irritiert mich eigentlich überhaupt nicht. Jeder kann sich den Programmierer als Berufsbezeichnung anhängen, ohne großartige Ausbildung, die durchaus existiert. Derjenige muß nur seinen Markt finden, also Kunden, die seine Arbeit bezahlen, was aber auch kein Honigschlecken sein dürfte. --Arbol01 20:28, 11. Nov 2004 (CET)
Honigschlecken wohl nicht gerade. Die Zahl der arbeitslosen IT-Leute liegt derzeit bei über 70.000, ich glaube das macht zwichen 10% bis 15% aller IT-Leute. -- Slawek 20:51, 11. Nov 2004 (CET)
Die Sache irritiert mich mehr wegen dem SGB. Es dürfte für die BfA kein großes Problem sein, nachzuweisen, daß ein Programmierer scheinselbständig ist. Er fügt sich ja in die Arbeitsorganisation ein und untersteht Weisungen der Projektleitung - eine typische Projektsituation eben. -- Slawek 20:51, 11. Nov 2004 (CET)
Viele ITler sind ja auch Vertriebler für nur 1 Laden. Sie fahren an drei, vier Tagen rum, beraten, verkaufen, betreuen und einen Tag in der Woche sind sie dann an ihrem Arbeitsplatz in der Firma. Ist das beispielsweise eine Scheinselbstständigkeit?
Bei solchen Fällen kann man ja noch sagen "ja, die verdienen ja auch entsprechend", aber wie ist das zum Beispiel bei einer Schreibkraft, die an drei Tagen jede Woche da ist, um zum Beispiel medizinische Gutachten abzutippen, immer in derselben Institution (MDK), selber Raum, selber Chef. Krankfeiern wird nicht bezahlt ... -- Simplicius 21:41, 11. Nov 2004 (CET)
Dein Bild vom IT-ler stimmt nicht ganz. Normalerweise sitzen diese Leute mindestens 8h am Tag am Arbeitsplatz bei ihrem Auftraggeber. Die Sache mit entsprechend verdienen, wo der Staat sich ab einer gewissen Summe raushält, ist mir eben vollkommen neu, das Aktenzeichen würde mich brennend interessieren.
Das Beispiel der Schreibkraft ist eben das, wo die Leute beschützt werden sollten, wofür das Gesetz eigentlich hätte sein sollen. Leider hatte die Geschichte gezeigt, daß die Sozialkassen zu gerne mit besserverdienenden selbständigen Sozialschmarotzern reinemachen wollten. Die Schreibkraf hätte allen Grund ihren Chef anzuklagen und eine Festanstellung zu erzwingen. -- Slawek 22:33, 11. Nov 2004 (CET)
Es gibt IMHO auch keine Regelung mit dem entsprechend verdienen. Früher (bis 1967) gab es mal in der Rentenversicherung eine Jahrsarbeitsverdienstgrenze, bei deren Überschreiten man schlichtweg versicherungsfrei war. Die ist aber abgeschafft worden.
Das mit "Es dürfte für die BfA kein großes Problem sein, nachzuweisen, daß ein Programmierer scheinselbständig ist." hört sich schön ab, aber klappt nicht. 1999 wurde die widerlegbare Vermutung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eingeführt, die galt, wenn zwei der im Artikel genannten Voraussetzungen vorlagen.
Zunächst mal war da der Punkt mit der Widerlegbarkeit, d.h. in ein folgenden Verwaltungsverfahren konnte der Arbeitgeber damals noch der Krankenkasse nachweisen, dass es sich doch nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Der nächste Punkt ist, dass es die Vermutungsregelung nicht mehr gibt. Das ist das Ergebnis der 1999 ausgebrochenen "Scheinselbständigen-Debatte". Wenn ich endlich Zeit und Lust finde, werde ich einen Abschnitt über die Scheinselbständigekeit im bundesdeutschen Sozialrecht einbauen, in dem die weitere Entwicklung dargestellt ist.
Ein weiterer Punkt ist, dass die Betroffenen selbst sehr oft kein Interesse an der Feststellung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses haben und auf ihrer scheinbaren Selbstständigkeit beharren. Dieses Interesse ändert sich zumeist erst, wenn es Ärger gegeben hat (z.B. "Kündigung"). -- Thosch66 06:39, 12. Nov 2004
Es freut mich im Nachhinein zu hören, daß es tatsächlich so einfach ging, der Scheinselbständigkeitsfalle zu entkommen. Ging das wirklich ohne Anwalt? Leider machte ich damals 1999/Anfang 2000 die Erfahrung, daß mich kein Mensch freiberuflich beschäftigen wollte. Zum ersten Mal überhaupt - das stimmt tatsächlich - hörte ich den Kürzel BfA. Dies als Begründung, weshalb man mit mir nicht arbeiten will! Irgendwann schnappte ich auch das Wort Scheinselbständigkeit auf. Ich arbeitete nur noch für wenig Geld für Zeitarbeitsfirmen und fand dort alte Kollegen wider. Aus der geplanten Selbständigkeit, Produktentwicklung aus Eigenkapital und Gründung einer Firma wurde so einfach nichts. -- Slawek 07:59, 12. Nov 2004 (CET)
Weißt Du, das war in meinen Augen eine reine Pseudo-Diskussion. Durch die Einführung der Vermutungsregelung hat sich eigentlich nix geändert, wenn vorher Alles richtig gelaufen wäre.
Die Abgrenzung zwischen selbständig und abhängig beschäftigt wurde nicht verändert. Es wurde den Arbeitgebern nur plötzlich klar, dass sie in der Vergangenheit vielleicht etwas falsch gemacht oder zu leichtfertig gehandelt hatten.
Wenn ein Arbeitgeber/Auftraggeber (beide male AG) ein neues Vetragsverhältnis eingeht, dann muss er schon seit Urzeiten für sich prüfen, ob es sich um einen Dienstleitungs- bzw. Werkvertrag mit einem selbständigen Unternehmer oder einen Arbeitsvertrag mit einem abhängig Beschäftigten handelt. Im letzteren Fall hat er weitergehendere Pflichten. Die Abgrenzungskriterien waren schon lange vor 1999 bekannt.
Nun gibt es eine "Grauzone" zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung, in denen sich bestimmte Berufbilder befinden. (Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigungist ist sowieso nicht immer trivial.) Im Zweifelsfall konnte sich der AG auch schon vor 1999 an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) wenden, um die Frage verbindlich zu klären.
Wenn sich der der AG "falsch" entscheidet, dann kann es ihm passieren, dass das in einer Betriebsprüfung festgestellt wird. Dann muss er die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil) zum größten Teil selbst tragen (der Abzug vom Gehalt ist nur für wenige Monate rückwirkend zulässig).
In der Vermutungsregelung wurde nun dargestellt, wann der Gesetzgeber von starken Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgehen würde. Wenn man sich die Kriterien ansieht, dann waren die schon schlüssig. Um eine qualifizierte Prüfung durch die Krankenkassen zu forcieren wurde die widerlegbare Vermutung eingeführt, dass alle Verhältnisse, die zwei der Kriterien erfüllen, als abhängige Beschäftigungen anzusehen sind. Damit kamen die AG'er in diesen Fällen in Zugzwang.
Wer vorher Alles richtig gemacht hatte, hatte also auch nix zu befürchten. >;->
Danke für das Setzen der Sig in meinem letzten Beitrag. --Thosch66 07:59, 13. Nov 2004 (CET)
Mit dem entsprechend verdienen' meine ich keine alte gesetzliche Definition, sondern die stillschweigenden Übereinkünfte zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, durch die er sozialrechtlich auf sich selbst gestellt wird. Dabei wird der Arbeitnehmer meines Erachtens in Wirklichkeit über den Tisch gezogen. -- Simplicius 23:52, 11. Feb 2005 (CET)

Seltsame Deja-vu-Zusammenhänge[Quelltext bearbeiten]

Es ist fast reine Ironie. Aber mit den noch neueren Gesetzen, die geplant sind, wegen Lockerung der Kündungsschutzes, dürfte so ein Chef diese Schreibkraft (siehe Freier Beruf oder doch Nicht:Simplicius 21:41, 11. Nov 2004 (CET)) relativ leicht loswerden. So wie sich derzeit die Politik vorwärtsbewegt ist es eben schon befremdlich seltsam. Zumal sich die Geschichte wiederholt, wie man z.B. damals aus Scheinselbständigen Kellnern zunächst arbeitslose Kellner gemacht hatte, damit sie als geförderte Ich-AG Kellner wieder an der Theke stehen würden, mit dem Unterschied neben dem mickrigen Lohn Rentenversichert zu sein. Kann hier jemand etwas dazu sagen? Oder ist sogar Zeitzeuge geworden? -- Slawek 22:33, 11. Nov 2004 (CET)

Ein entsprechendes Deja-vu gibt es in der Arbeitswelt seit über 100 Jahren. Die Klagen der Arbeitgeber bleiben im selben Wortlaut. Allerdings sollte der Artikel dennoch unpolemisch bleiben. -- Simplicius 22:51, 11. Nov 2004 (CET)

Nein dieses Deja-vu meinte ich nicht. Es folgt aber wichtigeres. Ich weiß eben bis jetzt nicht weiter wegen der Polemik. Ich glaube der Eindruck entsteht wegen dem Konjunktiv mancherorts. Ich hatte mich grammatikalisch eben ziemlich zusammengehalten, eben um nicht irgendwie polemisch zu sein, vielleicht kommt es dann irgendwie überheblich an. Aber Dein Vorwurf hat mir einen Schrecken verpaßt. Dann ist der Text auch noch nur Halbfertig. Siehe dazu meine Beiträge weiter oben und meine eigene Benutzerseite - dort befindet sich auch der ursprüngliche Text im Entwurfsstadium. -- Slawek 00:41, 12. Nov 2004 (CET)

Ich möchte nicht den Vorwurf unsachlicher oder Streitsüchtiger Argumentation (vgl. Polemik) an mir haften lassen. Einfach auf meinen Usernamen klicken, dort findet sich mein vollständiger Kommentar zum Thema Scheinselbständigkeit. Der Begriff ist eben keine bare Münze und die Frage ist, wie man das in einer Enzyklopädie beschreibt. Es geht mir ja auch nicht darum, gegen eine dogmatische Anschauung anzukämpfen., sondern ich habe mit dem Begriff so meine eigene Erfahrung. Und die ist nunmal die, daß man zu keinem gegebenen Zeitpunkt weiß, was das Wort eigentlich gerade noch heißt, weil es ständig durch gerichtliche Instanzen seinen Weg bahnt und sich die Bedeutung ständig ändert. Es ist fast so, als hätte sich jemand mit uns einen grossen Scherz erlaubt und wir machen das auch noch mit. Es ist also kein Wunder, daß sich das Wort für mich bis heute nicht echt anfühlt, sondern wie etwas, das sich jemand ausgedacht hat. Natürlich will ich, daß solche Scherze mit noch tolleren Begriffen nie wieder aufkommen und einfach aufhören. Und es kann auch nicht sein, daß so ein Wort ohne weiteres Kommentar in einer Enzyklopädie steht, als wäre damit alles ganz normal. -- Slawek 06:40, 12. Nov 2004 (CET)

An dem Wort "polemisch" wollen wir uns mal nicht zu sehr hochziehen, es geht halt um das Neutral Point of View (Wikipedia) in der Darstellung. -- Simplicius

"Scheinselbständig" ist ein Scheinwort, denn wollen wir nicht alle selbständige mündige Bürger sein? Abhängig ist ein Selbständiger von seinen Kunden genauso wie ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber. Das Sozialsystem sollte zwischen "Abbhängig Beschäftigten", "Freiberuflern" und "Selbständigen nicht unterscheiden, dann müsste man auch nicht derartige Nonsens-Begriffe unterscheiden um zusätzlich Geld in die Rentenkasse zu bekommen, denn nur darum ging es. Die Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge kann man schlicht abschaffen und die Arbeitgeberanteile dem Lohn aufschlagen, denn man schafft heute schon diverse hochkomplizierte Konstrukte (siehe gesundheitssystem) um die schrittweise durchzuführen. -- Canis

Na, ist mal wieder typisch Wikipedia[Quelltext bearbeiten]

Wenn es um Löschaktionen im Text geht, da sind die Hausmeister von Wikipedia mit ihrem Halbwissen ganz schnell dabei. Wenn es aber darum geht, dass ein Artikel aus Wikipedia rausfliegen soll, da scheit die Hausmeister der Mut zu verlassen. Ihr schafft es noch und vergrault euch auch noch die letzten Fachleute. Ihr müsst euch wirklich nicht wundern, wenn hier niemand mehr die Dinge auf den neusten Stand bringt. (nicht signierter Beitrag von 84.167.207.221 (Diskussion) 12:34, 17. Jul. 2006)

Abgeschafft[Quelltext bearbeiten]

Zitat aus der Diskussion zum Artikel: Der § 7 Abs. 4 SGB VI hat seit 1999 einige Änderungen (Abschwächungen) erfahren. Unter Freie Berufe steht sogar, das Gesetz sei ganz abgeschafft. Die Aktualität des vorliegenden Artikels ist somit fraglich bzw. sollte Freie Berufe korrigiert werden. --AndreasPraefcke ¿! 12:29, 27. Jun 2005 (CEST)

Abgeschafft oder nicht ist nicht das wesentliche. Ich persönlich z.B. wurde von einer Krankenkasse im Jahr 1999 als Scheinselbständig festgestellt. Meine Klage dagegen wurde erst im Jahr 2005 (in erster Instanz) entschieden. Ein Weg durch alle Instanzen kann also z.B. 10 Jahre dauern. Aktualität ist also auf jeden Fall gegeben. Aber selbst wenn man die Aktualität in Frage stellt: Solche Gesetze haben immer Nachwirkung. Das dritte Reich ist auch abgeschafft, trotzdem gibt es einen Artikel darüber. --HAH 21:26, 5. Sep 2006 (CEST)

Der entsprechende Absatz im Gesetz wurde abgeschafft. Dies führt aber nur dazu dass es keine Kritereien mehr gibt die festlegen wann jemand selbständig ist und wann er als abhängig Beschäftigter gilt. Dies bleibt dem Einzelfall überlassen. Dass es aber weiterhin Personen gibt die als Selbständige auftreten dies aber nicht sind, ist "Scheinselbständigekeit" weiterhin eine aktuelle Sache. Hanabambl 23:57, 22. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Schreibweise des Lemmas[Quelltext bearbeiten]

Nach alter Rechtschreibung schreibt man "selbständig" (ohne doppeltes "st"). Wurde das wirklich im Zuge der Rechtschreibreform geändert? Kann das mal bitte jemand prüfen? --Jochim Schiller 03:06, 8. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Gute Frage. Diese Schreibweise gehört zur Reform: [6]. Diese neue Schreibweise scheint aber nicht zwingend zu sein. -- Simplicius 09:48, 8. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Danke für die prompte Reaktion und für die Beibringung einer Quelle. Um meine Verachtung vor der Reform und ihren Zielen zu dokumentieren (Erleichterung für Schreiber ist immer Erschwernis für Leser), würde ich den Redirect umkehren, da die neue Schreibweise nicht zwingend ist. Aber dafür finde ich wohl kaum eine Mehrheit... --Jochim Schiller 17:22, 8. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Für uns ist es ja wurscht, aber für die Schüler ist es wichtig, sich an derjenigen Rechtschreibung orientieren zu können, für die sie bei den Deutsch-Klassenarbeiten noch ihre Schnitte kriegen. -- Simplicius 16:17, 12. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Die Doppel-st-Schreibweise ist formal zulässig, aber nicht zwingend, ja nicht einmal empfohlen. Sie wird daher vornehmlich in Kreisen verwendet, die a) betont progressiv wirken möchten, b) sich gern die Zunge brechen möchten oder c) keine Ahnung haben. --Leider 09:30, 7. Mär. 2008 (CET)Beantworten
"Selbstständig" taucht in den neuen Duden/Regelwerken auf, kann aber rein logisch nicht als neue Schreibung, sondern nur als neues Wort betrachtet werden, und zwar als volksetymologische Umdeutung des Wortes "selbständig". Als solche ist sie nicht unberechtigt, ich halte es nicht für unwahrscheinlich, daß jemand das scht in der Mitte des Wortes als schlampige Aussprache von stscht interpretiert, ich habe das (unter Einfluß der gerade herausgegebenen Rechtschreibreformbroschüren, zugegebenermaßen) früher auch getan; wenn es auch das nicht ist. - Auch Wahrig et al. halten z. B. "verbläuen" für berechtigte Schreibungen (zweiter Klasse), wehren sich nur gegen ihre Alleinverbindlichkeit oder Vorrangigkeit. Im Falle der Selbständigkeit kann aber auch im Rahmen der Neuen Rechtschreibung so eine Verbindlichkeit nicht behauptet werden, da dies zu der, bei aller Kritik an den Reformern, doch unhaltbaren These führen würde, die Reformer hätten den Laut scht am Beginn eines Wortstammes (ständig) durch die Buchstabenkombination stst ausdrücken wollen. --217.189.240.177 00:04, 19. Jan. 2010 (CET)Beantworten
2-mal "st", aufgrund der Wortstämme "selbst" und "ständig". "selb" ist kein Wort, ebensowenig wie "ändig". --217.7.16.43 13:14, 10. Feb. 2011 (CET)Beantworten
"selb" ist vielleicht kein Wort, wohl aber ein Wortstamm: vergleiche "selber", "dasselbe" usw. -- pne (Diskussion) 10:57, 9. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ich habe mir erlaubt, den Eintrag entsprechend zu verschieben. Gruß --Wolf-Dieter 20:28, 17. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Die Schreibweise „…selbstständigkeit“ ist falsch, weil sie nicht der Terminologie des Gesetzes entspricht, das in § 7 SGB IV und auch sonst weiterhin von „…selbständigkeit“ handelt.--Aschmidt (Diskussion) 02:03, 27. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Wie oben angeführt, und inzwischen auch im Artikel Selbständigkeit vermerkt ("Das bis dahin schriftsprachlich selten gebrauchte Synonym Selbstständigkeit ist seit 1996, als es im Rahmen der Rechtschreibreform in das amtliche Wörterverzeichnis aufgenommen wurde, weit verbreitet. Es findet sich jedoch weder in den Gesetzestexten, noch entspricht es den Empfehlungen des Rechtschreibrates oder den Richtlinien der deutschen Nachrichtenagenturen."), entspricht das Lemma nicht der gesetzlichen Schreibweise. Daher sollte der Artikel nach Scheinselbständigkeit verschoben werden. --Theaetetus (Diskussion) 04:28, 25. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Schuldig an dem stst-Unsinn sind in erster Linie die "Damen" von der Duden-Redaktion mit ihren oft unsinnigen "Empfehlungen". Diese sind wohl eher aus der Idee geboren, bewährte Worte hauptsächlich irgendwie "anders" zu schreiben als vorher, damit man eben den "Duden" braucht. Andere Wörterbücher sind eh besser. (nicht signierter Beitrag von 77.20.104.179 (Diskussion) 21:24, 7. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

Abgrenzungskriterien - Anregung einer Ergänzung[Quelltext bearbeiten]

Die Problematik hat sich von den untauglichen Kriterien auf die bisher üblichen Kriterien verlagert.

Ich halte die Abgrenzung für relevant, damit der Arbeitgeber sich und den Arbeitgeber vor falschem Outsourcing und damit vor allen für ihn existenzvernichtenden finanziellen Nachteilen (vgl. 1. Absatz) schützen kann.

Für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitnehmer und dem Selbständigen ist nicht der Vertragsinhalt, sondern die tatsächliche Handhabung relevant. Dabei ist das Innenverhältnis, nicht etwa das Auftreten nach außen maßgeblich. Die Kriterien folgen aus § 2 UStG bzw. aus der LStDV. --82.113.106.69 08:42, 19. Feb. 2013 (CET)Beantworten


Dazu auch die Definitionen worauf sich der Deutsche Rentenversicherungsbund bezieht wo man den Status einer "Scheinselbständigkeit" überprüfen lassen kann: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/32278/publicationFile/720/V0028.pdf --80.187.107.168 10:01, 20. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Der obige Link ist defekt. Zu den Merkmalen für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung als Arbeitnehmer im Bereich der Scheinselbstständigkeit gibt es folgende Checklicste, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
  • Persönliche Abhängigkeit, die sich
    • in der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und/oder
    • Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb zeigt
    • Fehlende Befugnis des Betroffenen, seine Arbeitsleistung auf andere Personen zu delegieren
  • Weitreichende Kontroll- und Mitspracherechte des Auftraggebers
    • bezüglich der Produktions- und Betriebsmittel
    • bezüglich der Ablehnung von Aufträgen
    • bezüglich der Preiskalkulation
    • bezüglich der Werbemaßnahmen, Kundenakquisition
  • Umfangreiche Berichtspflicht
  • Fehlende Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer
  • Fehlende eigene Betriebs- und Produktionsmittel bzw. Beschaffung der Betriebs- und Produktionsmittel

vor allem mit Darlehen bzw. Kapital des Auftraggebers

  • Bestehen einer Ausschließlichkeitsklausel (Bindung an nur einen Auftraggeber; fehlende Möglichkeit

auch für andere Auftraggeber tätig zu sein

  • Verbot, gegenüber Kunden mit eigenem Logo, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung aufzutreten
  • Vorherige Ausübung der gleichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber
  • Bezeichnung der Entlohnung als festes Gehalt anstelle einer Umsatzbeteiligung
  • Bestehen von tariflichen Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüchen
  • Fehlen eines Unternehmerrisikos
  • Existenz eines direkten Vorgesetzten, der den Arbeitsablauf regelt
  • Fehlen einer eigenen Betriebsstätte
  • Jederzeitige Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeiten des Auftraggebers (z. B. Online-Dienste)
  • Fehlende Mitgliedschaft zu Organisationen (z. B. IHK, Handwerkskammer)
  • Bewertung der Einkünfte durch die Finanzverwaltung als Einkünfte aus nichtselbständiger

Tätigkeit. --37.138.94.20 10:13, 29. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Literaturhinweis[Quelltext bearbeiten]

Das ganze Thema reduziert sich darauf, ob die konkrete Person im konkreten Fall weisungsunterworfen (Arbeitnehmer) oder selbständig (auch wenn wirtschaftliche abhängig) ist. Diese Kriterien werden leider im Steuerrecht und im Sozialrecht nicht identisch geprüft, so dass es leider zu sehr unterschiedlichen Prüfergebnissen kommen kann. Für das Arbeitsrecht und Sozialrecht eine relevanter Literaturhinweis:


Ulrike Exner, Konsequenzen der Verkennung des arbeitsrechtliches Status – Die Behandlung der Rechtsformverfehlung in arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht, Diss. Univ Hannover 2005, ISBN 3- 8325-1112-1 Könnt Ihr das einarbeiten? Gruß IP--89.204.135.90 09:31, 22. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Bekämpfung[Quelltext bearbeiten]

Der Gesetzgeber ist seit Langem bemüht, Scheinselbständigkeit zu bekämpfen. Im Zuge dessen hat er mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) die Scheinselbständigkeit als einen Fall der Schwarzarbeit definiert.
Ich lese da nur "versicherungspflichtiger Selbstständiger" und "Beiträge nicht entrichtet" etc. Die Möglichkeit, aus was weiß ich für Gründen den Scheinselbständigen-Status dem Arbeitnehmer-Status vorzuziehen, beim Finanzamt und den sonst zuständigen Behörden das genau so anzugeben ("hallo, ich bin scheinselbständig"/"hallo, außer meinen Arbeitnehmern beschäftige ich noch soundsoviel Scheinselbständige") und pünktlich die Beiträge zu zahlen, wird dabei aber offengelassen.--77.4.60.161 15:19, 19. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Weiterleitung von "gebundener Vermittler"[Quelltext bearbeiten]

Es existiert eine Weiterleitung von "gebundener Vermittler" auf diese Seite. In welcher Verbindung diese Begriff nun aber mit "Scheinselbstständigkeit" steht, wird aus dieser Seite nicht ersichtlich. Fehler hier inhaltlich was, oder ist die Weiterleitung falsch? 78.54.79.135 22:37, 2. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Die statische IP, die diese Weiterleitung erstellt hat, wurde soeben benachrichtig. Mir erschließt sich dort auch kein Zusammenhang. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 23:19, 2. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Viele haben zwei Jobs, Scheinselbständigkeit + Gesetz richtet sich aber immer gegen nur einen Job ...[Quelltext bearbeiten]

Das Prinzip ist ja, dass man 'in Wirklichkeit' Angestellter war und dann kann der Staat rückwirkend kassieren, so die Grundidee. Aber egal was man wie und wo liest, bspw. die 5/6 Grenze mit *einem* Auftraggeber: Alles richtet sich darauf aus, dass man scheinselbständig bei einem einzigen Arbeitgeber ist. Es wäre aber sehr hilfreich zu klären, wie genau sich das Gesetz interpretiert wenn man nun zwei und nicht einen Job ausführt, oder nur zwei Kunden hat, oder wie man es auch immer ausdrücken will. Kann man nachweislich mit zwei quasi Angestelltenverhältnissen über Gewerbeschein überhaupt Scheinselbständig werden? Oder vielmehr die Frage, ab wann ist man laut Gesetz 'wirklich' selbständig und ab wann ist man es nicht mehr? Denn das ist überhaupt nicht klar. (nicht signierter Beitrag von 92.50.121.10 (Diskussion) 21:29, 23. Mai 2014 (CEST))Beantworten

Das ist gesetzlich gar nicht zweifelsfrei definiert. Darum herrscht ja derzeit auch eine so große Unsicherheit. Die vielzitierten Kriterien der Rentenversicherer stehen so nicht mehr im Gesetz und oft muss mühsam vor Gericht geklärt werden, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht. --Wiki.kb (Diskussion) 08:32, 2. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Statusklage[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Ob das zutrifft, können beide Seiten durch eine sogenannte Statusklage beim Arbeitsgericht verbindlich feststellen lassen. Ein Interesse dürfte aber vor allem der Arbeitnehmer haben, da er hierdurch u.a. Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub und bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ggf. verbesserte Arbeitsbedingungen erreichen kann." Im ganzen Artikel wird davon ausgegangen, dass der sogenannte Scheinselbstständige gar nicht selbstständig sein will. Die Realität sieht ja anders aus, nämlich dass Selbstständigen von den Rentenversicherungen oft unterstellt wird, sie seien scheinselbstständig, um die maroden Kassen durch weitere Beitragszahlungen zu sanieren. Viele Selbstständige sind aus Überzeugung selbstständig und wollen es weiterhin bleiben. Ein Statusfeststellungsverfahren kann einem Selbstständigen u.U. zum Nachteil gereichen. Die Kriterien der Rentenversicherer zur Einstufung eines Scheinselbstständigen sind mitunter schwammig und bedürfen einer gerichtlichen Klärung. Eine solche Klärung kann aus Sicht des Selbstständigen verloren gehen, daher ist keineswegs im Interesse des Selbstständigen sich unbedingt einer solchen Statusklärung zu unterziehen.

Die Statusfeststellung war auch ursprünglich dazu gedacht abhängig Beschäftigten mit geringerem Verdienst, die von beauftragenenden Unternehmen fälschlicherweise als Selbstständige verpflichtet wurden, um Sozialabgaben und Steuern zu sparen, zu schützen. Leider wird sie von Rentenversicherungen dazu mißbraucht weitere Beitragszahler zu pressen. Das sollte in dem Artikel nicht unerwähnt bleiben. --Wiki.kb (Diskussion) 12:11, 16. Mär. 2015 (CET)Beantworten

arbeitnehmerähnliche Selbständige?[Quelltext bearbeiten]

Auch wenn ein Beschäftigter nicht scheinselbständig ist, kann er gleichwohl rentenversicherungspflichtig sein (arbeitnehmerähnliche Selbständige).

Der verlinkte Abschnitt "arbeitnehmerähnliche Selbständige" existiert nicht. Ist Arbeitnehmerähnliche Person gemeint? Dort steht allerdings nichts direkt zur Rentenversicherungspflicht. --StYxXx 18:39, 3. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Bei einem Scheinselbständigen handelt es sich tatsächlich um eine angestellt tätige Person, während es sich bei einem arbeitnehmerähnlichen um eine selbständig tätige Person handelt.

Der Scheinselbständige lässt sich vor allem daran erkennen, dass er

   keine Geschäftsräume hat
   kein unternehmerisches Risiko trägt,
   die gleiche Arbeit verrichtet wie die angestellt Tätigen,
   Arbeitszeit und -ort nicht selbst bestimmen kann 
   weisungsunterworfen ist
   in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist 
   nicht für sich selbst wirbt.

Demgegenüber ist eine arbeitnehmerähnliche Person

   persönlich und wirtschaftlich unabhängig
   hat bei gewerblichen Einkünften ein Gewerbe angemeldet
   kann ihre Tätigkeit, vor allem hinsichtlich der Arbeitszeit  und des -Ortes selbst festlegen
   besitzt oftmals eigene Geschäftsräume

Gemeinsam ist beiden, dass sie im wesentlichen für eine Person (Arbeitgeber/Auftraggeber) tätig werden und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.Quelle--Doc.Heintz (Diskussion) 09:07, 27. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Schwarzarbeit?[Quelltext bearbeiten]

Wer behauptet so etwas? Es kann Schwarzarbeit sein - ja. Aber meist geht es doch um ganz etwas andres. Z.B. Aushebelung des Kündigungsschutzes. Und dass Versicherungsbeiträge eingespart werden ist auch ein Ammenmärchen. Jeder Selbständige sollte sich versichern, und das ist manchmal teurer als für den Arbeitnehmer. Da spart nur der Arbeitgeber - das ist der wahre Grund. --Hannover86 (Diskussion) 15:44, 31. Mär. 2017 (CEST)Beantworten

AR ./. NR[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich komme zufällig vorbei. Kann mir jemand von den Stammautoren bitte erklären, warum Scheinselbstständigkeit (NR) nach Scheinselbständigkeit (AR) weitergeleitet wird und nicht umgekehrt? Gruß, --Anselm Rapp (Diskussion) 12:54, 4. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Weil beide Varianten nach wie vor richtig und zulässig sind. --WiesbAdler (Diskussion) 14:10, 11. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

AN im Ausland: Scheinselbständigkeit?[Quelltext bearbeiten]

Beispiel: Wenn ein indischer Freelancer in Indien lebt und als Freelancer per remote für nur eine deutsche Firma arbeitet, besteht dann für den deutschen Auftraggeber die Gefahr der Scheinselbständigkeit? (nicht signierter Beitrag von Guettli (Diskussion | Beiträge) 10:00, 25. Aug. 2020 (CEST))Beantworten