Diskussion:Schonvermögen

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 110.144.132.113 in Abschnitt Untergrenzen und Obergrenzen
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"In Zukunft vermutlich sogar bis zu einer unbegrenzten Wohnfläche."

Diese Aussage ist reine Spekulation. Hier sollten Fakten wiedergegen werden und nicht Hoffnungen, von denen niemand weiss, ob und wann sich diese erfüllen. (nicht signierter Beitrag von 80.136.185.29 (Diskussion) 13:44, 13. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Stimme dir voll zu. Es ist fahrlässig, so was hier zu schreiben. Und so wie es hier im Artikel steht, ist es auch irreführend. Das Bundessozialgericht hat das differenziert.--Horst Gräbner 16:43, 27. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Beleg braucht man hier wirklich nicht[Quelltext bearbeiten]

Ich kann keinen Sinn für Belege hier erkennen, ein Blick ins Gesetz ist auch für Laien ersichtlich, dass dort das Wort "verwerten" "verwertbar" usw steht...

Das bedeutet, dass Vermögen auch verwertbar sein muss, höchstrichterliche Urteile gibt es dazu nicht, wohl aber hießige Amtsgerichts und Landgerichtsurteile aus allen Teilen Deutschlands.

Soll ich die jetzt alle aufführen ?

PS.: Auch Laien dürfen übrigens ohne Anwalt bis zu den Amtsgerichten sich selbst verteidigen/ vertreten, wenn sie denn wollen !

Auch wenn du es schwer glauben magst: Ich hab mal kurz Jura studiert. MEine Rechtschreibfehler, die vielleicht teilweise da sind, rühren aus dem Umstand, dass ich noch andere - heimischere - Sprachen spreche..

--Martin (Diskussion) 21:58, 16. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Es braucht immer reputable Sekundärliteratur (damit sind gerade keine Gerichtsurteile gemeint!), und zwar für alles, wenn es sich nicht gerade um triviale und allgemein bekannte Aussagen handelt – und der im Artikel beschriebene Sachverhalt fußt auf keiner trivialen Behauptung. Dass du Jura studiert haben willst, ist zudem eine Behauptung, die nicht nachprüfbar ist; ehrlich gesagt bezweifle ich sie aufgrund meiner Erfahrungen und eigenen juristischen Ausbildung. Dass du übrigens unwissenschaftliche Quellen wie Rechtslupe oder frag-einen-anwalt heranziehst, bestärkt mich in meiner Annahme, dass du eine enzyklopädische, auf seriöse Literaturbelegen und haltbare Quellen gestützte Arbeitsweise vermissen lässt, denn oft scheint es mir, dass du Belege, die du angibst, selbst gar nicht gelesen, sondern nur aus einer dritten Quelle (vermutlich frag-einen-anwalt o.Ä.) herauskopiert hast.
Was deine – und keineswegs nur „vielleicht teilweise“ – vorhandenen Rechtschreibfehler betrifft: Ich würde ja kein Wort darüber verlieren, wenn es nur Flüchtigkeitsfehler wären oder sie nur vereinzelt auftreten würden. Nein, bei dir macht es die Masse; in jeder, wirklich jeder deiner Artikelergänzungen finden sich zahlreiche Fehler in Orthographie und Grammatik, und würde ich da nicht laufend „hinterputzen“, so wäre das langfristig schädlich für die Artikelqualität; ich habe zur Korrektur jedoch auch keine Lust. --Benatrevqre …?! 11:09, 17. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Wie schon gesagt, bleib ich dabei, ich habe kein Jura studiert, habe ich nie behauptet, wenn du dich mit Jura auskennst und ein Mitglied von Wikipedia sein willst, dann solltest du auch mal mitmachen !
Hast du diesen Artikel hier erstellt ?
Wenn ja, dann hat er viele juristische Fehler, dahingehend sind ein paar Grammatikfehler doch geradezu lächerlich.
Schau doch einfach mal rein in diesen besagten § 90, da steht was von verwertbarem Vermögen
Da musst du jetzt nicht irgendwelche Rechtslureratur ranziehen, da dass doch so was von Banal ist, dass sogar jemand wie ich das weiß, der das nur gaanz kurz mal studiert hat..
ich bin kein jurist und auch kein Rechtsanwalt, da die zwei Examen nicht gemacht habe, wenn du das aber sein solltest, hast du eine gewisse Verantwortung:
Du solltest bei Artikeln die so was von falsch sind, dass sogar ein Laie wie ich das erkennt, schleunigst nachbessern und nicht immer gleich beleidigt sein, wenn ein Dritter hier Fehler findet.
Das Wort verwertbar setzt die Möglichkeit voraus, Immobilien auch zu Kohle Geld Zaster zu machen!
Ist das nun in etwa angekommen oder muss man hier bei jedem veränderten Wort gleich eine wissenschaftliche Abhandlung heraussuchen ?
übrigens ich habe in Artikeln selber in der letzten Zeit niemals FrageinenAnwalt als Quelle benutzt
Wenn du jurist bist, müsst du wissen, dass Aussagen - trotz besseren Wissens- und die den Kredit eines anderen gefährden, als Verleumdung ausgelegt werden können.
Du versuchst mich hier mit solchen erfundenen Aussagen schlecht zu machen.

Entweder entschuldigst du dich oder ich erwarte ab sofort den lückenlosen Beweis, dass in den letzten Artikeln zum Thema sexueller Missbrauch

Freiheitsstrafe Schonvermögen und Beweisverbote auch nur ein Satz von mir auf Quellen von FEA fußt ( und ich mein damit nicht zusätzliche Literaturenpfehlungen auf der hiesigen Diskussionsseiten )
Außerdem erwarte ich mal, dass du die diversen Revhtschreibfehler aufzählst
Ach so und noch was: Es ist mir natürlich aufgefallen, dass du ab und zu auch meine Erweiterungen rückgängig machst.
Nur dann gilt die von dir aufgestellte Regel genauso, denn auch du musst- wenn du einen Zustand wieder änderst- etwa das Wort " verwerten" wieder entfernst, dies mit Quellen aus der Literatur belegen, dass deine Änderung auch von dem hießigen Schrifttum geteilt wird, da du ansonsten u.U Fehler produzieren würdest. (nicht signierter Beitrag von 93.193.47.227 (Diskussion) 03:11, 18. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

MfG --Martin (Diskussion) 02:51, 18. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Man blickt als Leser bei deinen Belegangaben nicht ansatzweise durch, was wohin gehört, da sie wild durcheinander sind: entscheidende Satzzeichen fehlen, mal stehen die Seitenangaben fälschlicherweise vorne, dann wieder hinten, genauso der Autor (übrigens erfolgt die Nennung grundsätzlich ohne akad. Grad!), dann fehlt oft die Angabe, von wann eine Quelle ist (damit ist nicht das Abrufdatum gemeint) usw. Benutze doch endlich die Vorlagen, wenn dir eine korrekte, in wissenschaftlichen Arbeiten übliche Formatierung von Einzelnachweisen ganz offensichtlich nicht geläufig ist. Und relevante Wörter entfernt habe ich auch nirgends.
Du kannst übrigens anhand der Versionsgeschichte dieses Artikels sehr leicht selbst feststellen, wer als Hauptautor die deiner Ansicht nach groben Schnitzer fabriziert hat, ich war es jedenfalls nicht. Mir fielen lediglich deine Ergänzungen auf, die allein formatierungstechnisch aus dem Artikel herausstachen (aber leider nicht im positiven Sinn). Aus diesem Grund liegt es mir fern, mich für irgendetwas zu entschuldigen. Auf deine Rechtschreibfehler hab ich bereits hingewiesen; aber ich kann sie auch in diesem Artikel gerne alle in Rotschrift hervorheben, wenn du das willst. --Benatrevqre …?! 11:31, 18. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Ungenaue Angaben[Quelltext bearbeiten]

Ist das Schonvermögen nun das Vermögen, welches ich schon habe, oder ist das Schonvermögen solches, welches ich mir ansparen darf? Wenn ich mir das Schonvermögen anspare, kann es dann nicht als zugeflossenes Einkommen angerechnet werden und wieder abgezogen werden? --77.9.225.128 17:21, 27. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Die Frage beantwortet Vermögen_(Recht)#Sozialrecht. Allerdings fehlt offenbar ein Link dorthin. -- Liliana 18:04, 27. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Sorry für die vielen Versuche zum Thema "Freibeträge" - ich werd das nächste Mal die Spielwiese bis zur Fertigstellung benutzen - aber kann jemand schon mal den Artikeleintrag sinngemäß ändern und hat Atwort auf meine Fragen?

Freibeträge[Quelltext bearbeiten]

== "Der Freibetrag beträgt bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 5.000 €" - diese Aussage ist nicht vollständig (siehe SGB12§90Abs2DV) der Freibetrag gilt jetzt für alle nach dem SGB XII leistungsberechtigte Volljährigen unabhängig vom Status, nach dem vor dem 1. April unterschieden wurde (wie im 3. Absatz des Abschnittes für die Vergangenheit beschrieben). Für jede Person, die von einem leistungsberechtigten Volljährigen überwiegend unterhalten wird, gilt ein Freibetrag von 500 Euro.
Typischerweise minderjährige Kinder in einer Einstandsgemeinschaft nach § 27 SGB XII könnten damit gemeint sein.
(oder auch Einsatzgemeinschaft, Bedarfsgemeinschaft genannt, für diese Gemeinschaft kenne ich übrigens keinen Rechtsbegriff, und im Sozialrecht gibt es immer wieder Begriffs- und Deutungsverwirrungen).
Aber: Hinsichtlich des Freibetrages für minderjährige Kinder scheint die Berücksichtigung (früher 256 €) doch fraglich: wie soll in einer Einstandsgemeinschaft von den leistungsberechtigten Volljährigen - früher "nachfragende Person", im Artikel "Leistungsbezieher bzw. dessen Eltern" überwiegend (d. h. zu mehr als 50 Prozent) jemand anders in der Gemeinschaft unterhalten werden? Wer leistungsberechtigt ist, hat da doch nicht die Mittel dazu, innerhalb der Gemeinschaft steht ihm doch nur sein eigener Bedarf zur Verfügung - mit welcher Rechtskonstruktion wird den minderjährigen Kindern das eigene Sparbuch gerettet? --84.133.3.89 18:42, 14. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

"Barbetrag"[Quelltext bearbeiten]

Mit Barbetrag ist in entsprechenden Gesetzen und Verordnungen wahrscheinlich wirklich auch ausschließlich Barbetrag gemeint, oder? Also wenn es nicht dabeisteht zählen Girokonto und Sparbuch also nicht nehme ich an? Vielleicht kann das jemand ergänzen. 2003:C5:A714:2500:CD35:CA7E:DE7F:9C2 (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von 2003:C5:A714:2500:CD35:CA7E:DE7F:9C2 (Diskussion) 16:27, 1. Nov. 2020 (CET))Beantworten

Untergrenzen und Obergrenzen[Quelltext bearbeiten]

Abschnitt "Arbeitslosengeld II":

" Für Ein-Personen-Haushalte gelten die Untergrenzen von 80 m² in Eigentumswohnungen und 90 m² in Häusern"

Sind das nicht Obergrenzen für Eigentumswohnungen? (nicht signierter Beitrag von 110.144.132.113 (Diskussion) 05:47, 20. Sep. 2021 (CEST))Beantworten