Diskussion:Schrittgeschwindigkeit

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BGH, OGH[Quelltext bearbeiten]

Die Behauptung: Der deutsche Bundesgerichtshof spricht davon, dass sie [Schrittgeschwindigkeit] „deutlich unter 20 km/h“ liegen muss, ist unzutreffend und schon deshalb zu streichen, weil sie auf jeden Beleg verzichtet. Ähnliches gilt für den folgenden Satz: Der österreichische Oberste Gerichtshof setzt in einem Spruch die Schrittgeschwindigkeit mit 5 km/h an. In der als Quelle angeführten OGH-Entscheidung 23. März 2007, Geschäftszahl 2Ob262/05a findet sich davon nichts. --Vsop (Diskussion) 06:28, 14. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Eine Quelle für eine solche Einschätzung des BGH kann auch ich nicht finden. Den Satz habe ich daher bis zum Beweis des Gegenteils gestrichen. Einige OLG-Urteile, die ich finden konnte (OLG Brandenburg, 1 Ss (OWi) 86 B/05; OLG Köln, OLG Köln Az Ss 782/84) sprechen von maximal 7 km/h. Im erstgenannten Urteil heißt es außerdem: "ist doch in der herrschenden Rspr. anerkannt, dass eine gefahrene („Netto-") Geschwindigkeit von bis zu 7 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit gilt". Das reicht meines Erachtens als Beleg, um 7 km/h als "herrschende Rechtsprechung" in den Artikel zu schreiben.
Zur Situation in Österreich: Doch, in der Quelle ist durchaus von 5 km/h die Rede: "Hätte der Kläger in diesem Zeitpunkt des Auffälligwerdens eine Geschwindigkeit von 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit) eingehalten, dann hätte er bei prompter Reaktion durch Bremsen oder Auslenken eine Kollision gerade noch vermeiden können." - Das sollte also so stehen bleiben. --Joyborg 11:06, 14. Jan. 2013 (CET)Beantworten
Nachtrag: Das OLG Hamm (VRS 6, 222, vgl. [1]) spricht dagegen von maximal 10 km/h. Ich nehme das also zusätzlich auf. --Joyborg 11:30, 14. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Schrittgeschwindigkeit[Quelltext bearbeiten]

Im ersten Satz wird "Schritttempo" als eine relativ niedrige Geschwindigkeit definiert, "mit der ein gesunder, erwachsener und durchschnittlich voran schreitender Fußgänger mithalten könnte". Belege hiefür fehlen aber. Es sollte zumindest erwähnt werden, dass sich der rechtliche Begriff "Schrittgeschwindigkeit" für den Fahrzeugverkehr ursprünglich (zum Zeitpunkt der Entstehung der straßenpolizeilichen Vorschriften gab es wenig motorisierten Fahrzeugverkehr) auf den Schritt von Pferden (im Sinne einer Gangart wie Trab oder Galopp) bezogen hat (zB § 18 Abs. 2 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947: "Ungefederte und gekoppelte Fuhrwerke dürfen in geschlossenen Ortschaften nur im Schritt fahren."). 88.151.75.134 18:30, 3. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

→ Unbedingt! Darob heißt es ja auch "Schritt fahren" und nicht "Schritt gehen". --Negationsrat (Diskussion) 20:59, 24. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Verschieben[Quelltext bearbeiten]

Nachdem der offizielle Begriff "Schrittgeschwindigkeit" lautet, sollte der Artikel dorthin verschoben werden - mit einer WL von Schritttempo. Meinungen hierzu?--Partynia RM 20:10, 1. Aug. 2017 (CEST) +1 hab eich auch schon überlegt--K@rl 20:19, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

korrektes Lemma wäre Schrittgeschwindigkeit, daher verschieben richtig. -- Beademung (Diskussion) 23:15, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Gleichsetzung von "Schrittgeschwindigkeit" mit "Geschwindigkeit eines Fußgängers"[Quelltext bearbeiten]

Allgemeinsprachlich mag das oft so gesehen werden, aber dass im Verkehrsrecht eine solche Gleichsetzung zu Grunde gelegt würde, müsste erst noch mit Quellen untermauert werden. Die angegebenen Werte -- ob nun 7 kmh, 10 kmh, 15 kmh oder gar 20 kmh -- sind allesamt zu hoch. Ursprünglich bedeutet(e) Schrittgeschwindigkeit jedenfalls die "Geschwindigkeit, die ein Pferd im Schritt erreicht". Das sind so knapp 10 kmh, also schon sehr viel eher im Bereich der obigen Werte. Auch der verlinkte niederländische Artikel definiert "stapvoets" (wörtlich "schrittfüßig" = 15 kmh) übrigens ganz eindeutig von der Pferdegangart her.

Änderung im Jahr 2020: Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen mit schwereren Fahrzeugen 11 km/h[Quelltext bearbeiten]

„Fahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen der Novelle zufolge innerorts beim Rechtsabbiegen nur noch im Schritttempo (maximal *11* km/h) abbiegen. Ansonsten wird ein Bußgeld von 70 Euro fällig, außerdem gibt es einen Punkt.“ (diverse Quellen, u.a. https://www.sueddeutsche.de/auto/strassenverkehr-bussgeld-fuehrerschein-1.4718821 https://www.dekra.net/de/stvo-lkw-abbiegen-rechts/ https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/stvo-novelle/ )

Ist dies eine neuen Erfindung, nämlich die Abbiegeschrittgeschwindigkeit oder wird damit allgemein die Geschwindigkeit des 'Schritts' auf 11 km/h festgesetzt?--217.227.238.16 15:29, 31. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Da gibt es noch mehr Probleme mit. Und einige dieser Probleme werden sicherlich irgendwann vor Gericht landen ... --nenntmichruhigip (Diskussion) 19:46, 3. Jan. 2020 (CET)Beantworten