Diskussion:Schusswaffengebrauch

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Giraldillo in Abschnitt Rechtsquellen im Abschnitt Justiz
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Die Beschreibung / die Hintergründe des Schusswaffengebrauchs von Seiten der Bösen (Verbrecher) sind hier gar nicht erwähnt! Oder gibt es da einen sparaten Artikel? --GeorgHH 22:29, 9. Feb 2006 (CET)

  • Es müßte eigentlich separat abgehandelt werden, genauso wie das Schießen als "Sport". -- Matt1971 ♫♪ 03:53, 10. Feb 2006 (CET)

Die ungewollte (versehentliche) Schussabgabe gründet in einer falschen Handhabung der Waffe (z.B. eine Hand führt eine andere Tätigkeit aus als die waffenführende Hand, sodaß gleichzeitig mit der anderen Hand der Hahn gezogen wird –– Fachausdruck? Sympathiebewegung? -- Matt1971 ♪♫♪ 23:34, 21. Aug 2006 (CEST)

Was hat das erste Bild (Aufnahme mit Nachtsichtgerät) mit Schusswaffengebrauch zu tun ?

Einleitung/Definition[Quelltext bearbeiten]

Der Schusswaffengebrauch ist die Auslösung eines Schusses aus einer Schusswaffe durch einen Schützen.

Naja, der Begriff ist aber rechtlich aber nicht technisch zu sehen. Sollte meiner Meinung nach in der Einleitung geklärt werden.-- Avron 10:35, 24. Jan. 2009 (CET)Beantworten

QS Recht[Quelltext bearbeiten]

Artikel mit Bitte um Überarbeitung hier bei QS Recht eingetragen Gruß Tom 19:13, 5. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Qualität des Artikels, Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Ich schreib mir den mal auf die ToDo-Liste - bei dem Artikel graust's die Sau. Ein typisches Beispiel für Wildwuchs; unvermeidlich, aber unerfreulich.

  • Absatzüberschrift "Bedienung": Bedienung des Schusswaffengebrauchs? Nicht wirklich, oder?
  • Der Schusswaffengebrauch muß keineswegs nur dem Treffer nach Zielerfassung dienen: auch ein Warnschuss in die Luft ist Schusswaffengebrauch.
  • Bei einer Doublette werden gerade NICHT mehrere Schüsse gleichzeitig abgegeben, sondern (wie auch angegeben) kurz hintereinander.
  • "Rechtlich kann der Schusswaffengebrauch der Notwehr, der Nothilfe oder dem Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme dienen." ist unvollständig und gehört zudem nicht in den Absatz "Bedienung". Ein Schusswaffengebrauch kann rechtlich auch als erlaubte Jagd- oder Sportausübung oder als unerlaubte kriminelle Handlung angesehen werden. Eine eigene Rubrik "Rechtliche Beurteilung" o.ä. wäre angezeigt
  • Beim unmittelbaren Zwang wird das Jagdrecht als Ausnahme genannt, der Sport aber vergessen. Gemeint ist auch sicher nicht das Jagdrecht, sondern der Schusswaffengebrauch zur Jagdausübung. Ohnehin haben diese Ausnahmen im Absatz über den hoheitlichen SWG nichts verloren.
  • Worin besteht der Unterschied zwischen Notwehr und Eigensicherung als Grund für das Mitführen einer Schusswaffe?
  • Der Absatz Probleme ist symptomatisch für den gesamten Artikel.
  • Einige Grammatikfehler hab ich schon gleich eliminiert, aber damit ist es nicht getan.

Wäre schön, wenn sich jemand mit (a) Zeit, (b) Ahnung, (c) Geduld, (d) sprachlichem Geschick und (e) ausreichender Motivation mal der Sache annehmen würde (bei mir sind nämlich derzeit nicht alle fünf Voraussetzungen gegeben). --Snevern 20:27, 13. Sep. 2009 (CEST)Beantworten


Habe die Bildunterschrift des zweiten Fotos geändert (20.12.2013). Das US-Militär nutzt die Beretta M9, keine 92FS. Waffen sind sehr ähnlich, aber nicht gleich. (nicht signierter Beitrag von 80.171.78.116 (Diskussion) 22:06, 20. Dez. 2013 (CET))Beantworten

Hoheitlicher Schusswaffengebrauch[Quelltext bearbeiten]

Irgendwie finde ich die Passage zum hoheitlichen Schusswaffengebrauch etwas ungünstig. So werden die ganzen Personengruppe wie Förster u.ä. aufgezählt, was auch völlig korrekt ist, bei Soldaten kommt aber noch der ganze Kladderadatsch hinten dran, wie Ausbildung, Einsatz, Wachdienst usw usf. Entweder müsste man hier der besseren Lesbarkeit sagen, das zählt alles als dienstlicher/hoheitlicher Schusswaffengebrauch, oder man ergänzt alles bei den einzelnen Personengruppen. Auf dem Truppenausweis von Soldaten steht nämlich auch nur "Person ist berechtigt Schusswaffen zu führen, sofern dienstlich tätig".

Andererseits erlauben z.B. fast alle Bundesländer Polizeibeamten ihre Schusswaffen auch privat zu führen (außer auf Volksfesten u.ä.), dass man dies dann auch wieder ergänzen müsste.

Zusätzlich ist da eine Passage, dass Schüsse auf Beine zur Verhinderung einer Flucht möglich sind. Das wird auch nicht ausgebildet, es wird grundsätzlich ausgebildet auf den Torso zu zielen, da hier die größte Erfolgswahrscheinlichkeit vorliegt, so ist das zumindest bei der Bundeswehr. Beine sind viel zu klein und zu beweglich um da vernünftig zu treffen, insbesondere mit Pistolen. --Marl84 (Diskussion) 10:27, 2. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Du hast recht, der ganze Artikel ist irgendwie inkonsistent und versucht, zu viel auf einmal abzuspeisen. Letztendlich ist der Begriff "Schusswaffengebrauch" als Allgemeinbegriff viel zu unscharf als Lemma. Ich würde komplett auf ihn verzichten und mich auf den (rechtlich fassbaren) Rahmen des hoheitlichen Gebrauchs beschränken und Lemma/Artikel entsprechend umgestalten.
Kurze Anmerkung noch zu deinem letzten Satz: die Zentralen Dienstvorschriften über Wachdienst und Unmittelbaren Zwang der Bundeswehr geben unmissverständlich vor, dass nicht geschossen werden soll, um zu töten, sondern zur Erzielung von Flucht- oder Angriffsunfähigkeit möglichst auf Gliedmaßen zu schießen ist. Auch wenn das nicht explizit ausgebildet wird (aus rein praktikablen Gründen), ist es verbindlich und anzuwenden. Es gilt streng die Maßgabe der Verhältnismäßigkeit; d.h. wenn ich bei einem Fliehenden nicht die Beine treffe und er deshalb entkommt, ist das halt so und kein Grund für einen "Todesschuss". Bei einem Angreifer (Notwehr!) ist das etwas anderes, hängt also von der Situation ab.
--Matysik (Diskussion) 11:25, 3. Okt. 2012 (CEST)Beantworten
Ich habe mir gerade mal das UZwGBw durchgelesen, zumindest dort ist nicht angegeben, dass explizit auf Gliedmaßen zu schießen ist.
§ 15 Schußwaffengebrauch gegen Personen
(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist und geschieht,
(...)
2.um eine Person anzuhalten, die sich der Personenüberprüfung nach diesem Gesetz trotz wiederholter Weisung, zu halten oder diese Überprüfung zu dulden, durch Flucht zu entziehen sucht;
In die ZDV habe ich gerade leider keinen Einblick. Ich mache mich aber noch schlau.
--Marl84 (Diskussion) 19:50, 3. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Rechtsquellen im Abschnitt Justiz[Quelltext bearbeiten]

Rechtsquellen müssten überarbeitet werden. Das FEVG ist längst außer Kraft (->entfernen) und auch § 422 Abs. 4 FamFG verweist nicht unmittelbar auf eine den Schusswaffengebrauch erlaubende Norm. Ggf. wäre die Normenkette (auch bei entsprechender Anwendung) anzugeben, also § 422 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 171, 100 Abs. 1 und 2 StVZG - sonst ist das nicht klar. Ob in Anbetracht der räumlichen getrennten Unterbringung nicht ohnehin "Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen" sei mal dahingestellt, ebenso wie inzwischen höchstrichterlich festgestellte Tatsache, dass Abschiebungshaft sowieso nicht mehr in JVAs vollzogen werden darf und daher im Falle eines damit unmittelbar rechtswidrigen Vollzugs ein Schusswaffengebrauch keine Grundlage mehr im StrVZG finden kann. --Giraldillo (Diskussion) 12:05, 6. Sep. 2014 (CEST)Beantworten