Diskussion:Schutz von Ehe und Familie

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 2A02:810D:640:1948:9461:5F2F:FF72:2B22 in Abschnitt POV: Schutzbereich
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Elternrecht, Beitrag zur Diskussion auf Bitte von Benutzer:103II[Quelltext bearbeiten]

(in Entwicklung befindlicher Beitrag mit Entwicklungsstand vom 05.03.2008, wird überarbeitet und soll ggf. - nach Reifung und Überarbeitung - an geeigneter Stelle (ggf. teilweise in Abs. 5?) eingearbeitet werden): .... Das Recht (bei)der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder wird nicht von staatlichen Organen (hoheitlich oder durch sonstigen staatlichen Akt) verliehen, sondern als natürliches Recht vorgefunden. Ob und in welcher Weise/Gestaltung das Recht tatsächlich von (bei)den Eltern wahrgenommen wird, darüber wacht die staatliche Gemeinschaft. Primär das Jugendamt, aber auch andere staatliche Stellen - wie z.B. Schulen und Schulaufsicht - haben (lediglich) im Rahmen ihrer gesetzlichen Amtsbefugnisse und Aufgaben eine Wächterfunktion, nicht jedoch eine Legitimation, einen Elternteil aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Weiteres auszugrenzen. Auch der nichteheliche Vater hat in öffentlich-rechtlichen Verfahren grundsätzlich ein Beteiligtenrecht, und zwar nach Maßgabe des § 12 SGB X bzw. § 13 VwVfG, da das Elternrecht - als Grundrecht - für Behörden etc. unmittelbar geltendes Recht ist. (Entwicklungsspur: --194.95.67.1 15:16, 28. Jan. 2008 (CET) --194.95.67.1 19:43, 14. Feb. 2008 (CET); --194.95.67.1 15:31, 15. Feb. 2008 (CET)) --194.95.67.1 12:19, 5. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Das Elternrecht wird nicht von staatlichen Organen hoheitlich verliehen, sondern als natürlich gegeben vorgefunden.
Das ist zweifelhaft. Die Elternschaft wird vorgefunden; als Grundrecht wird es aber erst durch die Verfassung begründet. (wohl Benutzer 103II)
Das Elternrecht ist vorkonstitutionell; soweit es - als Grundrecht - in der Verfassung deklariert wird, handelt es sich um eine deklarative Begründung und nicht um eine konstitutive Begründung. Das ist wichtig für die Eltern, weil aus diesem Grund das Jugendamt keine Amtsbefugnis hat zu behaupten, ein Elternteil (z.B. nichtehelicher Vater), der sein Elternrecht tatsächlich ausübt, bedürfe zu einer solchen Wahrnehmung eines natürlichen Rechts eines staatlichen Aktes (Genehmigung, staatliche Erlaubnis oder Bewilligung etc.). --194.95.67.1 19:43, 14. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Entschuldige bitte, aber das ist Unsinn. Natürlich ist Elternschaft als biologischer Begriff vorrechtlich, und Du kannst daran rechtspolitische Konsequenzen setzen. Aber das Grundrecht als subjektives Abwehrrecht ist natürlich konstitutiv im GG begründet, nur sein Schutzobjekt, die natürliche Freiheit, ist vorkonstitutionell. Das ist ein großer Unterschied und alles andere sieht schwer nach Theorienfindung aus. --103II 20:17, 14. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Ich denke, es bedarf nochmals des Überlegens über die Begriffe 'deklarativ' und 'konstitutiv' im Kontext des Wortes 'Begründung'. Ich will nach Möglichkeit die Formulierungen des BVerfG verwenden - sofern ich sie zeitnah finde. Soweit keine Theorienfindung. Das stammt gewissermaßen aus Karlsruhe (BVerfG). Etwas Geduld bitte. Ich meine jedenfalls: "Es bedarf keines konstitutiven hoheitlichen Aktes, der das Recht erst durch einen staatlichen hoheitlichen Akt begründen würde." Besteht über diesen Satz (Aussage) Einverständnis? Stört die Erwähnung von Ordnungsamt und Polizei? Könnte meinetwegen weggelassen werden.--194.95.67.1 15:31, 15. Feb. 2008 (CET)Beantworten
OK, wenn ich das richtig verstehe, dann willst Du sagen, dass die von Art. 6 GG geschützte Elternschaft durch Geburt entsteht? --103II 01:06, 16. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Mit einer parteilichen Äußerung z.B. des Jugendamtes in der Gestalt einer Feststellung des vermeintlichen Nichtbestehens der elterlichen Sorge z.B. eines Vaters für sein bei der Mutter lebendes Kind - überschreitet das Jugendamt - ohne Vorliegen einer diesbezüglichen familiengerichtlichen Entscheidung und ohne (zwingenden) Grund - seine Amtsbefugnisse
Was soll das? Erstens was meint es, und zweitens was hat es hier zu suchen?

--103II 23:47, 28. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Das soll heißen, das Jugendamt hat nicht die Amtsbefugnis, eine rechtliche Feststellung zu treffen des Inhaltes: Mutter hat zu 100% das Sorgerecht, nichtehelicher Vater 0% (d.h. keinerlei Recht zur Erziehung oder Pflege). Richtig ist vielmehr: Das Jugendamt ist zum Wächter berufen und hat nur die Tatsachen festzustellen, z.B.: *Vater ist präsent und übt das Elternrecht tatsächlich aus. Oder: *Vater wohnt in 700 km Entfernung und interessiert sich nach eigenen Angaben nicht für das Kind ... Oder: *Mutter ist wegen Krankheit verhindert, die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen, und das Kind lebt bei den Großeltern mütterlicherseits und wird von diesen gepflegt, im Übrigen vom Vater versorgt. Etc. pp. (d.h. es gibt sehr viele unterschiedliche Fälle bzw. Tatbestände). Das Jugendamt darf also nicht die Eltern durch Rechtsbehauptungen der oben genannten Art polarisieren und damit die Balance zwischen Mutter und Vater empfindlich stören, sondern hat (rechtlich) neutral zu bleiben und bestenfalls über die objektiven Tatbestände zu wachen; deshalb die Formulierung in § 17 SGB VIII "... oder tatsächlich sorgt". Bei Anträgen nach § 17 SGB VIII hat es die dort genannten Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe zu gewähren, ... oder auf einen freien Träger zu verweisen oder diesen zu vermitteln. --194.95.67.1 19:43, 14. Feb. 2008 (CET), in der Fassung vom --194.95.67.1 15:31, 15. Feb. 2008 (CET) (Änderungen und Neues kursiv geschrieben)Beantworten
Abgesehen von der unverständlichen Formulierung: hat irgend jemand etwas Gegenteiliges behauptet? Ich kapier nicht so ganz, was hier grad läuft und warum Du das unbedingt drinhaben willst. Wenn, wäre dann nicht einfach der Satz OK "Entscheidungen über das Sorgerecht sind dem Familiengericht vorbehalten" - und das steht doch bereits drin, oder? --103II 20:17, 14. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Zu 'Warum': Aus Erfahrung mit dem Jugendamt etc.: Die meinen regelmäßig: Ein (teilweises) Erziehungsrecht eines nichtehelichen Vaters bedürfe der Genehmigung etc.; oder mit der Schule: Beteiligung des nichtehelichen Vaters sei nicht zulässig.--194.95.67.1 15:31, 15. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Wir müssen hier glaube ich sauber zwischen dem Grundrecht und dem einfachen Recht - Sorgerecht usw. - unterscheiden. Mir ist noch nicht exakt klar, was Art. 6 und die Frage nach dem Sorgerecht hier mit dem Jugendamt zu tun haben. --103II 01:06, 16. Feb. 2008 (CET)Beantworten
1. Glaubst (Art. 4 GG) oder meinst (Art. 5 GG) Du, das einfache Recht könnte das in der Verfassung (Art. 6 II S. 1) als Grundrecht deklarierte Elternrecht einschränken oder einem Elternteil das Recht als solches ohne Weiteres (vollständig) entziehen? (s. auch Art. 1 III; Art. 19 I insb. S.2, II) - Wie gesagt: das Recht als solches - nicht die Verwirklichung, Ausübung und/oder Durchsetzung des Rechts (z.B. gegenüber dem anderen Elternteil) - ist hier das Thema - nebst dem Recht (Anspruch), (rechts)widrige Angriffe auf dieses Elternrecht seitens staatlicher Stellen abzuwehren. ---194.95.67.1 16:30, 18. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Ich weiß (Staatsexamen), dass das einfache Recht jedes Grundrecht einschränken kann. Nimm doch nur die Schulpflicht. Rückfrage: welche Auswirkung haben die einfachrechtlich angeordneten Institute Adoption, Vaterschaftsanfechtung, Anerkennung der Vaterschaft usw. auf das Elternrecht? Aber warum fragst Du eigentlich? --103II 08:57, 19. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Die Frage ist mit Obigen nicht beantwortet. Art. 19 Abs. 2 GG: "(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.":
  • Die Schulpflicht entzieht dem nichtehelichen Vater nicht das Elternrecht.
  • Bei Angelegenheiten der Adoption hat das Bundesverfassungsgericht m. Wissens bereits entschieden, dass das Elternrecht des n.e. Vaters (vorrangig) zu beachten ist, d.h. er darf nicht einfach ohne Weiteres übergangen werden.
  • In der Anerkennung der Vaterschaft sehe ich kein Rechtsinstitut; sie hängt ohnehin mit Rechtsfragen der Verwandtschaft zusammen und steht wohl in einem anderen Titel; berührt letztlich irgendwie Fragen der gesetzlichen Vermutung der Verwandtschaft des Ehegatten der Mutter (mater semper certa est; pater semper incerta est). Unbestreitbar muß eine Vaterschaft (juristisch) gegeben sein, damit ein Vater Sorgerechte (z.B. Erziehung und Pflege, Aufenthaltsmitbestimmung) rechtlich ausüben kann.
Aber bitte zu meiner Frage zurück (s. Anm. unten Fn 1). Also: Die Frage lautete nicht, ob jedes (?) Grundrecht eingeschränkt werden kann (natürlich gibt es Grundrechtskollisionen), sondern - im Entwurf formuliert: Ob Du glaubst (Art. 4 GG) und/oder meinst (Art. 5 GG), dass das als Grundrecht formulierte Elternrecht (einfachgesetzlich konkretisiert insb. durch §§ 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB) durch das einfache Recht a) wesentlich eingeschränkt werden kann oder weitergehend b) dem nichtehelichen Vater, wenn er es (kindswohlverträglich, d.h. wenn es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht - wie beim ehelichen Fall) ausübt oder ausüben will, durch § 1626a II BGB ("Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.") pauschal - ohne weitere Ermittlung - oder (ausschließlich) durch § 1666 BGB (mit richterlicher Bedründung) entzogen werden kann? Betrachte es bitte einmal so: § 1626a II positivert ein Recht der Mutter, welches sie vor Juli 1998 in diesem Umfange nicht hatte (s. §§ 1705 BGB a.F.; Einschränkung durch gesetzlich eintretende Amtspflegschaft mit drei Aufgabenkreisen). Die Negation der Norm besagt lediglich, dass aus dem Nichtvorliegen der beiden Fälle des § 1626a I (Nr. 1: Sorgeerklärungen; Nr. 2: Heirat (wohl standesamtlich)) gefolgert werden kann, dass auf diesen beiden Wegen eine gemeinsame Sorge von Mutter und Vater nicht festgestellt werden kann. Dass die Eltern einen privaten Willen haben oder hatten, darüber sagt § 1626a BGB nichts, lediglich in § 1626d Abs. 1 nebst § 1626e wird bemerkt, dass eine private Erklärung als mangelhaft gilt. Auch - und das ist der hier wesentliche Punkt - kann die Sorge des n.e. Vaters eine ergänzende Pflege - also keine umfassende - sein, z.B. für die Tage oder Fälle, in denen die Ausübung der Sorge der Mutter tatsächlich mangelhaft, ungenügend oder kindswohlabträglich ist. Hat das n.e. Kind ein Recht auf Gleichstellung in der Qualität der Sorge für seine Person? (s. 'leibliche und seelische Entwicklung' in Art. 6 V GG). Betrachte bitte dazu auch die Rechtsentwicklung des Familienrechts (und meinetwegen auch der Verfassung) seit ca. 1900, insbesondere des Familienrechts vor April 1953 (s. dazu Befristung des Art. 117 I GG) und nach 1957 (Gleichberechtigungsgesetz). Pendeln die Normeninhalte? ... und wo stehen die Pendel im Moment? Erkennst Du die gegensätzlichen Pole und die Dynamiken dazwischen? Ist die derzeit herrschende (Kommentatoren- und Amts-)Meinung zu § 1626a Abs. II BGB, welche ja eigentlich nur das alte (nichtehelichen-)Recht fortsetzt, geeignet als zufriedenstellend bezeichnet zu werden? Wenn 'nein', dann wäre der Auftrag des Art. 6 V GG noch nicht erfüllt. Meine Meinung: Die herrschende Meinung, der n.e. Vater habe keinerlei Sorgerecht, also auch keine Mitbestimmungs- oder unabhängige Teil-Rechte, ist nicht zufriedenstellend, da einseitig mutterfixiert und nicht beachtend das natürliche väterliche Eltern-Recht aus Art. 6 GG sowie nichtbeachtend das Recht auf Gleichstellung des n.e. Kindes (Art. 6 V GG). Jugendämter haben das Wächteramt zugewiesen bekommen und dürfen deshalb m.E. nicht aus vermeintlichen Rechtsgründen (einfachgesetzlich, (fehlerhaft) auslegend argumentum e contrario § 1626a II BGB) den n.e. Vater pauschal ausgrenzen vom Sorgerecht (welches ja Erziehung und Pflege mit beinhaltet; §§ 1626 I, 1631 I BGB).
Fn 1 - im Entwurf, wird von mir etwa ab 20.02.2008 selbst entfernt - Behauptetes allgemeines Wissen ist im übrigen nicht mehr als Meinungsinhalt/Meinungsgegenstand mit sehr, sehr starken Glauben an die Richtigkeit - insbesondere an die Richtigkeit der fundamentalen Axiome, an deren Richtigkeit man glauben muß, d.h. deren Richtigkeit und Vollständigkeit ist Voraussetzung für die Richtigkeit von Ableitungen. Wissen ist soweit letztlich relativ, weil wir a) eigentlich mehr (Dinge) nicht wissen, als wir wissen und b) bei jedem Menschen ein unterschiedliches Fundament an Erfahrungen (Wissensbasis) existiert; Wissen ist also stets unvollständig - sowohl beim einzelnen Individuum, wie auch in einem größeren Kollektiv. Kursiv Geschriebenes nachgebessert --194.95.67.1 15:15, 20. Feb. 2008 (CET) --194.95.67.1 16:26, 19. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Also, verstehe ich Dich darin richtig, dass Du § 1626a Abs. 2 BGB für verfassungswidrig hältst und das hier darlegen willst? Wenn das der Inhalt Deiner Ausführungen sein soll, dann frage ich weiter, ob Du dazu irgend welche Belege hast. Weder Glauben noch Meinen meinerseits würde nämlich alleine ausreichen, um das in den Artikel zu übernehmen. Wegen Art. 100 GG dürftest Du das dann allerdings nicht den Jugendämtern anlasten; man könnte aber dagegen klagen und so letztlich eine Entscheidung des BVerfG herbeiführen. --103II 17:10, 19. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Deutliche Antwort: Offenbar (hast Du das Geschriebene) nicht richtig verstanden oder ... ! Die Frage lautete wie oben geschrieben - hier also nochmals auf den Kern verkürzt: Was meinst Du: Kann das in der Verfassung (Art. 6 II S. 1) als Grundrecht deklarierte Elternrecht durch das einfache Recht a) wesentlich eingeschränkt werden? ... oder b) das Grund-Recht als solches einem Elternteil, der für das Kind tatsächlich sorgt, sorgte oder sorgen will, ohne Weiteres (vollständig) durch das geschriebene einfache Recht entzogen werden bzw. entzogen sein [oder c) durch das Jugendamt ohne Weiteres abgesprochen werden]? --194.95.67.1 15:15, 20. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Deutliche Rückantwort: Nein, dann hab ich Deine Erklärungen nicht verstanden und sage kurz: a) das einfache Recht kann, ja muss möglicherweise das vorbehaltslos garantierte Grundrecht einschränken, um praktische Konkordanz mit verfassungsimmanenten Schranken, also kollidierendem Verfassungsrecht herzustellen. Die "Wesentlichkeit" ist hier kein Kriterium. b) Nein, das Elternrecht aus Art. 6 GG nicht, wohl aber das einfachgesetzlich begründete Sorgerecht c) "ohne weiteres" natürlich nicht, vgl. Willkürverbot, Gesetzesbindung und Rechtsweggarantie. Und nun? --103II 19:32, 20. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Kurz meine Zweifel zu Deiner Ansicht/Sichtweise/Auffassung/Meinung: zu a) a1) Die "Wesentlichkeit" ist hier kein Kriterium??? - s. Auffassung der Väter des Grundgesetzes Art. 19 Abs. 2 GG (""... in keinem Fall ... in seinem Wesensgehalt angetastet werden."); a2) praktische Konkordanz - n. Konrad Hesse: "Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, daß jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. ...beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können."; Die Verteilung des Rechts zur elterlichen Sorge im Verhältnis 100% zu 0% sei also praktische Konkordanz??? Bestenfalls dann, wenn beide Elternteile mit dieser Lösung einverstanden sind und dies dem Wohl des Kindes entspricht. (Einfache) Frage: Welches konkrete Grundrecht/Verfassungsrecht kollidiert - Deiner noch nicht substantiiert dargelegten Ansicht nach - speziell mit dem väterlichen Erziehungs- und Pflegerecht?
zu b) "... einfachgesetzlich begründete Sorgerecht." - Das ins Familienbuch eingestellte (zivile) Recht der elterlichen Sorge (§§ 1626 bis 1698b BGB; Überblick: [1]; z.B. § 1626, § 1631, § 1684 Abs. 2 BGB) gründet nicht auf sich selbst, sondern hat seine Begründung selbstverständlich in der Verfassung, und zwar im Wesentlichen in Art. 6 GG. Das verfassungsrechtliche "Erziehungs- und Pflegerecht der Eltern" (das ist der wesentliche Kern des Sorgerechts) wird (u.a.) durch die Normierungen des bürgerlichen Rechts konkretisiert. Wesentliche Einschränkungen - wie z.B. die durch §§ 1666, § 1666a BGB positivierten - müsste der Gesetzgeber eigentlich nach dem Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1) ausdrücklich benennen (z.B. so : "Das durch Art. ... GG ... kann nach Maßgabe des § 1666 BGB durch [die näher zu bezeichnende kompetente Stelle] eingeschränkt werden."). Zum Erziehungsrecht der Eltern im Verhältnis zum Bildungsrecht des Kindes bzw. Recht des Kindes auf Erziehung siehe auch: § 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII.
zu c) erübrigt sich wegen offenbaren Konsens. Ich möchte nur (bezgl. des Hinweises auf Rechtsweggarantie) hinzufügen: Der n.e. Vater darf nicht in den Rechtsweg (Klageweg) getrieben werden (s. Willkür- und Schikaneverbot; Neutralitätspflicht des Jugendamtes, Nichtigkeit von groben Unrecht etc.)
zu "Was nun?": Vorschlag zur Ergänzung des Absatzes 'Elternrecht': (1) "Das Recht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihres Kindes/ihrer Kinder stellt ein starkes Abwehrrecht gegen den Staat dar. (2) Deshalb darf der Staat insb. nicht willkürlich oder 'ohne Weiteres' in das Elternrecht eingreifen oder einseitige Sorgerechtsverteilungen vornehmen, welche die Eltern polarisieren und/oder in einen Sorgerechtszwist treiben. (3) Bei festgestellten Kollisionen mit anderen Grundrechten oder widerstreitenden Grundrechten der beteiligten Personen soll nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz verfahren werde ..../eine pragmatische Lösung gesucht werden ... /ein 'angemessener Ausgleich' hergestellt werden. (4) Z.B.: Leben die Eltern getrennt, steht in öffentlich-rechtlichen Verfahren, welche das Kind (und den getrennt lebenden Elternteil) betreffen, dem vom Kind getrennt lebenden Elternteil ein Beteiligtenrecht nach Maßgabe des § 12 SGB X bzw. des § 13 VwVfG zu". Gäbe es zu einer solchen Formulierung noch Bedenken? (Die vier Sätze sind hier der Übersicht halber durchnummeriert mit (1) bis (4))
--194.95.67.1 18:41, 21. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Wesensgehalt und Wesentlichkeit sind ein Unterschied. Lies mal bitte einen Kommentar zu 19 GG. Im übrigen geht es dort um Einschränkungen durch Gesetz, nicht um verfassungsimmanente Schranken. Gleiches gilt auch für das Zitiergebot: bei verfassungsimmanenten Schranken ist es nicht einschlägig. Du hast mich gefragt, ob es theoretisch möglich ist, ich habe ebenso geantwortet. Wie ich wiederholt geschrieben habe: es ist irrelevant, ob ich das für in diesem Fall gelungen halte - Quellen!!! Ebenso zu der nächsten Frage: theoretisch ist vieles denkbar, etwa das Kindeswohl. Ob das im Einzelfall so ist: was Du denkst, was ich, ist irrelevant. Und wieder: Quellen!!!
Im übrigen wirken Grundrechte im Bürger-Staat-Verhältnis. Das einfachgesetzlich geregelte Sorgerecht wirkt aber auch beispielsweise gegenüber dem Kind. Es ist muss natürlich den Grundrechten entsprechen, aber es ist zu leicht, das nur als Konkretisierung zu verstehen. Satz 1 ist OK, Satz 2: Quelle!!!, S. 3: es soll nicht, es muss, Satz 4: Quelle? --103II 22:21, 21. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Gut. Ich versuche nun also eine (erste) Erweiterung des Absatzes 'Elternrecht' durch Feilung von Satz (1) und danach eine zweite durch Synthese von Satz (2) und (3) unter Berücksichtigung Deiner Hinweise. --194.95.67.1 15:24, 22. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Satz (2') Syntese aus (2) und (3) vorstehend: "Für Eingriffe oder eingriffsgleiche Maßnahmen in das Elternrecht sind den Staatsgewalten - insbesondere der vollziehenden Gewalt im sozialrechtlichen Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe - Grenzen und Schranken gesetzt. Als Hinweise und Beispiele seien hier - mit Rechtsquellen - aufgelistet:
  • Vorbehalt des Gesetzes und Begründungspflicht (s. § 35 SGB X, § 39 VwVfG), Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (keine Befugnis zu Eingriffen etc. 'ohne Weiteres')
  • Verbot von Willkür und Schikane (s. z.B. § 226 BGB, Unzulässigkeit der Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Amtsbefugnisse (z.B. Kompetenzen des Familiengerichts) -> Unwirksamkeit, Nichtigkeit § 40 SGB X bzw. § 44 VwVfG)
  • Primat der Eltern (Reichweite und Horizont des Wörtchens 'zuvörderst' in Art. 6 Abs. 2 Satz 1)
  • Unantastbarkeit des Wesensgehalts des elterlichen Erziehungs- und Pflegerechts (Art. 19 Abs. 2 GG; s.a. Wesensgehalt, Zitiergebot)
  • Beachtung von Kindeswohlaspekten (lediglich) im Rahmen der Amtsbefugnisse, auch durch das Jugendamt (analog § 1697a)
  • Leitziele der Kinder- und Jugendhilfe (gem. SGB VIII); (s. § 1 Abs. 3 SGB VIII)
  • Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind; z.B. wenn mit öffentlichen Hilfen der Gefahr nicht begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB)
  • Voraussetzungen für vollständigen Entzug der Personensorge (s. § 1666a Abs. 2 BGB)
  • verfahrensrechtliches Beteiligtenrecht nach Maßgabe des § 12 SGB X bzw. des § 13 VwVfG in öffentlich-rechtlichen Verfahren bei Betroffenheit

Allgemein gilt:

  • pflichtgemäß anzuwenden ist das Prinzip der praktischen Konkordanz zur Lösung von Konflikten bei Kollisionen von Grundrechten zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs (gilt sinngemäß wohl auch für Mutter und Vater im Innenverhältnis; § 1684 Abs. 2, § 1627 BGB)
Akzeptabel? --194.95.67.1 17:59, 22. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Mit Deiner Änderung bin ich sehr einverstanden. Danke für die konstruktive Zusammenarbeit! --103II 22:49, 22. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Schutzbereich[Quelltext bearbeiten]

Ich wüsste gerne, aus welchen Urteil in Anführungszeichen gesetzte Defintion „auf Dauer angelegte, in der rechtlich vorgesehenen Form geschlossene, grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.“ entnommen ist. Google hat leider kein Urteil des BVerfG ausgespuckt, obwohl es das laut Artikel ist. (nicht signierter Beitrag von 88.209.33.51 (Diskussion) 00:10, 3. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Es gibt keinen staatlichen Erziehungsauftrag[Quelltext bearbeiten]

Wieso ist denn hier gar keine Diskussion? Da stehen ja unglaubliche Dinge drin, z.B. daß es einen staatlichen Erziehungsauftrag gebe. Kann da jemand bitte mal die Gegenposition darstellen? --Oriel 19:36, 10. Jan. 2008 (CET)Beantworten


Hallo? Zitat: Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Das ist vom BVerfG geklärt... --103II 21:39, 10. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Familienbegriff/DINK[Quelltext bearbeiten]

Inwiefern ist im Kontext des Schutzes von Familie der Familienbegriff identisch mit DINK-Paaren (Double income, no kids)? Ist eine Rechtfertigung des Schutzes (im eigentlichen Sinne dann eine Privilegierung) noch gegeben, wenn es zunehmend mehr der Lebensrealität vieler DINKs entspricht schlussendlich keine Kinder zu bekommen? (nicht signierter Beitrag von 178.199.165.126 (Diskussion) 23:54, 29. Dez. 2010 (CET)) Beantworten

Schutz von Familie und Ehe trennen[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen, ich bin der Meinung, das wir hier den Schutz der Familie und Ehe trennen müssten, da dies zwei verschiedene Dinge sind und hier auch in eigenen Abschnitten definiert. Schutz der Ehe und Familie ist wennschon ein Kampfbegriff derjenigen Kreise, die die Ehe als Gemeinschaft von lediglich Mann und Frau verstehen und auch eine Familie nur so bestehen kann. Gruss fundriver Was guckst du?! Winterthur! 10:44, 22. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

POV: Schutzbereich[Quelltext bearbeiten]

Der Satz „Lediglich die monogame Beziehung verschiedengeschlechtlicher Paare fällt demnach in den Schutzbereich des Art. 6 GG, was aus der Funktion als Vorstufe der Familie folgt.“ ist eine tendenziöse und wertende Formulierung. Der Parlamentarische Rat hat mit der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe im Ggs. zu Art. 119 Satz 1 WRV explizit nicht als Vorstufe zur Familie definiert, Ehe und Familie sind zwei voneinander unabhängie Begriffe (1 BvF 1, 2/01, BVerfGE 105, 313 vom 7. Juli 2002). Das trägt den Fakten Rechnung, dass viele Ehepaare keine Familie gründen wollen oder können, und dass andererseits Familen auch ohne Ehe existieren. Auch hat das BVerfG im genannten Urteil nicht festgestellt, dass sich der Schutz des Art. 6 GG nur auf die heterosexuelle Ehe erstreckt. --79.243.90.227 19:46, 6. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Der Absatz ist außerdem - obwohl als Zitat gekennzeichnet - nicht belegt. Ich entferne ihn deshalb. --Digamma (Diskussion) 22:16, 7. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Auch jetzt, ein Jahr nach der Erweiterung - das und nichts anderes war es materiell - der Ehe auf gleichgeschlechtliche Paare im BGB gibt es keine Rechtsprechung des BVerfG zum Schutzbereich. Weder positiv, noch negativ, wurde bisher dazu entschieden. Daher ist aktuell davon auszugehen, dass der grundgesetzliche Schutzbereich für jede Ehe eröffnet ist. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht etwa zwischen "Ehe" (ohne Vorsilbe oder Adjkektiv oder nähere Beschreibung, traditonelle Ehe) und "gleichgeschlechtliche Ehe". Es gibt im BGB diese eine Klarstellung in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB (Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.), ab dann spricht der Gesetzgeber nur noch von "Ehe" (ohne weitere Unterscheidungen oder Unterteilungen oder "Sub-Ehen" etc.), schon im folgenden Satz (§ 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB: "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung."). Mehr noch, der Gesetzgeber hat damit - der logische Umkehrschluss ist eine etablierte und anerkannte Methode der Rechtsauslegung - klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Ehen eine eheliche Lebensgemeinschaft bilden (das folgt zwingend aus der Formulierung und dem logischen Umkehrschluss wäre es anders, dann hätte der Gesetzgeber hier klar differenzieren müssen). Die eheliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich, somit muss nach unstrittiger, denklogischer Auslegung des vorhandenen Rechts, zumindest bis das BVerfG etwas anderes entscheiden sollte, davon ausgegangen werden, dass die Ehe für alle Bürger, nicht nur die Ehe gegengeschlechtlicher Eheleute, vom Schutzbereich erfasst ist. Das ist der aktuelle Stand der Rechtslage. Und das BVerfG hat in seiner Geschichte bisher noch nie den Schutzbereich zu Ungunsten von Bürgern oder einzelnen Bevölkerungsgruppen verengt. Und mit jedem Monat in dem die aktuelle Rechtslage bleibt wie sie ist gilt es den Vertrauensschutz der Bürger umso schwerwiegender zu berücksichtigen, die sich aktuell darauf verlassen können, Keine "Ehe zweiter Klasse" eingegangen zu haben, die im BGB ja auch nirgendwo weiter differenziert wird, sondern von der Wirkung "der einen Ehe für Alle" auszugehen. Diese Bürger aus dem Schutzbereich nun nachträglich ausdrücklich auszuklammern wäre sehr untypisch für das BVerfG. Aus gutem Grund hat es in früheren Entscheidungen zur eingetragenen Lebenspartner - das war eben auch keine Ehe im Sinne des Gesetzgebers - explizit lediglich diese eingetragene Lebenspartnerschaft hiervon ausgenommen, nicht aber "die gleichgeschlechtliche Partnerschaft" schlechthin. Conclusio: falls die Wikipedia hier überhaupt Stellung beziehen möchte, dann ist eigentlich nur auf die einzige aktuelle, valide Tatsache zum Thema zu verweisen, nämlich o. g. Formulierung im BGB, unter der Überschrift "Eheliche Lebensgemeinschaft" (Überschriften des Gesetzgebers sind Teil des Gesetzes und zur Interpretation heranzuziehen!). Hier wurde eindeutig klargestellt, dass diese sowohl von gegen- wie auch gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen werden kann. Eine Differenzierung ist im Gesetz nicht zu finden! Das ist die einzige, gegenwärtige juristische Tatsache (ggf. früher gesprochene Urteile sind durch eine Änderung des Bundesgesetzgebers ohnehin, auch materiell, obsolet). 2A02:810D:640:1948:9461:5F2F:FF72:2B22 09:28, 6. Nov. 2018 (CET)Beantworten