Diskussion:Seeschifffahrtsstraße

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Rechtsfahrgebot - so kann das nicht stehenbleiben. Siehe KVR Regel 9 Abs. a[Quelltext bearbeiten]

Gemäß KVR haben (Wasser-) Fahrzeuge, die der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgen, sich an der Steuerbordseite zu halten, soweit dieses "ohne Gefahr möglich ist". Von einem allgemeinen "Rechtsfahrgebot" ist in maßgeblichen Gesetzestexten des Schiffahrtsrechtes nirgends die Rede, jedenfalls wenn es zunächst einmal um die reine Begrifflichkeit geht und man §22 SeeSchStrO wegen der unseemännischen Inklusion von Regel 9 Buchstabe a der KVR unter Absatz 1 herausnimmt: Die Seefahrt hat in langen Zeiträumen eigene spezifische Fachtermini ausgebildet, die nun nicht einfach so von unkundigen Landratten unterlaufen werden dürfen. Die als Quelle unter [2] benannte Broschüre des BMVBS "Sicherheit auf dem Wasser" hat --anders als im Wikipedia-Artikel als Beleg genutzt-- keineswegs verbindlichen Richtliniencharakter, sondern steht nur im Rang einer Empfehlung, die durchaus einen tauglichen Überblick über sinnvolle Verhaltensweisen im Wassersport liefert.

Zur Einordnung der vorgenannten Broschüre verweise ich auf folgende Quelle: Urteilsbegründung des KG Berlin 6 U 43/05, zitiert im Internet u.a. bei openJur (Fundstelle: openJur 2012, 3883) unter http://openjur.de/u/273480.html# [Zitat:] "Der Sachverständige hat die von dem BSH herausgegebenen Sorgfaltsregeln bei der Erläuterung seines Gutachtens auch nicht etwa verworfen, sondern auch insoweit differenzierend dargestellt, dass die für Wassersportler herausgegebenen Regeln des BSH, die auf der Grundlage der für die Berufsschifffahrt geltenden seemännischen Sorgfaltspflichten erstellt wurden, woran er selbst beteiligt gewesen sei, Ausrüstungs- und Verhaltensempfehlungen, aber keine strikten Handlungsanleitungen darstellen." [Zitatende] Diese Textstelle findet sich dort unter röm. IV mittig im vorletzten Absatz.

In der unter Minister Ramsauer neu überarbeiteten und herausgegebenen Broschüre des BMVBS heißt es auf Seite 7 unter dem Kapitel "1. Das Wichtigste" nach den zehn Punkten guter Seemannschaft: [Zitat:] "Um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren, müssen Sie auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn Sie dadurch andere gesetzliche Regelungen übertreten. In einem solchen Fall muss sich besonders die Gute Seemannschaft des Schiffsführers erweisen." [Zitatende] Vorstehende bemerkenswerte und richtige Aussage zum Thema einer Guten Seemannschaft, die vor dem Hintergrund von Erfahrung, Respekt vor Naturgewalten und unvorhersehbarem Mißgeschick nicht leicht zu fassen und zu beschreiben ist, darf keineswegs abgetan oder gar außer Acht gelassen werden.

Das in der bisherigen Fassung dieses Artikels so absolut dahingestellte Rechtsfahrgebot gibt es demnach weder dem reinen Wortlaut nach, noch in der dort suggerierten Absolutheit, denn: Die größte Gefahr für ein Schiff ist die Legerwallsituation. Befindet sich ein Schiff auf der Leeseite eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne und hat harten Wind von Backbord, dann ergibt sich daraus eine grundsätzlich gefährliche Lage: Verliert das Schiff seinen Antrieb oder seine Manövrierfähigkeit, drückt der Wind das Schiff sofort aus dem Fahrwasser auf das Flach daneben. Festkommen, Strandung, Verlust des Schiffes sind die unmittelbar möglichen Folgen. Entsprechend relativiert die maßgebliche Bestimmung der KVR Regel 9 (inkludiert von der SeeSchStrO) das Gebot, sich auf der Steuerbordseite zu halten, noch im gleichen Satz, "wie dies ohne Gefahr möglich ist". Hat ein Schiff also keine Entgegenkommer und beeinträchtigt auch sonst nicht die Leichtigkeit oder Eindeutigkeit des Verkehrs, dann ist ein sorgsamer Schiffer gut beraten, sich auf der Luvseite und somit womöglich ganz auf der linken Seite eines engen Fahrwassers zu halten, statt einem falsch verstandenen "Rechtsfahrgebot" wie im Straßenverkehr an Land blindlings zu folgen. Tatsächlich ist diese seemännisch rechte Handlungsweise immer noch eine Erfüllung des Gebotes, sich soweit auf der Steuerbordseite zu halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist. Es gilt also, gute vorausschauende Seemannschaft gegen juristischen Formalismus abzuwägen. Bleibt der Artikel so stehen wie bisher, dann führt das bei unsicheren Wassersportlern zu einer Irritation, der im Interesse der Vermeidung ggf. tragisch ablaufender Strandungen abzuhelfen ist.

Um geeignete Prüfung, Diskussion und Umsetzung im Artikel wird gebeten. --nic91.6.174.56 02:49, 7. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

Jetzt steht dort nicht länger diese mistige Broschüre, sondern die KVR. Das sind ja heute alles keine Segler mehr.--Quasiteilchen (Diskussion) 12:03, 18. Okt. 2016 (CEST)[Beantworten]
Was dort jetzt steht, kann so aber auch nicht stimmen: "eines engen Fahrwassers [als solches ist eine Seeschifffahrtsstraße zu betrachten, Anm. d. Verf.]" - Wie weiter oben steht, ist die gesamte Drei-Meilen-Zone Seeschiffahrtsstraße. Lösungsvorschlag: Den Klammerzusatz streichen - dann ist klar, dass die Regel eben nicht für alle Seeschiffahrtsstraßen gilt. --95.88.31.230 22:43, 8. Okt. 2018 (CEST)[Beantworten]