Diskussion:Sitzblockade

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Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Aus der QS: Juristische Bewertung" steht ist nicht nachvollziehbar. Es wird behauptet, dass eine Sitzblockade vor einem Fahrzeug keine Gewalt darstellt (da nur psychische Einwirkung), dazu wird aber aus einem BVerfG-Urteil ein Zitat angeführt, welches genau das Gegenteil aussagt. Außerdem POV Verdacht, da in der Einleitung auf die Versammlungsfreit nach Art. 8 GG Bezug genommen wird - dann müsste auch auf etwaige Beeinträchtigungen anderer Grundrechte durch eine Sitzblockade, etwa nach Art. 2(1) oder 14(1), eingeangen werden.--Ticketautomat 19:12, 2. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Schau Dir bitte die Quelle noch mal genauer an. Bei EINEM Fahrzeug ist die Nötigung tatsächlich nicht gegeben, sofern dieses Fahrzeug das Ziel der Blockade ist. Juristisch relevant wird es eben erst dann, wenn als Folge dieser Blockade des einen Fahrzeugs weitere zum Anhalten gezwungen werden. Deren Fahrer können sich dann genötigt fühlen.--Squarerigger 20:35, 2. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]
Werd den Text gleich mal nachschärfen und dann den "Überarbeiten"-Baustein entfernen. Ich denke, so wird es dann klarer.--Squarerigger 09:21, 3. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Aus aktuellem Anlass (Stichwort Hr. Thierse) hätte ich den Vorschlag, den Artikel um einen weiteren Aspekt zu erweitern. Wie verhält es sich mit Sitzblockaden, die angemeldete Demonstrationen stören? Eine Nötigung ist m.E. nicht gegeben, da sich im Gegensatz zu Fahrzeugketten ja jeder frei aus der Masse entfernen kann. Interessant wäre, wie die Einschränkung des Versammlungsrechts der Teilnehmer der regulären Demo juristisch bewertet wird, oder ob man sich gar auf die anmeldefreie Spontandemo berufen kann. Falls da jemand fachkundig ist, wäre das sicher eine kleine Bereicherung des Artikels. --93.197.127.208 19:48, 3. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Staatsanwaltschaft hat sich ja nun eingeschaltet. Es geht um Verstoß gegen Versammlungsgesetz und um Nötigung. Nötigung gegenüber der Polizei, er hatte sich vor ein LKW gesetzt, der dadurch nicht weiterfahren konnte. --188.108.245.194 00:35, 4. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Auch Sitzblockade ist Grundrecht[Quelltext bearbeiten]

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-025.html -- smial 14:36, 30. Mär. 2011 (CEST)[Beantworten]

Die Schlussfolgerung der Überschrift ist selbstverständlich Unsinn. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass ein Grundrecht auf Sitzblockaden gibt. Wenn es so wäre, wäre das Durchführen einer Sitzblockade zur Verhinderung einer Grundrechtswahrnehmung (z. B. Teilnahme an einem nicht verbotenen Aufzug) nicht nur rechtmäßig, sondern geradezu Bürgerpflicht. Was für ein Unsinn! Grundrechte sind nun einmal unteilbar und sie gelten sogar für Neonazis. Straßenkampf - auch wenn er als Sitzblockade daher kommt - war noch nie ein probates Mittel zur demokratischen Auseinandersetzung. (nicht signierter Beitrag von 217.89.66.14 (Diskussion) 10:16, 17. Feb. 2012 (CET)) [Beantworten]

Eine friedliche Sitzblockade als "Straßenkampf" zu bezeichnen, ist allerdings eine mehr als polemische, nämlich fast schon eine diffamierende Formulierung.--Squarerigger 12:12, 17. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

Warum wird mit keinem einzigen Satz erwähnt, dass eine Sitzblockade mit dem Ziel, anderer Versammlungen zu verhindern, gem. § 21 VersG strafbar ist?--84.59.228.53 18:10, 26. Mär. 2012 (CEST)[Beantworten]

... weil eine Sitzblockade (als Spontan-Kundgebung anmeldefrei) selbst eine Versammlung ist und so zwei Gruppierungen vom gleichen Rechtsgut gebrauch machen, welches in der Praxis (an einem Ort kann nur eine Gruppe sein) kollidiert. Desweiteren finden solche Spontan-Kundgebungen formell niemals gegen eine andere Versammlung statt, sondern sind eigene Veranstaltungen. Lediglich die Kosequenz daraus (und die offizielle Mobilisierung z.B. von "Nazis blockieren") ist die Blockade. Da Versammlungen aber nicht aufgrund von Meinungen, sondern aufgrund von Rechtsgrundlagen als berechtig oder unberechtigt eingeschätzt werden, ist der "offizielle" Eindruck "Da wird jemand blockiert." zweitrangig.

Die politische/gesellschaftliche Einschätzung hängt von den Moralvorstellungen und dem Zeitgeist ab. Es ist bspw. keines Wegs fraglich, welches das höhere Gut ist: z.B. eine "juristisch berechtigte Versammlung (auch von Nazis) als demokratische Freiheit" vs. "die Verhinderung der Ausbreitung nationalsozialistischer Ideologie zur Abschaffung der demokratischen Freiheit.

Der Konservative sagt: "Nazis haben auch Grundrechte und dürfen (juristisch betrachtet) demonstrieren". Der Linke/Grüne/Gewerkschafter sagt: "Nazis versochen diese Grundrechte erst ideologisch, danach mit Gewalt abzuschaffen. Der Schutz der Grundrecht wiegt daher schwerer als der Schutz dieser Grundrechte bei den Grundrechte-Feinden." Das Prinzip nennt man auch "wehrhafte Demokratie", welche jedem demokratische Rechte zuspricht, außer denjenigen, die versuchen, sie abzuschaffen. (nicht signierter Beitrag von 2.201.141.36 (Diskussion) 00:32, 1. Sep. 2012 (CEST)) [Beantworten]

Es ist richtig, dass Sitzblockaden auch Versammlungen darstellen und unter den Schutz des Art. 8 GG fallen. Dennoch wird, wenn eine andere Versammlung, die nicht verboten ist, verhindert werden soll, der Straftatbestand des § 21 VersG verwirklicht. Daher werden die Täter auch regelmäßig mit Strafbefehlen belegt oder sogar verurteilt. Das hat nichts mit irgendeiner Ideologie zu tun, sondern ist einfach juristische Realität, weshalb der § 21 VersG in den Artikel gehört. Wo genau besteht denn das Problem?--84.59.218.202 08:48, 2. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]
Die Aussage, dass sich Teilnehmer einer Sitzblockade mit dem Ziel, eine andere, nicht verbotene Versammlung durch Gewalttätigkeiten oder grobe Störungen zu verhindern, zu sprengen oder sonst zu vereiteln, regelmäßig gem. § 21 des Versammlungsgesetzes strafbar machen würde, ist jedenfalls in dieser Pauschalität falsch. Tatsächlich ist die Strafbarkeit solcher Aktionen 1. unbestritten nur dann strafbar, wenn es tatsächlich zu massiven Störungen der Versammlung kommt, gegen die sich die Blockade richtet. So hat beispielsweise das OLG Dresden ein Urteil des AG Dresden aufgehoben, weil nicht ausreichend festgesellt wurde, ob die Versammlung an der Blockade vorbeigeführt hätte werden können.
2. erheblich umstritten, inwiefern nur auch solche Handlungen strafbar sein können, die nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen.

Soweit ersichtlich gibt es hierzu nur eine obergerichtliche Enzsheidung, nämlich eine des BayObLG, die VOR der Rechtssprechung des BVerfG in der Nötigungsdiskussion erging. Solange die Strafbarkeit nur von einem Amtsgerichtgeshen wird, kann die Frage nicht als "kuristische Realität" gesehen werden. Zumindest wrd die Rechtskraft der Urteile in Dresden abgeartet werden müssen. Ich werde daher die entsprechende Passage umformulieren. -- (nicht signierter Beitrag von 77.189.149.188 (Diskussion) 09:49, 6. Apr. 2014 (CEST))[Beantworten]

Strafbarkeit einer Sitzblockade[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mir erlaubt, für [1] und die nachfolgenden 3 Änderungen die Sichtung zu entfernen, da diese Änderungen den Sachverhalt nicht vollständig wiedergeben. Vorher stand da (richtigerweise), daß die Strafbarkeit von Sitzblockaden umstritten sei, nach der Änderung stand da als Tatsache, daß sie strafbar seien. Das passt so nicht, daher werde ich diese Änderungen gleich komplett rückgängige machen.--Squarerigger (Diskussion) 13:12, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

Dann liefere seriöse Quellen für die Behauptung. Ansonsten ist die Rücksetzung Vandalismus. Hast du überhaupt die Quelle gelesen?--Eishöhle (Diskussion) 13:37, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Ich habe sowohl die Quelle, die Du angegeben hast, gelesen, als auch die, die Du mit Deiner Änderung rausgelöscht hast. Das ergibt alles in allem ein indifferentes Bild, so daß Deine Kernaussage, daß solche Blockaden (immer) strafbar seien, nicht haltbar ist. Meines Wissens gibt es hierzu noch keine finale höchstrichterliche Entscheidung, sondern nur Entscheidungen untergeordneter Gerichte, so daß eine abschließene Beurteilung der generellen Strafbarkeit derzeit nicht möglich ist (siehe hierzu auch die weiter oben geführten Diskussionen). Bitte liefere also seriöse Quellen, idealerweise mit höchstrichterlichen Entscheidungen, zur generellen Strabarkeit solcher Blockaden.--Squarerigger (Diskussion) 13:43, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Zum Weiterlesen:
http://www.mdr.de/sachsen-anhalt/magdeburg/friedliche-sitzblockade100.html--Squarerigger (Diskussion) 13:51, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Da gibt es gar kein Spielraum. Das steht so im Gesetz drin. Das sieht auch das BVerfG so. Eine Sitzblockade, die zum Ziel hat eine genehmigte Versammlung zu blockieren, ist nicht vom Demonstrationsrecht gedeckt. Den Vandalismus bitte sein lassen. Und einfach die beste Quelle zum Thema herauslöschen, geht auch nicht. Liefere klare Juristenmeinungen die das anders sehen. Was Journalisten in irgendwelche Urteile hineininterpretieren, hat nicht viel zu bedeuten. Private Homepages sind keine Quellen.--Eishöhle (Diskussion) 14:23, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Daß, wie von Dir behauptet, das BVerfG das so sieht wie Du, das ist zunächst einmal unbelegt. Was Du bisher belegt hast, sind nur niedriginstanzliche Urteile. Fakt ist, daß die Generalität, die Du in den Artikel reinbauen willst, so nicht gegeben ist, eben weil es keine höchstrichterlichen Urteile gibt (sollte ich mich hier irren, bitte ich um Benennung einer Quelle hier). Solange aber kein höchstrichterliches Urteil existiert, ist das Thema noch nicht ausdiskutiert.
Die Links zu den Gesetzen sind zwar zweifelsohne korrekt, aber hier gilt, daß ein reiner Gesetzestext ohne entsprechende juristische Würdigung alleine nicht wirklich aussagekräft ist.
Da das Thema noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, kann es folglich auch noch keinen Beleg dazu geben, insofern ist Dein Revertgrund lächerlich, so daß ich Dich nochmals auffordere, das Thema zunächst final hier zu klären. Strittige Änderungen immer wieder einzufügen, obwohl sie nicht allgemeiner Konsens sind, geht durchaus in Richtung Vandalismus, so daß ich Dich auffordere, diesen zu unterlassen - zumal Du auch die bisherige Diskussion zum Thema (weiter oben) ignorierst. Sieht irgendwie nach "Man on a mission" aus.--Squarerigger (Diskussion) 14:36, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Unterlasse Verstöße gegen KPA. Wenn du keine Belege nennst, nachdenen mein Edit nicht korrekt ist, kommt er wieder in den Artikel. Kommentarloses Zurücksetzen von belegten Edits und längeren Textabschnitten ist Vandalismus. Das solltest du wissen. Es sieht für mich so aus, dass du selbst ein "Man on a mission" -Konto bist, da du nicht inhaltlich und sachlich diskutieren willst.--Eishöhle (Diskussion) 15:19, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Richtig erkannt: Zurücksetzen von belegten Edits und längeren Textabschnitten ist Vandalismus. Die alte Version war belegt. Und außerdem: Unterlasse Verstöße gegen KPA.--Squarerigger (Diskussion) 15:22, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Hier mal eine Leseempfehlung [2]. Dann überlege mal in Ruhe, ob darunter die von dir verteidigte "Quellen" ag-friedensforschung.de und johannes-lichdi.de fallen. Wenn du weiter der Meinung bist, dass diese darunter fallen, hast du dich eh für jedwede Diskussion disqualifiziert.--Eishöhle (Diskussion) 15:30, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]
Es sind sicher nicht die besten Quellen, aber es sind immerhin Quellen - und damit sind sie allemal besser als Deine Interpretation der einschlägigen §§, die zwar im Wortlaut belegt sind, jedoch keinerlei Quelle zu ihrer Interpretation haben, womit Deine These der generellen Strafbarkeit eben eindeutig unbelegt ist.--Squarerigger (Diskussion) 15:33, 6. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]