Diskussion:Sofortige Beschwerde

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 93.194.161.139 in Abschnitt Hinzufügen
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Verschieben[Quelltext bearbeiten]

ich würde mal vorschlagen, den Artikel nach Sofortige Beschwerde zu verschieben. Vorher müsste aber noch der dortige Redirect gelöscht werden. Alle einverstanden? --^Alkibiades 21:23, 12. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ist verschoben. -- kh80 •?!• 03:07, 30. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wurde wie folgt auf das FGG-Verfahren Bezug genommen:

und im FGG-Verfahren (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 22 FGG).

== Sofortige Beschwerde im FGG-Verfahren == In FGG-Verfahren ist die sofortige Beschwerde in vom Gesetz genau bezeichneten Fällen innerhalb der Zweiwochenfrist einzulegen (§ 22 FGG). Sie steht neben der unbefristeten einfachen Beschwerde als weiterem Rechtsbehelf.

Beispiele für die sofortige Beschwerde finden sich z. B. in (§ 56g FGG) (Verfahren zur Betreuervergütung), in (§ 69g Abs. 4 FGG) (Betreuungsverfahren) und in (§ 70m FGG) (Unterbringungsverfahren).

(Evtl. ZPO-Änderungen habe ich aus Zeitknappheit begründet leider nicht aufnehmen können.)

Es ermangelt mir bedauerlicherweise sowohl an Zeit wie auch an spezifizierter FamFG-Kompetenz. Es wäre freundlich, könnte ein mehr sachkundiger Kollege hier die entsprechenden Inhalte verfassen. Danke, freundlicher Gruß. +verneig+ Botulph 20:57, 2. Aug. 2011 (CEST).Beantworten

Hinzufügen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist insoweit noch unvollständig, da es auch eine sofortige Beschwerde in der Zwangsvollstreckung gemäß § 793 ZPO gibt. (nicht signierter Beitrag von 93.194.161.139 (Diskussion) 10:10, 28. Apr. 2015 (CEST))Beantworten