Diskussion:Sofortvollzug

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2A00:20:6003:A72E:F45A:DBE0:19F:285 in Abschnitt Qualität
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Der letzte Satz dürfte m. E. so nicht haltbar sein.

§ 6 II Bundes-VwVG spricht davon, dass "...die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt."

Gemeint ist damit, dass die mit dem Sofortvollzug durchgesetzte Pflicht - also der fiktive Grund-VA - rechtmäßig sein muss. Dann kann die Voraussetzung eines fiktiven Grund-VA aber nicht das Abgrenzungskriterium zwischen unmittelbarer Ausführung und Sofortvollzug sein. Beide Instrumente überwinden das Vorliegen eines tatsächlichen Grund-VA.

-- 80.171.19.17 12:58, 12. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Qualität[Quelltext bearbeiten]

Der gesamte Artikel ist dermaßen fehlerhaft und laienhaft formuliert, dass er nicht mehr brauchbar ist, sondern sogar in die Irre führt. 2A00:20:6003:A72E:F45A:DBE0:19F:285 11:42, 14. Mär. 2023 (CET)Beantworten