Diskussion:Sondernutzung

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Verkehrsbehinderung[Quelltext bearbeiten]

"... dass die Nutzungen den Verkehr nicht behindern (...) dürfen ..." Das ist so nicht richtig. Vielmehr müsste es heißen "den Verkehr nicht über Gebühr/über das notwendige Maß hinaus behindern dürfen." Bei einer Sondernutzung an einer öffentlichen Verkehrsfläche wird der Verkehr fast regelmäßig behindert, man denke hierbei an Baugerüste, Container, Schausteller die teilweise auf der Straße stehen. Hierfür existieren dann sogar festgelegte Pläne, wie mit der Behinderung umgegangen werden muss, sog. Regelpläne, die zum Teil Sperrungen, Ampeln usw. erfordern. Gruß Thogru 08:33, 7. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Die Vorschrift § 16 Abs. 1 Satz 3 StrG unterstreicht mit der Formulierung "Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden." die Duldung einer gewissen Behinderung durch die Sondernutzung weshalb ich das jetzt im Text auch mal ändere. Lasse mich jedoch gerne eines Besseren belehren. Thogru 16:24, 14. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Festivalisierung[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Festivalisierung ist stark erklärungsbedürftig -- 77.0.158.2 01:17, 28. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Habe den ganzen Abschnitt gelöscht, da keine Belege vorhanden waren, spekulativ argumentiert wurde und das Ganze mMn enzyklopädisch völlig unbefriedigend war. Gruß Thogru Sprich zu mir! 15:27, 27. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Allmacht bzw. Willkür der Kommunen bzgl. Auslegung der Sondernutzungssatzung?[Quelltext bearbeiten]

Auch wenn den Kommunen ein sehr individuelles Recht bzgl. des Rahmens eingeräumt wird, so sollte doch irgendwo ein Rahmen definiert sein, der für alle Kommunen gelten sollte; und dieser "allgemein gültige Rahmen" müsste irgendwie auch nachzulesen sein; innerhalb der dann jede Kommune durchaus noch eigene bzw. zusätzliche Regeln ergänzen kann. In unserer Kommune geht es derzeit um einen Rechtsstreit darüber, ob bzw. wie das bloße Verteilen nicht-kommerzieller bzw. politischer Flyer (ohne Infostand, und ohne den Verkehr zu behindern) bereits als Sondernutzung gilt. In den meisten Sondernutzungssatzungen findet sich darüber kein Wort; in einigen wenigen Satzungen finden sich lediglich Regeln für kommerzielle Werbung per Handzettel, ... Manche Satzungen gibt es sie erst auf Anfrage, und sind gleichzeitig höchst variabel im Sinne der entsprechenden Kommune auslegbar. (Walter K) --89.204.135.205 10:59, 15. Mär. 2015 (CET)Beantworten

MMn stimmt hier die Betrachtungsweise nicht. Bei der Sondernutzung geht es mEn nach nicht um die ausgeübte Tätigkeit sondern um den dafür benötigten öffentlichen Verkehrsraum. Ein "Nutzen über den Gemeingebrauch hinaus" stellt das bloße Verteilen von Zetteln per Hand für mich nicht dar, zumal du ja sogar betonst es gäbe keine Stände. Es sei denn man stellt darauf ab, dass Zettelverteilen nicht dem üblichen Gemeingebrauch entspricht. Damit begibt man sich aber argumentativ mMn auf sehr dünnes Eis (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.10.1991, Az.: 1 BvR 1377/91). Gruß Thogru Sprich zu mir! 08:52, 16. Mär. 2015 (CET)Beantworten