Diskussion:Speditions-, Logistik- und Lagerversicherungsschein

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 84.142.107.82 in Abschnitt Verbesserungsvorschläge
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Dieser Artikel wurde von mir am 3. Feb 2007 zur Löschung vorgeschlagen, da es sich anfangs von mir vermutet um einen Eigennamen [[1]] und eine Versicherung [[2]] und somit um Eigenwerbung handelte. Auf der entsprechenden Diskussionsseite [[3]] wurde bestätigt das dieser Artikel keine private Marketingseite ist und der LA wurde von mir zurück gezogen. DeKlaus 12:26, 3. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Verbesserungsvorschläge[Quelltext bearbeiten]

DM Preise[Quelltext bearbeiten]

In diesem Artikel sind noch alte DM Preise enthalten. Da es inzwischen keine DM mehr gibt, mal bitte die aktuellen Euro Werte dafür einsetzen. Oder rechnet die Branche auch heute noch mit DM Preisen ? DeKlaus 14:43, 3. Feb. 2007 (CET)Beantworten

SLVS Verbotskunde[Quelltext bearbeiten]

was ist ein SLVS Verbotskunde? Eine Formulierung, die ich hin und wieder auf Bestellungen finde. Verbotskunde, Teilverbotskunde

Verbotskunde und Teilverbotskunde sind Begriffe aus den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) vor dem

1.7.1998.

Integrierender Bestandteil dieser alten ADSp war eine Speditionsversicherung, der sogenannte SVS/RVS. Nur derjenige

Spediteur durfte sich auf die ADSp berufen, der eine solche oder gleichwertige Versicherung für alle Speditionsaufträge

abgeschlossen hat. Dadurch fiel die summenmäßige Haftungsbegrenzung der ADSp weg und wurde ersetzt durch

Versicherungsschutz bis zur Höhe der gewählten Versicherungssumme. Die Prämie für die Speditionsversicherung, die

sowohl Sachschäden als auch Vermögensschäden deckte, zahlte allerdings der Auftraggeber des Spediteurs. Deswegen

stand ihm das Recht zu, diesen Speditionsversicherungsschutz ganz oder teilweise zu untersagen. Er erklärte sich zum

sogenannten Verbotskunden. Dann blieb es bei der eingeschränkten Haftung des Spediteurs nach den ADSp. Während beim

generellen Verbot überhaupt kein Versicherungsschutz nach SVS/RVS bestand, konnte der Auftraggeber durch das

Teilverbot den Versicherungsschutz für Warenschäden "verbieten", den für Vermögensschäden aber aufrechterhalten.

Eventuelle Güterschäden mussten über eine eigene Warentransportversicherung des Auftraggebers versichert werden. (nicht signierter Beitrag von 84.142.107.82 (Diskussion | Beiträge) 14:27, 1. Dez. 2009 (CET)) Beantworten