Diskussion:Sprungrevision

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Calvin Ballantine in Abschnitt Voraussetzung für Zulassung in der ZPO
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Warum geht amn man in Sprungrevision?[Quelltext bearbeiten]

Was bringt es in Sprungrevision statt in Berufung zu gehen?

Revision und Berufung sind zwei verschiedene Paar Stiefel -- PVB 15:00, 5. Dez. 2006 (CET)Beantworten


Voraussetzung für Zulassung in der ZPO[Quelltext bearbeiten]

Nach Lesen des § 566 Abs. 1 ZPO habe ich verstanden, daß nur jene Urteile durch eine Sprungrevision anfechtbar sind, die "ohne Zulassung der Berufung unterliegen". Bedeutet das, a contrario, daß eine Sprungrevision bei Möglichkeit der Einlegung einer Berufung nicht zugelassen ist? Wenn ja, denke ich sollte das im Artikel mit aufgeführt werden. Als Jurastudent in Brasilien habe ich nämlich ein völlig anderes Rechtssystem gerade in den Gedanken. Danke!--NikolausW 23:13, 21. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich fürchte du ziehst einen falschen Schluss. In Deutschland gibt es seit der ZPO-Reform 2 Sorten von Berufungen: die normale Berufung und Berufung, die vom Ausgangsgericht (iudex a quo) zugelassen werden muss. In welchen Fällen dies geschieht, findest du in § 511 ZPO. In dieser Fallgruppe ist eine Sprungrevision ausgeschlossen.
Die Möglichkeit eine Berufung einzulegen (wie oben erwähnt), ist im Übrigen immer gegeben und geradezu Voraussetzung für die Sprungrevision. --CJB 10:54, 22. Mai 2007 (CEST)Beantworten