Diskussion:St. Stephanus und Vitus (Corvey)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von 2A01:599:708:2360:CEFB:3733:10B7:17C0 in Abschnitt Eigentumsfrage
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Weltkulturerbe[Quelltext bearbeiten]

Sollte der Artikel nicht ergänzt werden, nun, das die Kirche zum Weltkulturerbe gehört? --217.91.112.95 08:52, 22. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Der Barockteil der Kirche gehört nicht zum Weltkulturerbe. Kulturerbestatus haben in Deutschland nur Barockkirchen vom Rang der Wieskirche. „Einzigartig“ (Kriterium für die Aufnahme in die „Liga“ der Kulturerbestätten) ist das Westwerk vor allem deshalb, weil es in Deutschland kaum Kirchen gibt, die seit der karolingischen Zeit erhalten geblieben sind, und weil das Kloster Corvey von großer historischer Bedeutung war. --CorradoX (Diskussion) 19:03, 1. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Eigentumsfrage[Quelltext bearbeiten]

Wenn die katholische Kirchengemeinde St. Stephanus und Vitus Corvey Eigentümerin der Abteikirche Corvey ist, dann hat jedes Mitglied dieser Gemeinde einen Anteil von fast 0,7 Prozent an diesem Eigentum (144 Mitglieder). Macht sich dieser Eigentumsanteil in irgendeiner Form praktisch bemerkbar? Und vor allem: Wer sind die Anteilseigner der Abteikirche Corvey? --CorradoX (Diskussion) 18:09, 4. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Von dir ist das wohl als Scherzfrage gemeint - für Dritte die Erläuterung: Eine Kirchengemeinde ist als Körperschaft eigentumsfähig, die daraus folgenden Rechte und Pflichten nimmt der Kirchenvorstand wahr (im Rahmen staatlicher und kirchlicher Vorschriften und Vereinbarungen); einzelne Gemeindemitglieder halten keinerlei Anteile, erwerben keine Gewinne und unterliegen keiner Haftung hinsichtlich des Objekts. --Rabanus Flavus (Diskussion) 20:49, 4. Sep. 2023 (CEST)Beantworten
Ernsthafte Antwort: Von einer holistischen Haltung aus gesehen, ist das Ganze (die Körperschaft) mehr als die Summe seiner Teile (der Gemeindemitglieder). Reduktionisten hingegen lehnen Tendenzen ab, den Willen der Menschen, die eine Körperschaft bilden, zu ignorieren. Ein solches Verfahren hat in der katholischen Kirche Tradition und wird vermutlich auch bei Entscheidungen angewendet, die die Abteikirche betreffen.
Es stellen sich (ernsthaft!) zwei Fragen:
1. Wer sind die Menschen, aus denen sich die Gemeinde zusammensetzt und die durchaus Privilegien besitzen (wenn sie z. B. in der Abteikirche heiraten wollen, müssen sie sich nicht selbst darum kümmern, von wem sie getraut werden, anders als „pfarreifremde“ Heiratswillige)? Trifft die Vermutung zu, dass es sich im Wesentlichen um Familienangehörige des Herzogs handelt, die im Schloss wohnen, zuzüglich der Bediensteten, deren Wohnsitz sich innerhalb des Gutsbezirks befindet? Gibt es unter den Gemeindemitgliedern Menschen, die in keiner persönlichen Beziehung zum Schlosseigentümer oder der Verwaltung seiner Besitztümer stehen (außer den Angehörigen Bediensteter)?
2. Welche Rechte haben die Mitglieder der Gemeinde? Wird ihnen irgendeine Form der Teilhabe an sie betreffenden Entscheidungen zugebilligt?
Hintergrund: Die Abteikirche steht im 21. Jahrhundert auf dem Boden des Staates Bundesrepublik Deutschland. In diesem Staat ist das Grundgesetz ein Regelwerk, an dessen Normen sich im Prinzip alle halten müssen (mit genau zu benennenden Sonderrechten für Religionsgemeinschafen). --CorradoX (Diskussion) 10:12, 7. Sep. 2023 (CEST)Beantworten
Was soll das? Der Kirchenvorstand wird von den Gemeindemitgliedern nach einer auch staatsrechtlich verankerten Ordnung gewählt und agiert mit dieser Legitimation im Namen der Körperschaft (=repräsentative Demokratie). Die Legitimation ist natürlich dünn, wenn die Wahlbeteiligung gering ist, was bei Kirchenvorstandswahlen leider der Normalfall ist. Wenn eine Gemeinde so klein ist wie in diesem Fall (ist sie überhaupt noch eigenständige Pfarrei oder nicht längst schon mit anderen fusioniert?), dürfte das Hauptproblem sein, fähige Leute zu finden, die sich für die Kirchenvorstandsarbeit zur Verfügung stellen. Natürlich gibt es bei einem Kulturgut wie diesem keine uneingeschränkten Eigentumsrechte. Der konkrete Handlungsspielraum der Eigentümerin dürfte eher klein sein, zumal für alles, was Geld kostet, staatliche und diözesane Mittel nötig sind, die natürlich an Auflagen gebunden sind. --Rabanus Flavus (Diskussion) 10:34, 7. Sep. 2023 (CEST)Beantworten
Danke! Das war genau das, was ich hören wollte: Man muss dem Artikel anmerken, dass wir uns im 21. Jahrhundert befinden und dürfen uns nicht vom „Faszinosum Corvey“ in eine Art Rauschzustand versetzen lassen. Kirchenseitige Pläne zur Vermarktung des Komplex „Erfahrbarmachung von Corvey als Traum vom Herniederkommen eines Neuen Jerusalems durch Virtual Reality und Augemented Reality im Westwerk der Abteikirche“ lassen da Schlimmes befürchten. --CorradoX (Diskussion) 11:39, 7. Sep. 2023 (CEST)Beantworten
Tatsächlich gilt wohl aus der Sicht der Amtskirche ganz Höxter zu „Corvey“, und die Mini-Pfarrei gilt praktisch als irrelevant. --2A01:599:708:2360:CEFB:3733:10B7:17C0 08:43, 12. Sep. 2023 (CEST)Beantworten