Diskussion:Staschinski-Fall

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 138.245.1.1 in Abschnitt Teilweise Rückänderung
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akternative Namensschreibweisen[Quelltext bearbeiten]

Im Netz und und der Literatur finden sich eine Vielzahl unterschiedlicher Schreibweisen:

  • Stachynskij
  • Staschinskij
  • Staschynski
  • Staschinsky
  • Stachinsky
  • Stachinskij
  • Stachynskij

Im BGH-Urteil selbst wird der Name gar nicht ausgeschrieben. Vielleicht sollten wenigestens die häufigsten Alternativ-Bezeichnungen hierher weitergeleitet werden, das Lemma ist sonst kaum auffindbar. --Erzer 10:20, 20. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

In der englischen Wikipedia heisst es, dass Staschyndkij seit seiner Haftentlassung mit seiner Frau in Südafrika lebt. Was trifft denn nun zu? (nicht signierter Beitrag von 62.143.96.23 (Diskussion | Beiträge) 15:18, 7. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Wo lebt Staschynskij??[Quelltext bearbeiten]

Die letzen drei Sätze widersprechen sich. Vor allem fehlt eine Quelle für die Deutschland-These! Das sollte man klarerer herausarbeiten, etwa so: "Wo Staschynskij heute lebt ist unklar. Bisher wurde angenommen, er lebe unter neuer Identität in Deutschland.[1] 2005 erschien jedoch ein russisches Buch, wonach er mit Hilfe der CIA eine neue Identität erhalten haben und jetzt in den USA leben soll.[2] ....--N.Al-Saratan 14:06, 9. Dez. 2009 (CET)Beantworten

  1. XXXXXXBeleg einfügen!!!XXXXX
  2. Д. П. Прохоров: Сколько стоит продать родину?, Санкт Петербург Москва 2005, ISBN 5-7654-4469-5 (XXXIch fände gut, wenn man die gesamten Buchdaten transskribieren könnte? ist das so richtig?: D.P., Prochorov (???), Wieviel kostet es, die Heimat zu verraten?, Sankt Petersburg/Moskau 2005)

Belege?[Quelltext bearbeiten]

"Um Staschinski, dem lebenslange Freiheitsstrafe nahezu gewiss erschien, zu einer kürzeren Strafe verurteilen zu können, bemühten sich die deutschen Gerichte mit einem Kunstgriff um Abhilfe" -- Gibt es Belege für diese Motivation der deutschen Gerichte? So kann das eigentlich nicht stehen bleiben. (nicht signierter Beitrag von 95.88.209.5 (Diskussion) 23:47, 1. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

Der Hintergrund wird nicht klar[Quelltext bearbeiten]

Warum wollte das deutsche Gericht ihn milder bestrafen? Zwischen den Zeilen lese ich heraus das Staschinski übergelaufen ist: Flucht nach Westberlin... Lebte dann in den USA...was kostet es die Heimat zu verraten.

Ist das richtig? Wenn ja sollte es auch ausdrücklich so gesagt werden. Momentan wird das nicht deutlich. Damit wird auch nicht deutlich WARUM das Gericht so seltsam verfahren ist.

Denn sonst wird auch der Satz ...Entscheidend dürfte gewesen sein, dass die Gerichte ... ein Signal an ausländische Geheimdienstler ... senden wollten, wer bei solchen Taten mit welchen Konsequenzen zu rechnen hat. nicht verständlich. Denn es würde sonst bedeuten, die Killer kämen mit leichten Strafen davon, und nur die (natürlich nicht greifbaren Hintermänner) würden die volle Strafe bekommen. Was natürlich totaler Unsinn und Kontraproduktiv wäre. Sinn ergäbe es wenn das Überlaufen zu einer Strafmilderung führen würde.

So interpretiere ich das jedenfalls.

Wäre schön wenn ein Eingeweiter das mal klarstellen bzw. verdeutlichen könnte. Danke. --188.100.220.186 20:25, 13. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Das die BRD (in der Folge USA) eine milde Strafe wollte, kann ein Indiz dafür sein, dass der Täter etwas zugibt, was er nicht oder nicht in der beauftragten Form getan hat. Auch wenn das Ergebnis der Sowjetunion passen könnte, muss so nicht der Auftrag gewesen sein. Gibt es von sowjetischer Seite eine Äußerung, ob die Tötung beabsichtigt war?--Wikiseidank (Diskussion) 12:32, 11. Nov. 2016 (CET)Beantworten

In der russischen Wikipedia wird Herr Staschinski etwas näher dargestellt. Demnach wollte ihn das westdeutsche Gericht milder bestrafen, da er am 12.08.1961 als Überlaufer freiwillig mit seiner Frau, der DDR-Bürgerin Inge Paul, nach Westberlin ging. Zwischenzeitlich hatte er u.a. als Joseph Lehmann in der DDR gelebt. Seine Frau soll nach einem verlinkten Artikel die treibende Kraft und bereits Anfang 1691 Kontakt zum US-amerikanischen Geheimdienst aufgenommen haben. Zweifellos wird er - neben dem öffentlichkeitwirksamen Geständnis - zudem Interna ausgeplaudert haben. ~Peter (nicht signierter Beitrag von 2A02:200:3017:1009:8CFA:C610:F57C:6D67 (Diskussion) 16:47, 6. Nov. 2019 (CET))Beantworten

Naja. In dem Urteil wird das ganze ziemlich ausführlich begründet. Er hatte eigentlich eine steile Karriere beim KGB vor sich, hat sich aber aus Gewissensgründen dagegen entschieden, worauf sie (er und seine Frau) unter großem persönlichem Risiko nach Westberlin geflohen sind, wodurch sie die Beerdigung ihres neugeborenen Sohnes verpasst haben, und in Westberlin hat er sich sofort gestellt und ein extrem umfangreiches Geständnis abgelegt. Nicht einmal die Frauen der beiden Getöteten, die als Nebenkläger beteiligt waren, haben Einwände erhoben, die eine hatte sogar eine mögliche natürliche Todesursache ihres Mannes vorgeschlagen. Insofern ist es meines Erachtens durchaus verständlich, dass man ihm lebenslänglich (was ja damals auch wirklich lebenslänglich hieß) ersparen wollte. 8 Jahre Zuchthaus sind ja auch trotz allem nicht wenig. --Yhdwww (Diskussion) 15:31, 5. Dez. 2019 (CET)Beantworten
In dem Buch KGB (John Barron) wird der Fall ziemlich ausführlich erläutert: Staschinski hat eindeutig echte Reue gezeigt; er hat sich ja auch selber gestellt, alles gestanden und klar gemacht dass er jede Strafe akzeptieren würde. Das Gericht hat ihn mehrmals sogar - angesichts dünner Beweislage - in eine Situation gebracht, wo er selbst seine Schuld beweisen musste. Und das Gericht hat sich ausführlich mit seinem Charakter beschäftigt: Staschinski hat nicht für Geld oder Karriere getötet, sondern unter Druck. Nebenbei war das Opfer ein ehemaliger NS-Kollaborateur. (nicht signierter Beitrag von 46.83.2.242 (Diskussion) 22:37, 12. Mär. 2022 (CET))Beantworten

Teilweise Rückänderung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe mich entschieden, den dritten Abschnitt zur vorherigen Fassung zurückzuändern. Der zentrale Punkt des Urteils war nicht, die politische Führung in der Sowjetunion zu Haupttätern zu machen, sondern die lebenslange Freiheitsstrafe zu umgehen. Die neuen Absätze zur Auswirkung auf die Aufarbeitung der NS-Verbrechen würde ich grundsätzlich stehen lassen, da sie zutreffend sind. Die schon vorher im Artikel enthaltene Behauptung, dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung durch die Neuregelung unterbinden wollte, würde ich noch einmal recherchieren und meine Ergebnisse hier mitteilen; ich hatte den Zweck dieser Gesetzesänderung anders verstanden. MfG --Yhdwww (Diskussion) 16:55, 24. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Angewendet wurde vom Gericht hier die "subjektive Abgrenzungstheorie", die zum Standardrepertoire der Gerichte bei NSG-Verfahren gehörte. Sie läuft darauf hinaus, zwischen der sehr kleinen Gruppe der "Haupttäter" zu unterscheiden - das waren die verstorbenen Hitler, Himmler, Goebbels und ein paar andere -, die allein und vom "Hass" (= niedriges Motiv, seit 1941 Tatbestandsmerkmal bei Mord) beflügelt, ein Vernichtungsprogramm hervorgebracht hätten. Ein Gericht hatte nun nachzuweisen, dass ein Tatbeteiligter dieses Vernichtungsprogramm selbst auch vertreten, Vernichtung gewollt habe. Da dieses subjektive "Selbst-gewollt" immer geleugnet wurde und kaum nachzuweisen war, reduzierte sich die Rolle des Tatbeteiligten durch Anwendung der subjektiven Theorie (die etwa von Juristen wie Fritz Bauer abgelehnt wurde) in aller Regel auf die eines Gehilfen statt auf die eines Mittäters, also auf Beihilfe statt auf Mittäterschaft. Das hatte ganz erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß und auf die Verjährung. Da der westdeutsche Justizapparat in hohem Maße aus Ex-NS-Angehörigen bestand, ergaben sich durch diesen Kunstgriff Serien von Beihilfeurteilen. Die "subjektive Theorie" war nun allerdings nicht aus dem Hut gezaubert. Schon das Reichsgericht hatte sie praktiziert: bei den Verfahren gegen die rechten Fememörder.
Auch in dem hier dargestellten Fall ging es selbstverständlich um die "Haupttäter", hier "im Kreml", und darum, sie mit der Nazispitze gleichsetzen zu können. Der Fall hatte eine enorme propagandistische Bedeutung im Kalten Krieg.
Dass Staschinskij so gut davon kam, hat m. E. vor allem damit zu tun, dass er Überläufer war und es zu einem Deal gekommen war. Das scheint mir die am nächsten liegende Erklärung zu sein. Meine (begrenzte) Suche nach Literatur dazu war nicht erfolgreich, also ließ ich das weg.--Allonsenfants (Diskussion) 16:09, 25. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Dass auf der Grundlage der subjektiven Theorie viele NS-Verbrecher nur als Gehilfen verurteilt oder wegen Verjährung überhaupt nicht belangt wurden, ist richtig. Deswegen finde ich die entsprechenden Ergänzungen im Artikel auch durchaus sinnvoll. Konkret im Staschinski-Fall ging es aber tatsächlich darum, dem Angeklagten die lebenslängliche Haftstrafe zu ersparen. Der BGH bezieht sich da unter anderem auch auf den Badewannen-Fall des Reichsgerichts, bei dem die Schwester der Mutter auf deren Bitten das gerade geborene uneheliche Kind ertränkt hat und dann nicht zum Tode verurteilt wurde, sondern auch nur wegen Beihilfe. Ich habe auch noch einmal nachgeschaut, im StGB-Kommentar von Schönke/Schröder, Vorbem. zu §§ 25 ff. Rn. 53 wird das zum Beispiel auch so dargestellt. Ich persönlich finde, das geht auch aus dem Urteil ziemlich eindeutig hervor: Er wurde ja schon als junger Mensch vom KGB indoktriniert und unter Druck gesetzt, hatte auch heftige Gewissensbisse und hat sich dann nach dem zweiten Mord entschlossen, mit seiner Frau nach West-Berlin zu fliehen, wodurch sie die Beerdigung ihres nur ein paar Tage alten Sohnes verpasst haben, und im Westen hat er sich sofort der Polizei gestellt und außerordentlich umfassend ausgesagt. Am Ende hatte ja sogar die Witwe eines der Opfer angeregt, ob ihr Mann nicht auch an einem Herzinfarkt gestorben sein könnte. Das erscheint mir recht eindeutig, aber da es natürlich nicht ausdrücklich drinsteht, kann man das wohl nicht direkt als Quelle nehmen. MfG --Yhdwww (Diskussion) 17:31, 25. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Der Badewannenfall ist der erstrangige Bezugsfall für die Gehilfenjudikatur bei NSG-Verfahren ab 1949. Der Fall Staschinski war der zweite. Der StGB-Kommentar hing an der Gehilfenjudikatur für NSG-Verfahren mindestens bis zu seiner 23. Aufl. 1999. Danach gab es kaum mehr Bedarf, nahezu alle NS-Mörder waren verstorben. Man hat nur die halbe Sache, wenn man jeweils die politischen Kontexte wegblendet. Dazu gehört bei St., dass er Überläufer war und für den westlichen Block etwas geleistet hatte, das zu belohnen war. Rechtsprechung funktioniert eben nicht außerhalb von Gesellschaft und Politik bei Themen wie NSG oder St. Sie macht mitunter Politik und dafür sind die St.-Richter ein Beispiel. Ich bin sicher, dass diese Sichtweise sich auch in der Literatur vorfindet. Nur, es fehlt mir der Antrieb zu suchen. Offen gesagt.--Allonsenfants (Diskussion) 18:46, 25. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Den letzten Punkt verstehe ich natürlich auch. Insofern würde ich den Artikel in dieser Hinsicht so lassen, wie er ist, sodass der Aspekt der Umgehung von lebenslänglich und der gesellschaftliche und historische Kontext beide zur Sprache kommen. MfG --Yhdwww (Diskussion) 19:49, 25. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Oder es ging tatsächlich darum, daß der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts nur Beihelfer zum Mord war, es gab ja anscheinend auch einen Präzedenzfall (ich selber würde allerdings darauf bestehen: in Tateinheit mit Totschlag; but that's just me). Die bloße Tatsache, daß dieser spezielle Angeklagte das lebenslängliche Zuchthaus nicht verdiente, wäre nämlich kein - jedenfalls kein legitimer - Anlaß für sonst falsche juristische Konstruktionen, sondern für eine großzügige und gern ganz ungenierte Begnadigung. (Kann der Bundespräsident oder Ministerpräsident ja gern schon beim Urteil verkünden: "ich mildere das heutige Urteil von lebenslänglichem Zuchthaus gnadenhalber zu drei Jahren Festungshaft ab"; oder steht irgendwo, daß bei einer Begnadigung nur der volle "Freispruch" möglich ist?) - Wenn wir davon ausgehen, daß es bei den Richtern menschelte, dann vielleicht auch dahingehend, daß das eigentliche Mittel des Rechts, mit solchen Fällen umzugehen, nämlich die Begnadigung, bei Richtern und sonstigen Juristen nicht unbedingt besonders beliebt ist.--138.245.1.1 16:31, 4. Apr. 2022 (CEST)Beantworten