Diskussion:Stattgabe

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Le Duc de Deux-Ponts in Abschnitt Die dänische Gutheissung
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Überarbeitung dringend erforderlich[Quelltext bearbeiten]

Dieser Beitrag bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, sofern er überhaupt fortbestehen soll. Das Wort "Stattgabe" in dem hier zitierten Zusammenhang ist ein Begriff aus der Umgangssprache, in der juristischen Fachsprache (Gesetze) wird er − soweit ich das überschauen kann – überhaupt nicht benutzt. Die hiermit zusammenstehenden Begriffe sind eher zufällig gewählt, und werden teilweise auch falsch dargestellt. "Stattgabe" hat nicht unbedingt etwas mit einem Rechtsbehelf zu tun. Schon einem Antrag, dem eine Behörde entspricht, wird umgangssprachlich stattgegeben; hier findet ein Rechtsbehelfsverfahren überhaupt nicht statt. Der Begriff der Verwerfung stammt aus dem Berufungs- und Revisionsrecht. Weder ein Antrag bei einer Behörde, noch ein Antrag bei einem erstinstanzlichen Gericht wird in der Regel „verworfen“, sondern abgelehnt oder zurückgewiesen. Der Satz Die Entscheidung über Stattgabe oder Nichtstattgabe obliegt der Instanz, die den Fall zu behandeln hat. ist inhaltsleer: Im behördeninternen Abhilfeverfahren (§ 72 VwGO), hebt die Ausgangsbehörde den Bescheid auf. Nach Ablehnung der Abhilfe muss eine andere Behörde über den Widerspruch entscheiden. Der beanstandete Satz passt aber auf beides und teilt daher nicht mehr mit als eine banale Selbstverständlichkeit. Kurzum: Was man hier insgesamt zu lesen bekommt, ist enzyklopädieunwürdig. --Opihuck 19:26, 17. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Durch Neufassung erledigt. --Opihuck 20:01, 29. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Zweck des Artikels?[Quelltext bearbeiten]

So wie sich dieser Artikel momentan darstellt, scheint er einzig und allein dem Zweck zu dienen, Laien klarzumachen, dass die offensichtlich u.a. in der alten Fernsehserie "Königlich-bayrisches Amtsgericht" in Urteilen vorkommende Formulierung "Der Klage wird stattgegeben" in diesem Kontext nicht der tatsächliche Sprachgebrauch ist. Ob das alleiniger Daseinszweck eines Artikels, noch dazu unter dem Lemma "Stattgabe", sein kann, würde ich stark bezweifeln. Noch dazu wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, indem behauptet wird, es handele sich bloß um einen "alltagssprachlichen" Ausdruck. Tatsächlich jedoch werden "Stattgabe" und "stattgeben" (als Gegensatz zu "Abweisung" oder "abweisen") auch im juristischen Sprachgebrauch permanent verwendet - bloß halt nicht in Bescheiden oder Tenoren von Urteilen. Diese machen aber natürlich nur einen winzigen Bruchteil dessen aus, was Juristen schreiben oder sprechen. Dass das "über den alltagssprachlichen Bedeutungssinn nicht hinausgeht", ist keine relevante Information - wissenswert wäre allenfalls, wenn der Sinn ein anderer als in der Alltagssprache wäre. --Protokolldroide (Diskussion) 11:48, 23. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Naja, wenn Juristen im Kollegengespräch von einer "stattgegebenen" Klage sprechen, ist das noch Umgangssprache und keine Fachsprache. Du weist ja zu Recht darauf hin, dass kein Jurist diesen Sprachgebrauch in einem Bescheid, Urteil usw. verwenden würde. Im Übrigen stimme ich dir darin zu, dass es nicht unbedingt eine Existenzberechtigung für diesen Artikel gibt. Von mir stammt die Anlage auch nicht, und ich wäre auch nicht auf die Idee gekommen, ein solches Lemma anzusprechen. Offenbar gibt es es aber ein Bedürfnis für solch einen Artikel (ca. 250 Aufrufe pro Monat), weshalb ich das Lemma akzeptiert habe und den Artikel lediglich so umgeschrieben habe, dass er einigermaßen erträglich ist. --Opihuck 16:30, 2. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Die dänische Gutheissung[Quelltext bearbeiten]

Es gibt eine Redirektion von Gutheissung zu diesem Artikel. Der Begriff wird im Artikel aber gar nicht erwähnt. Ich werde daher umlenken zu Ehefähigkeitszeugnis, was der Nutzung in Dänemark entspricht. Da viele Menschen heute in Tondern (Tønder) heiraten, könnte dies öfter zum tragen kommen. Le Duc de Deux-Ponts (Diskussion) 08:54, 2. Feb. 2022 (CET)Beantworten