Diskussion:Stille Gesellschaft

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Veröffentlichung bei AG[Quelltext bearbeiten]

Unter Gründung steht, dass bei er einer AG die stille Beteiligung veröffentlich werden muss. Was ist hierfür die gesetzliche Grundlage? --80.154.107.132 12:44, 8. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

Was ist mit dem hohen Risiko? (erl.)[Quelltext bearbeiten]

Hier werden zwar Vorteile der Stillen Gesellschaften genannt, das hohe Risiko, dass ein Stiller Gesellschafter eingeht, wenn er das Unternehmen nicht ausreichend kennt, wird aber überhaupt nicht erwähnt. --Trainspotter 08:24, 5. Sep 2006 (CEST)

Das ist so nicht richtig: auf das Risiko der Verlustbeteiligung wird sowohl bei der typischen als auch der atypischen stillen Gesellschaft hingewiesen. Im übrigen sollte sich jeder, der sich an einem Unternehmen beteiligt, über dieses Unternehmen ausreichend informieren. Das ist nicht nur bei einer stillen Gesellschaft so, sondern bei jeder gesellschaftlichen Beteiligung und eigentlich selbstverständlich.--Caeruleus 21:28, 6. Sep 2006 (CEST)

Im Schweizer Recht[Quelltext bearbeiten]

Die Stille Gesellschaft ist auch im Schweizer Recht realisierbar, und zwar als Unterform der "einfachen Gesellschaft" nach Obligationenrecht Artt. 530-551. Diese Gesellschaftsform entspricht ungefähr der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Deutschland, ist aber eher noch vielseitiger, offener und in der Praxis weiter verbreitet als das deutsche Gegenstück. Anders als im Artikel behauptet sind stille Gesellschaft und partiarisches Darlehen nur in der Theorie fein säuberlich unterscheidbar, in der Praxis fällt die Abgrenzung weniger leicht. Beide Formen unterscheiden sich, nach Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Schulthess Juristische Lehrbücher, durch den vorhandenen oder fehlenden Bindungswillen: Der typische stille Gesellschafter hat den Willen, sich an der Unternehmung zu beteiligen, den Geschäftsgang zu prüfen und ggf. auch in die Geschäftsführung oder doch wenigstens in die Grundentscheidungen der Unternehmung einzugreifen, sei es beratend oder mitentscheidend; dem Darlehensgeber eines partiarischen Darlehens fehlt hingegen dieser Wille, sein Interesse ist nur auf die Anlage als solche, deren Rendite und Erhaltung gerichtet, über den Geschäftsgang will er sich nur soweit ins Bild setzen, wie es der Wahrung seiner Anlage dient, also nicht grundsätzlich anders als etwa der Inhaber von Obligationen (Anleihen). Allerdings sind in der Praxis die Grenzen häufig verwischt, manche stillen Gesellschaften entstehen auch aus einem ursprünglichen Darlehen, etwa im Fall einer Sanierung, woraus sich anschliessend engere Beziehungen entwickeln, die nach und nach ein gesellschaftsähnliches Verhältnis ergeben, ohne dass in jedem Falle die Verträge und förmlichen Abreden geändert werden; auch gewöhnliche Darlehensgeber drängen zudem heute mehr und mehr darauf, ihre Anlagen stärker zu überwachen und mindestens beratend mitzuwirken. Im Einzelfall wird es also, vor allem auch mangels förmlicher Abreden, Grauzonen geben. Interessant wäre in diesem Zusammenhang auch der Vergleich mit Treuhandverhältnissen und mit der Konstruktion des Trusts im angelsächsischen Rechtsbereich.
2. 1. 2007 PhW
(Der vorstehende Beitrag stammt von 212.103.72.28 – 22:53, 2. Jan. 2007 (MEZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)

Beteiligung vs. Finanzgeschäft[Quelltext bearbeiten]

Es gibt vor allem in Deutschland allerdings einiges zu bedenken, wenn man stille Gesellschaftsverträge formuliert. Denn wenn es keine Beteiligung darstellt - sondern zB ein Darlehen ist - ist es ein Finanzgeschäft. Und dann dürfen nur Unternehmen mit Bankrechten das abwickeln...
[1]
(Der vorstehende Beitrag stammt von Jodelhuber – 16:51, 9. Mär. 2007 (MEZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)

leider fehlt dir etwas hintergrundwissen welches du durch lesen der entsprechenden § im KWG hättest erwerben können. z.B. § 32 KWG; es geht nur um Personen die ... im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will wer es nicht gewerbsmäßig betreibt braucht es nicht; und sehr viele Darlehen werden nicht gewerbsmäßig vergeben (der kredit der Oma beispielsweise ;o) ) ...Sicherlich Post 12:02, 10. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]

Im Österreichischen Recht? Einkommenssteuer sparen![Quelltext bearbeiten]

Sehr interessant wären Infos über stille Gesellschaft im Österreichischen Recht. Welcher Fachmann könnte hier einen Beitrag schreiben?
Ein Aspekt der stillen Beteiligung ist die Möglichkeit Einkommenssteuer zu Sparen, wenn man sich an einem jungen Unternehmen beteiligt, das noch Verluste schreibt. An diesen Verlusten ist man beteiligt, was die Einkommenssteuer verringert. In Österreich darf dafür per Gesetz glaube ich nicht geworben werden.
(Der vorstehende Beitrag stammt von 80.121.35.71 – 15:23, 5. Dez. 2007 (MEZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)

Atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wegen niedrigerer Steuerlast (D)[Quelltext bearbeiten]

Sollte die Angabe im Artikel zur Gewerbesteuer zutreffend sein (die Kapitalgesellschaft versteuert nur ihren Teil des Gewinns voll, der Teil des atypisch stillen Gesellschafters erhält den Freibetrag), könnte die Kapitalgesellschaft ihren gesamten Gewinn über die atypisch stille Gesellschaft ausschütten (wenn GmbH-Gesellschafter und atypisch stiller Gesellschafter identisch sind). In diesem Fall wäre die Gesamtsteuerbelastung (GewSt+KöSt+EkSt vs. GewSt mit Freibetrag + EkSt) der atypisch stillen Gesellschaft niedriger bzw. bei niedrigem Gewinn sehr viel niedriger. Man hätte damit eine steuerliche Einzelunternehmung mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft geschaffen.
Die Identität von Innen- und Außengesellschafter ist nach dieser Quelle möglich. 84.173.210.98 18:51, 1. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Typisch stille Beteiligung[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel heißt es:
"Hier ist der stille Gesellschafter am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und eine etwaige Verlustbeteiligung kann er nicht als Werbungskosten absetzen."
Richtig ist, dass man eine etwaige Verlustbeteiligung bis zur Höhe der Einlage als Werbungskosten absetzen kann.
(nicht signierter Beitrag von 195.37.205.30 (Diskussion | Beiträge) 12:50, 19. Aug. 2009 (CEST))[Beantworten]

Im Artikel heisst es "Die Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters an einer GmbH führt im Vergleich mit einer typischen stillen Beteiligung bei der GmbH zu Steuervorteilen bei der Gewerbesteuer. " Bei der Gewerbesteuer im Rahmen der atypisch stillen Gesellscahft wird zwar nicht 1/4 der Gewinnanteile des Gesellschafters dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. §8 Nr. 1c GewStG hinzuaddiert, allerdings sind die Gewinnanteile des atypisch stillen Gesellschafters ja bereits vollumfänglich im Gewinn enthalten, da es sich um Vorabgewinne handelt, die nicht als Aufwand verbucht werden können. (nicht signierter Beitrag von 77.218.250.100 (Diskussion) 05:52, 13. Mär. 2015 (CET))[Beantworten]