Diskussion:Straßengalerie Riegel

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von DäKabänes in Abschnitt Panoramafreiheit
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Panoramafreiheit[Quelltext bearbeiten]

Wenn nicht vorgesehen ist, dass die Werke dauerhaft im öffentlichen Raum bleiben, sondern nach zwei Jahren auch wieder entfernt werden (Wie lange hängen die Bilder? Ca. 2 Jahre), können ihre Abbildungen doch kaum unter Panoramafreiheit fallen?

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. --Kabänes 07:14, 2. Mai 2023 (CEST)Beantworten