Diskussion:Straßenverkehrsordnung 1960

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Straßenbahnregeln Bemerkenswerte Bestimmungen und Urteile[Quelltext bearbeiten]

Hinweis: Bezieht sich auf Straßenverkehrsordnung 1960#Bemerkenswerte Bestimmungen und Urteile. In der aktuellen Fassung (8. Nov. 2019): Permalink. ---

Ich habe mich natürlich auch gefragt, ob das ganze wirklich so wahnsinnig aufregend ist, dass es in der wiki erwähnenswert ist (bzw. nicht vielleicht in einen anderen Artikel passen würde), aber die meinsten leute haben davon keine Ahnung. Ich musste ewig lang im Internet suchen, bis ich dieses Faktum herausgefunden habe. Wem's nicht gefällt, kann es gerne wieder löschen - ich schwör' - ich bin sicher nicht beleidigt. ;-) 16:46, 18. Nov 2005 (CET)

Ich persönlich habe eigentlich auch kein Problem damit, sonst hätte ich es ja nicht noch ausgebaut. Die Regel könnte den starting point für eine Aufstellung diverser (vor allem für Ausländer) eher „ungewöhnlicher“ Regeln darstellen (zB Linkszufahren – in Deutschland generell nicht zulässig –, Lichtpflicht am Tag etc). --Alib 12:03, 21. Nov 2005 (CET)
Eigentlich erfreut sich die Straßenbahn ja auch noch weiter gehender Vorrechte: Kein Vorrangverzicht beim Anhalten in der Haltestelle, Erlaubnis des Beschleunigens beim Überholtwerden, Nichtgeltung von Beschränkungen, wenn sie sich wegen der Schienenbindung daran nicht halten könnte..., aber das alles zu erwähnen, würde wohl bedeuten, dass man letztlich die ganze StVO abschreiben müsste. Insofern reicht der derzeitige Text meines Erachtens völlig aus.
Grundsätzlich wäre es meiner Ansicht nach zwar durchaus wünschenswert, die in Österreich geltenden Sonderregelungen darzustellen, doch bezweifle ich schlicht und ergreifend, dass ausländische Fahrer im WP nachschauen, was sich denn die Österreicher Ungewöhnliches haben einfallen lassen, um fremden Lenkern das Leben zu erschweren. Aber all diese besonderen Regelungen gehören nicht unbedingt in den Artikel über die StVO, denn beispielsweise die Licht-Pflicht steht nicht dort, sondern im Kraftfahrgesetz. --Waldo47 11:44, 15. Okt. 2006 (CEST) (nicht signierter Beitrag von 80.121.39.141 (Diskussion | Beiträge) 17:55, 4. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten
Ich werde mich dem mal annehmen und bei Zeiten weitere großteils unbekannte, "ungewöhnliche" oder im Straßenverkehr nicht ausgelebte ^^ Bestimmungen in den Artikel aufnehmen.--Felixfischer515 (Diskussion) 17:55, 6. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Ich halte diesen Abschnitt für sehr problematisch. Allein schon die Abschnittsüberschrift "Bemerkenswerte …" zeigt bereits an, dass die Auswahl subjektiv und damit nach WP-Sprech POV ist. Was für dich, Felixfischer515, oder für den Threaderöffner oder für Alib oder für mich eine "bemerkenswerte Bestimmung" oder ein "bemerkenswertes Urteil" ist, ist garantiert verschieden. "Urteil" stimmt hier als Begriff auch nicht, nur beim OGH sind es in bestimmten Fällen Urteile, sonst Beschlüsse. VfGH und VwGH sprechen Erkenntnisse.

Dazu kommt noch, dass in zumindest einem Fall entweder die Rechtslage überholt ist oder patschert formuliert oder gleich falsch ist. Beispiele:

  • Radfahrende haben seit 30. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 18/2019, beim Verlassen der Radfahranlage nicht mehr generell Nachrang gegenüber dem Fließverkehr. Dies gilt nurmehr für „Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen,“ dass sie „anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben [haben].“ Für das Verlassen von Radfahrstreifen hingegen gilt seither mit dem daneben fahrenden Fließverkehr das Reißverschlussprinzip. (§19 Abs6a)
  • "Fußgänger dürfen beim Überqueren der Fahrbahn abseits von Schutzwegen kein Fahrzeug behindern oder gefährden. Auch auf Schutzwegen dürfen Fußgänger keine Fahrzeuge gefährden (§ 76)." ist falsch: Von keine Fahrzeuge gefährden steht da nix. Korrekt ist vielmehr, im O-Ton § 76:
    • (4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger
      • a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,
      • b) wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.
    • (5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern.
  • "In Begegnungszonen dürfen Fahrzeuglenker Fußgänger nicht behindern, Fußgänger dürfen jedoch auch Fahrzeuge nicht mutwillig behindern (dementsprechend ist das Spazieren vor einem Fahrzeug, obwohl zum Beispiel genug Platz zum Ausweichen wäre, verboten; § 76c)." – Erstmal ist das in ähnlicher Form nicht nur auf die neueren Begegnungszonen (§76c Abs3) beschränkt, sondern gilt schon sehr viel länger in Wohnstraßen, hier noch verschärft, dass der erlaubte Verkehr nicht mutwillig behindert werden darf (§76b Abs2). Die geklammerte Schlussfolgerung ist TF, darüber, was der Gesetzgeber unter "dürfen … nicht mutwillig behindern" versteht, gibt es keine näheren Erläuterungen. Es ist nämlich genauso gut darin verpackt, dass der Fahrzeugverkehr um den erlaubten Fußverkehr bei Bedarf herumkurven muss, wenn er kann, wenn keine Mutwilligkeit ersichtlich ist.
  • "Seit 2019 gilt: Elektrisch angetriebene Scooter dürfen oder müssen Radfahranlagen benützen; dürfen Gehwege und Gehsteige nicht benutzen, sondern müssen Fahrbahnen daneben nützen. …" – Auch wenn das noch so oft von den Medien so oder so ähnlich vorgebetet wurde, entspricht das nicht den Tatsachen:
    • Ein elektrisch angetriebener Scooter, so er nach §2 Abs1 Z22 lit d „ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug [ist], dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht“ (und damit in die Ausnahmeregelung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) fällt um nicht als Kraftfahrzeug zu gelten, war auch schon vor 2019 rechtlich ein Fahrrad nach §2 Abs1 Z22 und ist damit den Regelungen des Fahrradverkehrs ebenso schon unterlegen gewesen, wie nebstbei auch der Fahrradverordnung.
    • Tatsächlich wurde in §88 Abs2 (neben Verbesserungen für Kinder) nur besser, genauer definiert, was eigentlich zuvor eh auch schon gegolten hat (bzw. in einem kleinen Teil davor verboten war). Aus der Regierungsvorlage zur 30. StVO-Novelle (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00449/fname_724842.pdf):
      • „Für das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug soll in Anlehnung an die maximale Geschwindigkeit für das Fahren mit Fahrrädern in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit vorgesehen werden.“
      • 2019 in der Gesetzesform liest sich das in §88 Abs2 so: „Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden.“
      • Vor 2019 hieß das im Vergleich zu neu §88 Abs2 so: „Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden.“
      • Der Unterschied:
        • Bisher war das "Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug verboten, wenn … gefährdet oder behindert werden." Das hat geheißen, dass das Befahren von jeglichen Verkehrsflächen – Fahrbahn, weil nicht Fahrrad; Gehsteigen/Gehwegen, weil nicht fahrzeugähnliches Kinderspielzeug – mit Scateboards, Rollern aller Art, etc. pp. generell verboten war. Das wurde mit der Novelle repariert bzw. an die Realität der Zeit angepasst.
        • Was bisher auf Gehsteigen/Gehwegen mit fahrzeugähnlichem (Kinder)spielzeug bei Gefährdung oder Behinderung verboten war, wurde nun im Ansatz umgedreht und real angepasst: Ist nun in Schrittgeschwindigkeit gestattet, sofern sich daraus keine Gefährdung/Behinderung ergibt. Die nun expressis verbis festgeschriebene Schrittgeschwindigkeit auf Gehsteigen/Gehwegen – egal mit welchen Fahrzeugen – ist seit längst gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung.
  • "… Sie [= die Elektroroller] unterliegen einem Tempolimit von 25 km/h doch rollen [sie; sic!] rein schwerkraftgetrieben bergab mitunter schneller." – Diese Aussage ist schlichtweg Unsinn. Einerseits nona. Andererseits ist das TF, die sich nicht aus der StVO ergibt. Die Sache mit den 25 km/h steht nicht in der StVO, sondern hat mit den Höchstgrenzen der Ausnahmeregelung nach §1 Abs2a KFG 1967 zu tun, damit diese elektrisch angetriebenen Fahrzeuge nicht dem Kraftfahrgesetz unterliegen und damit nicht als Kraftfahrzeuge gelten (neben „einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt“ nach Z1):
    • Die 25 km/h betrifft nach Z2 die Bauartgeschwindigkeit, das hat mit einem Tempolimit null und nichts zu tun. Ob damit bergab schneller als die 25 km/h gerollt werden kann, oder ob damit durch zusätzliches (oder allenfalls alleiniges) Rollern schneller als die 25 km/h gefahren werden kann, ist unerheblich. Eingehalten werden müssen jedoch die allgemeinen Tempolimits, also Schrittgeschwindigkeit in Wohnstraßen, in Fuzos und auf Gehsteigen/Gehwegen, gleichwohl ob erlaubt oder illegal befahrende benützt, 20 km/h in Begegnungszonen (bzw. anders, wenn abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeit verordnet), 30er-Limits und theoretisch etc.
  • "Kfz-Lenker dürfen nur weniger als 0,5 Promille Blutakoholgehalt aufweisen, gewerbliche Lenker von Bussen für den Personentransport sind strenger limitiert, Radfahrer dürfen nur weniger als 0,8 Promille aufweisen." – Das ist patschert und halbrichtig formuliert:
    • Faktum ist, dass nach "§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol" StVO nach wie vor das allgemeine Alkohollimit von 0,8 Promille für alle, die ein Fahrzeug im der StVO unterliegenden Straßenverkehr lenken. Für Fußgänger gelten die StVO-0,8-Promille auch, aber nur dann, wenn sie im Verdacht stehen in angetrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Außerdem können Personen mit bereits mit weniger als 0,8, aber 0,5 oder mehr an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges (also nicht nur eines Kraftfahrzeuges) von der Exekutive gehindert werden.
    • Die 0,5 Promille wurden in den 1990ern (nebstbei: auf Betreiben des Liberalen Forums gegen - nona - Widerstände der trinkfreudigen Bauern- und Winzerpartei ÖVP) als allgemeine Grenze für das Lenken von Kraftfahrzeugen eingeführt. Die 0,5 Promille und in den Sonderfällen weniger sind nicht in der StVO geregelt, gehören daher streng genommen gar nicht einmal in diesen Artikel der StVO 1960.
    • Diese strengeren Bestimmungen von 0,5 Promille und geringer für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen sind im Führerscheingesetz festgeschrieben.
    • Für bestimmte Lenker/innen von Kraftfahrzeugen sind 0,1 Promille im Kraftfahrgesetz festgeschrieben, konkret in den Paragrafen 106, Personenbeförderung; 114, Fahrschullehrende; 122, Übungsfahrten sowohl bei Bewerber/in als auch Begleiter/in.
    • Da sich die 0,5 Promille aus dem Führerscheingesetz ergeben, war nebstbei einst auch das führerscheinfreie Lenken von Mopeds davon nicht betroffen und galten die allgemeinen 0,8 Promille nach §5 StVO.

Es ist also, wie zu sehen, alles viel zu diffizil, als so derart vereinfacht dargestellt zu werden bzw. in der Auswahl sehr POVig. --194.166.96.88 13:30, 8. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Hab jetzt einige der Sachen richtig gestellt bzw. besser dargestellt (hoffentlich). KoeppiK (Diskussion) 20:59, 14. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Vorgänger-Gesetz (und Verkehrszeichen ?)[Quelltext bearbeiten]

Sollte angegeben werden. Galt etwa noch die (deutsche) StVO 1937 hinsichtlich der Verkehrszeichen, denn im Straßen-Polizeigesetz vom 12.12.1946 ist keine Bildtafel enthalten. --93.104.188.193 21:27, 20. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Das Straßenpolizeigesetz vom 12.12.1946 enthält eine eigene Bildtafel der Verkehrszeichen im Anhang am Schluss. --129.187.244.28 09:53, 9. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Richtig. Hier ersichtlich (ab PDF-Seite 21). --Azby (Diskussion) 15:51, 9. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Parkschein für haltende Fahrzeuge[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel heißt es:
Haltende (das heißt bis zu 10 Minuten abgestellte) Fahrzeuge müssen in Kurzparkzonen keinen Parkschein ausfüllen. Die Bestimmungen der Kurzparkzone betreffen nur parkende Fahrzeuge.
Die Aussage ist so nur bedingt richtig. Beispielsweise das Wiener Parkometergesetz (und die korrespondierende Verordnung) erstreckt die Abgabepflicht auch auf haltende Fahrzeuge (die bundesgesetzliche Genehmigung zur Einhebung einer Gebühr durch die Gemeinde besteht nur für in Kurzparkzonen parkende Fahrzeuge, kann aber durch Landesgesetz ausgedehnt werden - so gibt es bspw. in der Steiermark auch Parkgebühren außerhalb von Kurzparkzonen, in Wien sind auch in Kurzparkzonen haltende Fahrzeuge umfasst). Beim Nachgehen einer Ladetätigkeit wird auch gehalten, selbst wenn die Ladetätigkeit länger als 10 Minuten dauert. Nachdem bspw. in Wien (mittlerweile) 15 Minuten ohne Entrichtung einer Abgabe abgestellt werden darf, müsste für eine längere Ladetätigkeit sehr wohl ein Parkschein ausgefüllt werden. Dies jedoch nicht wegen der Einhaltung der Parkdauer (wer lädt, hält ja nur und muss sich nicht an die höchstzulässige Parkdauer halten), sondern zur Entrichtung der Parkometerabgabe. --Azby (Diskussion) 00:32, 13. Dez. 2017 (CET)Beantworten

Vollkommen richtig, ich bin da einem Irrtum unterlegen und habe das (meinen Blödsinn) schon unmittelbar danach entfernt, den Eintrag hier aber erst jetzt gesehen. Verzeihung! --Felixfischer515 (Diskussion) 20:48, 13. Mär. 2018 (CET)Beantworten