Diskussion:Strafantrag (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Pascal Reuer in Abschnitt Strafantrag gegen Unbekannt
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Blanko-Strafantrag[Quelltext bearbeiten]

  1. Inwieweit sind bei Strafantragsdelikten Strafanträge gegen Unbekannt notwendig (und zulässig)? Sie sind ja ungültig, weil der Täter verwandt sein könnte. Andererseits ist der Strafantrag Prozeßvoraussetzung (andernfalls liegt ein Verfahrenshindernis vor).
  2. Sind Prozeßhindernisse auch Ermittlungshindernisse für die Polizei?
  3. Sind Strafanträge auf Vorrat zulässig (also ohne nähere Kenntnis der einzelnen Taten) - egal ob bekannt oder nicht ? -- Matt1971 ♪♫♪ 17:48, 29. Jun 2006 (CEST)

Strafantrag gegen Unbekannt[Quelltext bearbeiten]

"Der Antrag muss bei einem Antragsdelikt innerhalb von drei Monaten gestellt werden, § 77 b StGB. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt."

Bei "innerhalb" wäre eine Antragsstellung gegen Unbekannt ausgeschlossen. Allerdings heisst es im Gesetz

"Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen." http://bundesrecht.juris.de/stgb/__77b.html

Damit kann auch schon vor Fristbeginn ein Antrag gestellt werden.

TerraCognita 02:04, 26. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Sieben Jahre später steht immer noch nicht im Artikel, ob ein Strafantrag gegen Unbekannt gestellt werden kann sowie ob er bei später bekannten Verdächtigten einfach übernommen wird (was je nach Person unerwünscht sein kann). --MopskatzeMiau! 23:44, 3. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Ich habe das mal erledigt --Pascal 14:58, 25. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Kunstfälschung -- Offizialdelikt?[Quelltext bearbeiten]

Ich wollte gerade eine Information aufgrund des Fälscherskandals um die Pseudo-Kunstsammlung Werner Jägers. Meine Überlegung, hier nicht zum ersten Mal: Warum verfolgt die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall überhaupt Fälschungen und Fälscher? Andersherum und zur Verdeutlichung: Ich zahle als Steuerzahler dafür, dass eine extrem kleine Minderheit der Kunstsammler ihr Privatvergnügen vom Staat beaufsichtigen lässt. Die Kunstsammler sollten doch Privatverträge über Geld und Echtheit von Bildern usw. abschließen, und wenn etwas nicht in Ordnung ist, dann sollen sie gefälligst einen Zivilprozess auf eigene Kosten führen! Der Staat sollte sich, schon allein aus Kostengründen, da vollständig heraushalten. -- Diese Argumentation lässt sich natürlich auf viele andere Bereiche ausdehnen. -- Zum Artikel hier: Ich fände es gut, wenn etwas zur Historie des Offizialdelikts mit hereingenommen würde, das die Sichtweise auf das Offizialdelikt verdeutlicht. --Delabarquera 10:24, 22. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Land?[Quelltext bearbeiten]

Anhand der Kategorie und der Hinweise auf irgendwelche Gesetzestexte vermute ich mal, dass dieser Artikel sich, so wie er jetzt ist, nur auf Deutschland bezieht. Also müsste man den entweder umbenennen in "Strafantrag (Deutschland)" oder bei jeder Erklärung die sich nur auf Deutschland bezieht einen entsprechenden Hinweis anbringen. de.wikipedia.org ist doch für Deutschsprachige, also nicht nur für Deutschland, oder habe ich da was falsch verstanden? --193.134.254.25 15:04, 8. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Strafantrag Strafanzeige[Quelltext bearbeiten]

Gut dass hier darauf hingewisen wird, dass es noetig ist Strafantrag zu schreiben. Ich schrieb Strafanzeige. Es kam zwar zum Verhoer des Beschuldigten, jedoch da ich Strafanzeige schrieb kam es zu keiner Gerichtsverh. --141.20.6.65 10:38, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Interwiki: ru[Quelltext bearbeiten]

Der Interwikiverweis linkt zu einem Begriff der nicht mal in die Nähe des Artikelgegenstandes zielt. Zu dem ber Begriff der Ungefähr dem Strafantrag gleichkommt gibt es zwar keine Seite in Russischem Wiki, das ist aber längst kein Grund auf irgendwelches Zeug zu verweisen. Der Begriff auf dem der Interwiki verweisen sollte ist "заявление о преступлении". Daher: entweder den russichen Interwiki ganz wegmachen oder einen Link bewusst auf die nichtexistente Seite setzen (mein edit wurde von einem Bot gelöscht). (nicht signierter Beitrag von Sheepdog85 (Diskussion | Beiträge) 17:25, 28. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Der Interwiki Verweis, ist immer noch da. Liest denn keiner die Diskussionsseite ? Ich lösch ihn. Sheepdog85 (Diskussion) 02:44, 22. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Verschieben und Aufsplitten[Quelltext bearbeiten]

Nachdem der Begriff "Strafantrag" in Österreich eine völlig andere Bedeutung als in Deutschland und der Schweiz hat (siehe § 210 Abs. 1 öStPO), schlage ich vor, den Artikel aufzusplitten und in eine BKS umzuwandeln. Als neue Lemma würde ich für den aktuell bestehenden Artikelinhalt Strafantrag (Antragsdelikte) und für eine neu zu schreibende österreichische Variante das Lemma Strafantrag (Anklage) vorschlagen. Bei Bedarf würde ich mich bereit erklären, zweiteres selbst zu schreiben. Lg, Plani (Diskussion) 22:51, 4. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Nach nochmaliger Überlegung wäre es vielleicht doch besser, den bisher bestehenden Artikel auf Strafantrag (Deutschland) zu verschieben und jeweils eigenständige Artikel zum Strafantrag (Österreich) und Strafantrag (Schweiz) zu schreiben. Wie gesagt, der Strafantrag im österreichischen Strafrecht hat eine völlig andere Bedeutung, als in Deutschland und der Schweiz. Lg, Plani (Diskussion) 12:10, 19. Nov. 2012 (CET)Beantworten
Jetzt umgesetzt. Plani (Diskussion) 15:30, 19. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Widerspruch[Quelltext bearbeiten]

Im praktischen Sinne kann die Staatsanwaltschaft nur dann ermitteln, wenn ein Antrag vorliegt widerspricht Nur wenn zu befürchten ist, dass wichtige Beweismittel verloren gehen könnten, beginnt sie schon zuvor mit den Ermittlungen. --Diwas (Diskussion) 08:21, 3. Mär. 2015 (CET)Beantworten

PS: Durch Beweisverbote, die regelmäßig bei Informationen im Kernbereich privater Lebensgestaltung entstehen, kann die Behörde im praktischen Sinne keine Verfolgung anstreben, auch wenn es sich nicht um ein Antragsdelikt handelt. Das ist so formuliert, als wären alle in Deutschland stattfindenden Strafverfolgungen in der Regel rechtswidrig. Das sollte näher erklärt werden. Dies scheint auch überhaupt nichts mit der Unterscheidung Antrags- oder Offizialdelikt zu tun zu haben. Warum sollte die Eigenschaft als Antragsdelikt ein Beweisverbot aushebeln? Wie gesagt, das solle dann näher erklärt werden. --Diwas (Diskussion) 08:31, 3. Mär. 2015 (CET)Beantworten