Diskussion:Strafvereitelung

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Wohnung und Essen[Quelltext bearbeiten]

Ich versteh nicht so ganz, wie das gemeint ist: "Überlassung einer Wohnung, ohne ihn verbergen zu wollen".

Wenn ich einem gesuchten Straftäter eine Wohnung vermiete, so rein aus Eigennutz, verberge ich den dann nicht? OK, ich könnte am anderen Ende der Stadt wohnen und gar nicht wissen, ob er die Wohnung überhaupt nutzt. Aber ich hätte ja ein Interesse daran, daß er nicht gefunden würde.

Beim Essen ist es klarer. Der Bäcker wird nicht bestraft, wenn er dem Gesuchten ein Brot zu verkauft. Aber er müßte evtl. davon ausgehen, daß er mit gestohlenem Geld bezahlt wird. Das wär dann Hehlerei/Geldwäsche. Wenn der Mörder jeden morgen seine Brötchen holt, ist das dann auf Dauer doch Strafvereitelung?

--195.37.186.62 05:59, 2. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Folgende Situation: Person X vermietet eine Wohnung an Person Y. Person Y ist ein gesuchter Straftäter. In den zwei betreffenden Sätzen ist leider nicht klar, wer alles weiß, dass Y ein Straftäter ist. Ich denke, dass mit der Formulierung gemeint ist, dass solange Person X nicht weiß, dass Person Y ein gesuchter Straftäter ist, sich Person X nicht der Strafvereitelung schuldig macht, weil er nicht die Absicht oder den Willen hatte die Strafe zu vereiteln, sondern weil er Mieteinnahmen erzielen wollte. Wenn X wüsste, dass Y ein gesuchter Straftäter ist und ihm trotzdem die Wohnung vermietet macht er das zwar möglicherweise auch nur allein wegen der Mieteinnahmen, aber er weiß, dass er die Strafe vereitelt. In anderen Worten: er verteilt wissentlich die Strafe und macht sich deshalb m.E. der Strafvereitelung strafbar. Viele Grüße und der Hinweis, dass ich nie Jura studiert habe. --Qaswed (Diskussion) 16:47, 2. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Da die Aussage momentan viel zu schwammig ist (außerdem nicht belegt), nehm ich das mit der Wohnung mal raus. --93.133.134.99 18:45, 2. Jan. 2015 (CET)Beantworten
Im obigen Beispiel die Wohnung zu vermieten (trotz Wissen um die bereits begangene Straftat) ist keine Vereitelung, schließlich ist es Sache der dafür zuständigen Ermittler/Behörden, den Täter zu finden, wo und wann auch immer. Gleichwohl gibt es eben keine -strafbewehrte- Pflicht, bereits begangene Straftaten den Behörden anzuzeigen. Das wäre quasi Aufstachelung zum Denunziantentum per Gesetz und ist gerade deswegen in Deutschland im StGB nicht vorgesehen. Dann bräuchte es übrigens auch niemals irgendwelche ausgesetzte Belohnungen!!! für Hinweise zwecks Aufklärung einer Straftat, das könnte "man" ja dann faktisch umsonst haben. In dem Beispiel müßte die Belohnung schlicht die erzielte Mieteinnahme übersteigen und dann muß jeder selbst entscheiden wie er handelt. Das Ganze ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem existierenden Straftatbestand § 138 Nichtanzeige geplanter(!!!) Straftaten bei dem es um Gefahrenabwehr im Vorfeld oder bei der eben gerade stattfindenden Ausführung von Straftaten geht. Wer hier was weiß und sich nicht meldet macht sich entsprechend 138 strafbar. ---Loggediteur (Diskussion) 20:30, 5. Aug. 2015 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt soweit ich das sehe. --Stephan Klage (Diskussion) 14:30, 2. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Erklärung[Quelltext bearbeiten]

Ist hier überhaupt etwas erklärt? Es fehlt jegliches Beispiel. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 05:44, 18. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Stoße hierauf gerade zufällig. Beispiele zur Erklärung des Tatbestandes? Davon habe ich eben sowohl zu Abs.1 wie Abs. 2 unter den Fußnoten welche beigefügt.--Stephan Klage (Diskussion) 14:30, 2. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Mitwisserschaft[Quelltext bearbeiten]

Abgrenzung zur Mitwisserschaft ? --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 05:44, 18. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Welche Anspielung steckt hinter dieser Frage? --Stephan Klage (Diskussion) 14:30, 2. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

"Sperrwirkung" bei Rechtsbeugung[Quelltext bearbeiten]

Diese Änderung halte ich für fragwürdig. Ein offenbar nach den Regeln der Wikipedia erarbeiteter Abschnitt wird komplett ohne Angabe von Gründen, warum er falsch sei, und ohne vorherige Diskussion gelöscht und das Gegenteil behauptet, ohne wenigstens in der Fußnote zu nennen, wo genau die Quelle alles das in dem Abschnitt nun Gesagte hergibt, oder die fragliche(n) Stelle(n) einfach zu zitieren. Möglicherweise gibt es ja auch unterschiedliche Rechtsansichten dazu; auch das wäre so nicht dargestellt, obwohl es wohl geboten wäre. Wenn ich mir so den Abschnitt "Kritik an der Definition des BGH" des Artikels Rechtsbeugung so durchlese, stellt es sich mir so dar, dass der BGH mit der dort als von ihm vertreten angegebenen Definition der Rechtsbeugung fast allein auf weiter Rechtswissenschaftsflur stand(/steht?).

Der BGH bestätigt in seinem Beschluss vom 15.8.2018 - 2 StR 474/17 (hierzu auch Leitmeier, NJW 2019, 789) m.E. den Wegfall der "Sperrwirkung" des § 339 StGB. Der BGH hat sich dabei in seinem Beschluss vom 15. August 2018, Az. 2 StR 474/17 zum Wegfall der "Sperrwirkung" des § 339 StGB

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=15.08.2018&Aktenzeichen=2%20StR%20474%2F17

ganz bewusst gegen die Rechtsmeinung von Kuhlen (HRRS 2015, 492) entschieden. Wer dennoch an der "Sperrwirkung" des § 339 StGB festzuhalten wünscht, muss indes irgendeine Antwort auf folgende ganz einfache Frage finden: Warum sollte der BGH in seinen aktuellen Entscheidungen seit 2015 noch langwierig andere Tatbestände neben dem § 339 StGB (§§ 258a, 267, 343 StGB) prüfen, wenn sich die jeweilige Angelegenheit doch so einfach und komfortabel mit einer ausschließlichen Erörterung des § 339 StGB totschlagen ließe?

Leider komme ich nur noch selten dazu, in der Wikipedia etwas mitzuarbeiten. Ich hoffe, ich vergesse nicht, dass ich den Disk.-Abschnitt hier eröffnet habe, und schaue hier in nächster Zeit mal wieder vorbei. --2A02:908:1963:180:3481:1F6A:76BA:E90D 01:56, 8. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Ich habe kurzerhand das BGH-Urteil von 2015 eingefügt und verlinkt, wobei fraglich sein mag, ob es für eine ggf. erfolgte Strafvereitelung Bedeutung haben kann.--Lexberlin (Diskussion) 13:09, 8. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Rechtliche Grundlagen zur Pflicht der Ermittlungen und Anklage[Quelltext bearbeiten]

Es fehlen nicht nur Belege, sondern die Erörterungen scheinen auch völlig frei geschrieben, ohne dass spezielle Belege auch nur angeschaut wurden. Der Abschnitt legt einen persönlichen Feldzug in Folge einer Hausdurchsuchung nahe. Ich habe ihn zwar vorerst gesichtet, da ich keinen Vandalismus erkennen konnte, demmächst werde ich den Abschnitt aber voraussichtlich entfernen.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:00, 13. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Die Querverweise zu Legalitätsprinzip usw. sind doch teilweise ein Beleg. Was für eine Art Belege soll es sonst noch geben?
Das mit Artikel 13 ist nur ein Beispiel dafür, dass alleine bestimmte Grundgesetze, da diese gesetzlichen Vorrang haben, Amtsträger verpflichten, Ermittlungen durchzuführen. Das dort hat nichts mit einer Hausdurchsuchung zu tun, sondern das Erwähnen einer Wohnung bei Art. 13 GG hängt damit zusammen, dass dort "Unverletztlichkeit der Wohnung" steht, da dort in einer Wohnung eine besondere Privat-/Intimsphäre ist.
Deshalb gab es kein Beispiel mit einem Grundstück für einen Hausfriedensbruch, für den dieser Tatbestand auch gilt. (nicht signierter Beitrag von Mr.Systematic (Diskussion | Beiträge) 15:09, 14. Jul. 2021 (CEST))Beantworten
Siehe WP:Belege, zudem steht noch nicht einmal beim Legalitätsprinzip ein Beleg, dass die Strafbarkeit der Strafvereitelung im Amt deren Absicherung dient. (Auch) ich habe dies zwar mal gelernt, aber das ist eben kein Beleg. Die anderen Ausführungen sind nebulös.
Bitte unterschreibe mit --~~~~ oder dem Zeichen oben und rücke bitte ein mit Doppelpunkten.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:15, 14. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Ich unterstütze die Absicht, den Abschnitt zu streichen. Abgesehen von fehlenden Belegen ist er auch mehrfach sprachlich mangelhaft, schwer verständlich und stellt eigene Theoriefindung dar.--Lexberlin (Diskussion) 16:48, 14. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Absatz bis auf selbst eben hinzugefügten und belegten Satz gestrichen.--Pistazienfresser (Diskussion) 17:11, 14. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Was soll die Löschung? Auch für § 160 StPO braucht man keinen Beleg, weil der Titel dieses Paragraphen ("Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung") schon alleine darauf hindeutet, dass dies der Strafvereitelung entgegensteht. Also nehmt bitte wenigstens das wieder mit hinein! Wikipedia dient der Allgemeinbildung. Wenn ihr die rechtlichen Grundlagen löscht, wissen die Leute nicht, in welcher Weise sie bei einer realen Strafvereitelung im Amt beeinträchtigt wurden. So haltet ihr die Menschen dumm. --Mr.Systematic (Diskussion) 21:44, 14. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Unterlassene Strafverfolgung wegen "Aktenbergen" bzw. Rückstau bei Polizei und Staatsanwaltschaft[Quelltext bearbeiten]

Ist der Tatbestand der Strafvereitelung (im Amt) hier anwendbar? Immerhin unterläßt es doch der Dienstherr der Behörde, hier Abhilfe durch mehr Personal, Überstunden, etc. zu schaffen. --2003:C1:FF21:5CF3:48EE:C885:E63:BA8 21:25, 12. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Habe nur gefunden, dass bei Arbeitsüberlastung diese bei den Vorgesetzten angezeigt werden muss, damit der Sachbearbeiter/Untergebene sich nicht wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar macht (Walter in Leipziger Kommentar. Strafgesetzbuch. 13. Auflage 2023, § 258 Rn. 99 unter Verweis auf BGHSt 15, 18 = BGH, 08.07.1960 - 4 StR 213/60). --Pistazienfresser (Diskussion) 21:48, 12. Jan. 2024 (CET)Beantworten