Diskussion:Strahlenschutzverordnung (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Gunnar.Kaestle in Abschnitt Werbefreie Seiten
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Erste Fassung[Quelltext bearbeiten]

Generell: Die Erste Strahlenschutzverordnung stamm aus dem Jahr 1960. http://www.bgbl.de/Xaver/text.xav?bk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl160s0430.pdf%27%5D&wc=1&skin=WC#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl160s0430.pdf'%5D__1390836878367 (nicht signierter Beitrag von 91.13.29.144 (Diskussion) 16:39, 27. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Personal[Quelltext bearbeiten]

"Ausgenommen ist das medizinische Personal, das der Röntgenverordnung unterliegt"

Diese Aussage ist falsch. Die Strahlenschutzverordnung sieht seit 2001 in einigen Vorschriften ausdrücklich Regelungen für medizinisches Personal vor, z.B. §§ 23, 24, §§ 80 ff.(nicht signierter Beitrag von 195.243.172.67 (Diskussion) 12:23, 8. Aug. 2005‎)

Gemeint war, dass das Personal ausgenommen sei, das der RöVO unterliegt. --212.62.66.5 08:19, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten

A / CH[Quelltext bearbeiten]

Wie heißen die Pendants in Österreich und in der Schweiz ?

--Neun-x 02:33, 25. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

In Ö gibt es eine Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrScHV), sowie die Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 07:23, 25. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
In der Schweiz gibt es die auf das Strahlenschutzgesetz gestützte Strahlenschutzverordnung (StSV). -- Alros002 12:11, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Inhalt (erledigt)[Quelltext bearbeiten]

Das Inhaltsverzeichnis stimmt nicht mehr. Vg. http://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2001/index.html --212.62.66.5 08:19, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Soviel war jetzt nicht unterschiedlich. --Drahreg01 21:09, 19. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Was hat das "Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017", das als Quelle der letzten Änderung genannt ist, damit zu tun? --BunteWelt (Diskussion) 17:33, 9. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Inhaltsverzeichnis überarbeiten ??[Quelltext bearbeiten]

Das Inhaltsverzeichnis ist überholt. Die neue StrlSchV ist umfangreicher geworden. Schriebe man das Inhaltsverzeichnis fort, sähe das ziemlich mächtig aus (s.u.). Ich bin unsicher, ob das noch sinnvoll ist. Gibt es Meinungen dazu?

Entwurf neues Inhaltsverzeichnis:

Teil 1 Begriffsbestimmungen

Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen

Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 3 Bauartzulassung
Abschnitt 4 Rückstände
Kapitel 3 Freigabe
Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse
Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
Abschnitt 3 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
Abschnitt 4 Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
Abschnitt 5 Sicherheit von Strahlenquellen
Unterabschnitt 1 Hochradioaktive Strahlenquellen
Unterabschnitt 2 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
Abschnitt 6 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
Abschnitt 7 Vorkommnisse
Abschnitt 8 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
Unterabschnitt 1 Technische Anforderungen
Unterabschnitt 2 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
Abschnitt 9 Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
Abschnitt 10 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers
Kapitel 8 Aufsichtsprogramm

Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen

Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen

Kapitel 1 Schutz vor Radon
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
Abschnitt 2 Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
Kapitel 2 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
Kapitel 3 Radioaktive Altlasten
Kapitel 4 Sonstige bestehende Expositionssituationen

Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

Kapitel 1 Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
Kapitel 2 Dosis- und Messgrößen
Kapitel 3 Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
Kapitel 4 Bestimmung von Sachverständigen

Teil 6 Schlussbestimmungen

Kapitel 1 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 2 Übergangsvorschriften
  • Anlage 1 Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
  • Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
  • Anlage 3 Genehmigungsfreie Tätigkeiten
  • Anlage 4 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide
  • Anlage 5 Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
  • Anlage 6 Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
  • Anlage 7 Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
  • Anlage 8 Festlegungen zur Freigabe
  • Anlage 9 Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
  • Anlage 10 Strahlenzeichen
  • Anlage 11 Annahmen bei der Berechnung der Exposition
  • Anlage 12 Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
  • Anlage 13 Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall
  • Anlage 14 für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung
  • Anlage 15 Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
  • Anlage 16 Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
  • Anlage 17 Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
  • Anlage 18 Dosis- und Messgrößen
  • Anlage 19 Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes

--Manfred Roettle (Diskussion) 11:40, 3. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Da der Artikel insgesamt anlässlich der Neufassung der StrlSchV baldmöglichst überarbeitet werden muss, will ich dies zunächst ohne Wiedergabe des Inhaltsverzeichnisses versuchen.--Manfred Roettle (Diskussion) 15:02, 4. Jan. 2019 (CET)Beantworten
Nur das Inhaltsverzeichnis wiederzugeben, fände ich etwas langweilig und ohne besonderen Nutzen, da die Details von Gesetzen und Verordnung jedermann einen Klick weiter nachlesen kann. Was ich allerdings gut fände, wäre eine inhaltliche Zusammenfassung, die sich an der Top-Level-Ebene des Inhaltsverzeichnis orientiert.--Gunnar (Diskussion) 20:21, 15. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Werbefreie Seiten[Quelltext bearbeiten]

Hallo Gunnar, deine Ersetzung der, jetzt des Links bei der Strahlenschutzverordnung halte ich nach wie vor nicht für hilfreich. Wie ich schon in meiner Rücksetzung schrieb, ist es jedermann einfach möglich Werbung auszublenden. Der Weg in die andere Richtung ist schwer möglich. Nutzern fehlen nun die Navigation erleichternde Funktionen, Verknüpfungen von zitierten oder zitierenden Vorschriften, Begründungen, Änderungen, verwandte und die alte Strahlenschutz-VO und wenn die Vorschrift mal wieder aufgehoben wird, ist der Link tot, so wie jetzt für die alte Verordnung. --Hindicleft (Diskussion) 20:08, 15. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Ich störe mich an den Buzer-Links aufgrund mehrer Dinge und bevorzuge daher nach wie vor - sofern entsprechende Primärquellen z.B. per BMJ, Bundestag oder Bundesanzeiger vorliegen - die Originale. Wenn die Originale nicht vorliegen, dann muss man natürlich notgedrungen auf ein passendes Archiv zugreifen. Die von Dir genannten Vorteile (Verknüpfungen zu weiterem Material, Navigation) erkenne ich an (der juris Service mag gerne puristisch gelten), aber der Heavy-User kann ja dann gerne direkt bei Buzer oder einem anderen juristischem Informationsdienst seiner Wahl nachschauen. Ich glaube, dass nur die wenigsten Anwälte dicke Wälzer wälzen, die in der Schrankwand gelagert sind. Solche Nutzer werden aber wohl kaum Wikipedia benötigen, um ihr Handwerk auszuführen. Hier meine Kritikpunkte:
  1. Werbefreiheit - nicht jeder plagt sich mit der Installation und Pflege eines Adblockers herum. Ich z.T. fühle mich ein wenig belästigt und finde eine werbefreie, gleichartige Alternative attraktiver.
  2. Kommerziell - da Links von Wikipedia den Google-Score erhöhen, möchte ich diesen Wert lieber einer nichtkommerziellen "amtlichen" Webseite zuschieben.
  3. Primär-, Sekundär und Tertiärquellen. Wenn man gute Einzelnachweise heraussucht und die Wahl hat vom Originaltext und dem abgeschriebenen Originaltext und der Kopie dieser Abschrift, warum nicht gleich auf das Original verweisen?
  4. Die von mir bevorzugte Seite "gesetze-im-internet" hat vom Webdesign Googlequalitäten, d.h. kein Schnickschnack sondern HTML nur mit Info. Das führt zu kurzen Ladeseiten, was selbst heutzutage wichtig ist, wenn man mobil unterwegs ist und z.B. das WWW-on-ICE gerade nur langsam tröpfelt. Das hat auch unter anderem damit zu tun, dass eben keine graphiklastigen Werbebildchen übertragen müssen um einige paar kB Text anzuzeigen.
--Gunnar (Diskussion) 20:53, 15. Jan. 2019 (CET)Beantworten
10ms schneller ladende Seiten nutzen exakt nichts, wenn für jede weitere Information, die nicht auf dieser einen Seite stehen, Minuten bis Stunden zusätzlich recherchiert werden muss. Gesetze-im-internet ist der juristisch erzwungene und eingeschränkte Ableger eines Monopolisten, der vom Steuerzahler jedes Jahr Millionen erhält und dessen Leistung selbst kommerziell verwertet. Was hat gesetze-im-internet mit Original zu tun? Der Link zu buzer war deswegen im Artikel, weil die aktuelle Strahlenschutzverordnung vorher beim "Original" gar nicht verfügbar war - übrigens wie immer. Es gibt keine andere Seite im Netz, die Änderungen schneller verfügbar macht als buzer. Was solls, besser werbefrei und ein Gefühl von Original trotz hoher Allgemeinkosten und ungültiger Vorschriften. It's a wiki. --Hindicleft (Diskussion) 21:34, 15. Jan. 2019 (CET)Beantworten
Wenn ich die 10 ms an einem 100 MBit Anschluss mal umrechne in ein Mobilgerät, das gerade nur ein paar kb/s wie bei GPRS empfängt, dann bleibe ich dabei: small ist beautiful. Klar könnte die Service-Qualität des Monopolisten (streng genommen haben wir kein Monopol, weil ja eben andere Anbieter auch zur Verfügung stehen) besser werden, indem auch Metadaten geliefert werden. Die gesetze-im-internet sind im übrigen auch kein Original, sondern das nennt sich Bundesgesetzblatt, der im umseitigen Artikel auch zitiert wird und nebenbei bemerkt Geld kostet. Daher bin ich dankbar, dass es den "Monopolisten" gibt (der kein Monopolist ist, sondern wie von Dir richtig dargestellt, mit öffentlichem Geld einen kostenlosen Informationsservice betreibt und daher weder Abogebühr noch Werbeeinnahmen braucht). Ich finde es aber zulässig und hilfreich - bei technischen Normen (ISO/IEC) gibt's ein strenges Copyright und der Beuth-Verlag/VDE-Verlag ist in Deutschland die Haupteinnahmequelle für DIN und DKE. Wenn bei gesetzlichen Normen der Staat sowieso die Kosten für deren Erstellung und Pflege übernimmt, warum auch nicht die Kosten für die Information seiner Bürger? BTW, im Energiebereich finde ich die Zusatzinfos, insbesondere die interne Verlinkung der Absätze und Paragraphen, welche die Clearingstelle EEG/KWKG bietet sehr hilfreich für das konkrete Arbeiten mit dem Gesetzestext. Dennoch würde ich nicht auf sie von Wikipedia aus verweisen, sofern es die gesetze-im-internet auch tun. Das ist meiner Einschätzung einfach näher dran an der Bundestagsdrucksache. --Gunnar (Diskussion) 22:23, 15. Jan. 2019 (CET)Beantworten