Diskussion:Stufenbau der Rechtsordnung

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 95.90.196.153 in Abschnitt § 311 BGB als staatliche Ermächtigung zum Vertragsschluss
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Gemeinschaftsrecht[Quelltext bearbeiten]

Ich würde das Gemeinschaftsrecht hier nicht zitieren, da zwischen der Entwicklung der beiden Konzepte mehrere Jahrzehnte liegen. Außerdem handelt es sich beim Gemeinschaftsrecht um einen Anwendungsvorrang. Die Quelle richtet sich wohl eher an den pragmatischen Rechtsanwender aus Österreich und seine Sicht der Dinge - man könnte daher alternativ schreiben: "Dem Konzept zufolge ergibt sich in Österreich folgender Stufenbau", was sich dem dogmatischen Streit über das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen entzieht. Was meint ihr? --Alexnullnullsieben 20:51, 25. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

§ 311 BGB als staatliche Ermächtigung zum Vertragsschluss[Quelltext bearbeiten]

Das erscheint mir schon eine etwas merkwürdige Konstruktion. mE ist § 311 rein deklaratorisch. Das Recht zum Vertragsschluss ergibt sich nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, sondern wird lediglich vom GG garantiert. Das ganze Zivilrecht an sich ist keine Ermächtigung, sondern lediglich als Ganzes ein regelnder Eingriff in die Rechte des Einzelnen. So wie es da im Artikel steht, wird genau aus der anderen Richtung gedacht, das halte ich persönlich aber nicht für zutreffend. Man darf ja schließlich nicht nur das, was der Gesetzgeber einem ausdrücklich erlaubt, sondern alles, was er nicht verbietet. Bei der aktuellen Regelungsdichte kommt man da schnell durcheinander, aber das ist eine rechtspolitisch-ideologische Frage und keine dogmatische.

Kann leider im Moment aufgrund geschlossener Bibliotheken die Quelle im Moment nicht überprüfen, aber ich halte es im Ganzen doch für recht unwahrscheinlich, dass es in der Quelle für den ganzen Block (?) tatsächlich so steht. (nicht signierter Beitrag von 95.90.196.153 (Diskussion) 20:41, 24. Feb. 2021 (CET))Beantworten