Diskussion:Subsidiär Schutzberechtigter

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Michtrich in Abschnitt Abgrenzung zu Flüchtlingen
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Ausweis[Quelltext bearbeiten]

Welche Art Ausweis wird denn hier in D ausgegeben? --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 13:17, 13. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Gute Frage, bin ich, ehrlich gesagt, im Moment überfragt. Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten den blauen Reiseausweis für Flüchtlinge. Ob das bei (nur) subsidiär Schutzberechtigten auch so ist, muss ich mich mal umhören. --Opihuck 12:02, 14. Nov. 2015 (CET)Beantworten
@itu Ausschließlich subsidiär Schutzberechtigte benötigen einen gewöhnlichen Nationalpass, den sie sich über ihr Konsulat besorgen müssen. Das Aufsuchen ihres Konsulats ist diesem Personenkreis im Allgemeinen zumutbar (anders bei anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten). Stellt das Konsulat unzumutbare Anforderungen an die Passerteilung, ist ausnahmsweise die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 5 AufenthV) oder eines Ausweisersatzes (§ 55 AufenthV) durch die deutsche Ausländerbehörde möglich. Ach ja, eh ich's vergesse: hast 'ne klasse Benutzerseite. --Opihuck 19:30, 16. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Wie, ein gewöhnlicher Nationalpass? Was ist gemeint: Ein Reisepass des Herkunftslandes? Danke. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 19:41, 16. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Ja. --Opihuck 20:16, 16. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Hm, aber dann bräuchte man ja für Asyl- und Genf-Flüchtlinge auch keinen extra Pass. Andererseits: was ist wenn der subsidiär Schutzberechtigte keinen nationalen Pass (bzw. Ausweis) hat? --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 20:30, 16. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Ist an meiner Antwort von 19:30 Uhr etwas unverständlich geblieben? Deine beiden letzten Fragen werden dort beantwortet. Bitte nochmal in aller Ruhe lesen. --Opihuck 20:35, 16. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Hmm. Ich bin allgemein, und erkennbar in meiner Eingangsfrage davon ausgegangen dass jeder Flüchtling (egal ob Asyl, Genf, subsidiär, ..) im Zuge seiner Registrierung/Anerkennung in D grundsätzlich irgendeinen von deutschen Behörden ausgestellten Ausweis erhält -- unabhängig vom Besitz von Ausweisdokumenten seines Herkunftslandes.
Ist das nun so, oder nicht?
Deine Aussage 19:30 war soweit ich es verstehen kann eben keine direkte Antwort, sondern an meiner Frage vorbei. Oder ist das Konsulat des Flüchtlings von dem du sprichst in Deutschland?
Natürlich kann ich dich nicht zwingen hier mit mir zu kommunizieren. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 21:38, 18. Nov. 2015 (CET)Beantworten
PS: Du solltest hier nicht aus der Warte des Volljuristen heraus kommunizieren. Ich bin [leider|gottseidank] keiner und WP-Artikel sollen am Ende für gehobene Otto-Normalverbraucher verständlich sein. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 21:52, 18. Nov. 2015 (CET)Beantworten

(Linksrück) Ohje, ich sehe schon, da muss ich etwas ausführlicher werden. Du hast falsche Vorstellungen. Ich versuche, es nun noch verständlicher zu formulieren:

Erstens: Nein, deine Annahme, jeder Flüchtling [erhalte] im Zuge seiner Registrierung/Anerkennung in D einen von deutschen Behörden ausgestellten Ausweis ist so nicht richtig. Jeder Asylbewerber erhält vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, später von seiner lokalen Ausländerbehörde, mit der Asylantragstellung eine deutsche Aufenthaltsgestattung. Mehr nicht. Sie ist nur eine Bestätigung über die Anhängigkeit eines Asylverfahrens. Mit ihr kann man nicht viel anfangen. Sie ist kein Identitätsnachweis. Die Aufenthaltsgestattung ist nur in Deutschland gültig, und natürlich kann man mit ihr nicht ins Ausland reisen.

Zweitens: Ist der Asylbewerber als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, wird die Aufenthaltsgestattung eingezogen und ihm wird ein blauer Reiseausweis für Flüchtlinge von der Ausländerbehörde ausgestellt. Außerdem erhält er eine Aufenthaltserlaubnis. Mit dem Reiseausweis kann er weltweit reisen, außer in seinen Herkunftsstaat; für diesen Staat ist der Reiseausweis nicht gültig. Das macht man, weil es die GFK so vorsieht. Hintergrund ist, dass man es diesem Personenkreis nicht zumutet, das in Deutschland gelegene Konsulat oder die in Deutschland gelegene Konsularabteilung der Botschaft des Heimatlandes zu betreten, um dort einen neuen Nationalpass (amtliche Bezeichnung für das umgangssprachliche "Reisepass") zu beantragen, falls sie keinen mehr haben. Schließlich wurden sie ja gerade wegen der Verfolgung durch ihren Heimatstaat in Deutschland anerkannt.

Drittens: Nur subsidiär Schutzberechtigte genießen dieses Privileg nicht. Sie bekommen keinen Reiseausweis für Flüchtlinge. Ihnen wird es im Falle des Fehlens eines Nationalpasses grundsätzlich zugemutet, sich an ein Konsulat ihres Heimatlandes zu wenden, und dort die Ausstellung eines neuen Nationalpasses zu beantragen, falls sie keinen mehr haben. Wie jeder normale Drittstaatsangehörige unterliegen sie in Deutschland der Passpflicht. Nur ausnahmsweise - wenn das Konsulat die Erlangung eines Nationalpasses von nahezu unzumutbaren Bedingungen abhängig macht -, wird die Passhoheit des Landes der Staatsangehörigkeit durchbrochen, und der Betroffene erhält anstelle des Nationalpasses seines Herkunftslandes einen deutschen Reiseausweis für Ausländer oder einen Ausweisersatz. Zusätzlich gibt's natürlich noch eine Aufenthaltserlaubnis.

Sind deine Fragen nun beantwortet? Viele Grüße --Opihuck 22:41, 18. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Danke für deine Ausführung, die eventuell hilfreicher ist als die entsprechenden WP-Artikel.
Das Verständnisproblem meinerseits beruhte offenbar darauf dass ich nicht realisiert habe dass Konsulate zur Passausstellung sich im "Zielland" befinden(laienhafterweise geht man halt davon aus dass man sich einen Pass immer im Herkunftsland besorgen muss..). Damit wurde natürlich meine Eingangsfrage getroffen, wenngleich ich eher meinte von deutschen Behörden, als hier in D(eutschland).
Damit dürfte das jetzt geklärt sein, hoffe ich mal. Weitere Fragen könnten aber immer noch aufkommen bei mir, denn ich blicke im Themenbereich Asyl+ noch lange nicht vollständig durch. gruss. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 21:35, 19. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Ich finde den WP-Artikel weniger verständlich bzw. fehlt - denke ich - noch einiges. Dafür ist die Diskussion auf jeden Fall sehr gut verständlich :-) @Opihuck Ich danke dir auf jeden Fall für deine Erläuterungen. Was mich noch interessieren würde, sind die Fristen - falls es welche gibt. Wie lange gilt dieser subsidäre Schutz? Wer beurteilt oder wie wird beurteilt, ob er noch notwendig ist - ich denke da z. B. an Afghanistan. Diese Menschen werden ja stellenweise schon zurückgeschickt obwohl es unterschiedliche Einschätzungen über die Lage vor Ort gibt. Wie ist das mit dem Arbeiten und woher bekommen diese Menschen ihr Geld? Greift für sie auch das SGB irgendwann? Da du im nächsten Teil der Diskussion darauf hinweist, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, wie ein Anerkennungsverfahren ausgehen kann (positive Arten und negative???) wäre vielleicht irgendwie ein Hinweis, dass subsidärer Schutz eben eine der Ausgangsformen, neben der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, darstellt. Aber ich fange auch gerade erst an mich intensiver mit dem Thema zu beschäftigen. Und es ist ja echt nicht wenig und wird dazu gerade auch viel geändert. --Milla Krauskopf (Diskussion) 21:10, 2. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Lesbarer gemacht[Quelltext bearbeiten]

Die vielen Rechtsverweise verlege ich mal in die Einzelnachweise.--Gabrikla (Diskussion) 22:10, 13. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Stop, was meinst du mit "Rechtsverweisen"? --Opihuck 22:12, 13. Nov. 2015 (CET)Beantworten
@Gabrikla Warum kündigst du das Unheil, das du hier anrichtest, eigentlich an, ohne zunächst eine Reaktion abzuwarten? Das kannst du dir doch dann auch sparen. Die Rudimente, die du geschaffen hast, versteht jetzt niemand mehr. Beispiel: "Subsidiär Schutzberechtigte erhalten durch diese Änderung eine Aufenthaltserlaubnis [6], die zunächst für ein Jahr zu erteilen und danach für zwei Jahre zu verlängern ist. Bei Ausländern, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis [7] besitzen, weil bei ihnen europarechtliche Abschiebungsverbote nach altem Recht festgestellt wurden, sind kraft Gesetzes subsidiär Schutzberechtigte neuen Rechts [8]. Sofern keine Ausschlussgründe vorliegen, erhält dieser Personenkreis nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis [9]." Ah ja. Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis und erhalten nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis. Alles klar. --Opihuck 22:57, 13. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Ich habe nur die rechtlichen Belege verschoben. Darin kann ich kein Unheil sehen. Für die (Un)Klarheit der Aussage bin ich nicht verantwortlich. War mir auch aufgefallen; da ich aber kein Rechtsexperte bin, konnte ich da inhaltlich nichts machen.--Gabrikla (Diskussion) 23:13, 13. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Dann lass es doch, wenn dir bereits auffällt, dass die Aussage unklar wird. Um zu erkennen, dass der Text verstümmelt ist, muss man nicht Rechtsexperte sein (siehe mein Beispiel). --Opihuck 23:22, 13. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Wenn ich den Versuch mache, einen Text lesbarer zu machen (für den juristischen Laien, dem die §§ erst mal egal sind) und dann feststelle, dass da ein Fehler inhaltlich drin steckt, den ich nicht klären kann, soll ich gleich ganz die Finger davon lassen? So verstehe ich Wiki nicht!! Vielleicht hätte ich den Fehler in der Diskussion ansprechen sollen. Da war ich wohl zu nachlässig. Ansonsten hast du ja reagiert, was vielleicht zur Verbesserung des Artikels führt. Gruß --Gabrikla (Diskussion) 23:45, 13. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Was du als Nichtjuristin offenbar nicht weißt, ist, dass es nicht eine Aufenthaltserlaubnis gibt. Es gibt etliche, und jede hat eine andere rechtliche Bedeutung. Deswegen ist die Angabe der Rechtsgrundlage zwingend für das Verständnis und kein schmückendes Beiwerk nur für die Fußnoten. Die Rechtsgrundlage wird sogar mit Absatzbezeichnung in den Aufenthaltstitel (!!) eingetragen. Mein Vorschlag: Wir setzen deine Aktion zurück und dann gehe ich Stück für Stück durch die Zeilen und schaue, was man ohne Verständnisverlust in die Fußnoten verlegen kann. --Opihuck 23:54, 13. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Prima!! So ist das doch dann ok. Gruß--Gabrikla (Diskussion) 00:00, 14. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Done. Solltest du - die Materie ist zugegeben sehr komplizert - noch Umarbeitungsbedarf sehen, bitte hier melden. --Opihuck 00:36, 14. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Vielleicht ist es noch möglich zu Der gleichzeitige Besitz beider Aufenthaltstitel ist ebenfalls möglich noch eine kurze inhaltliche Erläuterung nachzuschieben? Was sind die Unterschiede? Ansonsten: Danke für dein Verständnis für alle juristischen Laien. Gruß --Gabrikla (Diskussion) 11:03, 14. Nov. 2015 (CET)Beantworten
Ja, ist auch so was, was Otto-Normal-Verbraucher nicht versteht. Ich habe doch eine Aufenthaltserlaubnis, ich brauche doch keine zweite. Falsch. Warum das so ist, kannst du hier nachlesen. Wir können das gerne wiki-verlinken. Gruß --Opihuck 11:55, 14. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 17:42, 23. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Familiennachzug erst nach zwei Jahren[Quelltext bearbeiten]

Die Regelungen, wonach Familiennachzug erst nach zwei Jahren erfolgen kann, bleibt nach Willen der CDU/SPD-Koalition weiter bestehen. Davon betroffen sind dann auch die Syrienflüchtlinge, da diese "nur" subsidiär Schutzberechtigte sind.

Merkel hattte diese Regelungen kurzzeitig durch Kanzleranordnung im August 2015 aussetzen lassen, aber diese Regelung soll nunmehr wieder Anwendung finden, wie es zuvor der Fall gewesen war.

MIrtwqbews7453 (Diskussion) 20:04, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Subsidiär Schutzberechtigte sind in Europa Ausländer, denen ...[Quelltext bearbeiten]

Was ist hier mit "Europa" gemeint? Mir ist nicht klar, ob "subsidiärer Schutz" eine EU-Regel bzw. die EU gesamtheitlich geregelt hat oder rein nationalstaatliche Regeln darstellen. Für letzteres spricht, dass es auf der linken Navigationsleiste keine Links zu anderen Sprachen gibt, was den Eindruck verstärkt, dass es "subsidiären Schutz" nur in D und A gibt und es diesen Ländern völlig frei steht, ob und wie sie das handhaben wollen, dass es sich also um KANN-Bestimmungen handelt bzw. um selbst eingegangene Verpflichtungen, die man per einfachem Gesetz genauso gut auch wieder außer Kraft setzen könnte. Gruß, --Gkln (Diskussion) 13:41, 25. Feb. 2016 (CET)Beantworten

hm, jedenfalls steht im Artikel unmissverständlich drin, dass die Rechtsgrundlage eine EU-Richtline ist, was die Frage wohl schon weitgehend beantworten dürfte. Das könnte im Artikel noch klarer herausgestellt werden, ist aber auch heute schon kein Geheimnis. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind lediglich "die üblichen" Verdächtigen, nämlich UK, IRL und Dänemark (s. auch Erwägungsgründe 50 und 51 der Richtlinie. --gdo 15:19, 25. Feb. 2016 (CET) Hab das mal im Artikel ergänzt. --gdo 15:22, 25. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Danke! Noch eine Frage: Da steht als Punkt 3 "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher ..." Kann man bei den Millionen Kriegsflüchtlingen aus Syrien von einer "individuellen Bedrohung" sprechen? Mit anderen Worten: Ist diese EU-Richtlinie und ihre Umsetzung in "Subsidiären Schutz" jemals dafür gedacht gewesen, dass sie auf Massenbewegungen (wie z. B. Millionen Kriegsflüchtlinge aus Syrien) und nicht nur für Einzelfälle (individuelle Bedrohung) anzuwenden ist? In der von dir verlinkten Richtlinie kommt "Kriegsflüchtling" als Begriff jedenfalls nicht vor, aber wenn man will, kann man das aus anderen Formulierungen so herauslesen (oder hineininterpretieren), dass auch das darunter fällt. Gruß, --Gkln (Diskussion) 18:59, 25. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Satz unvollständig[Quelltext bearbeiten]

Der Satz "Bei Ausländern, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, weil bei ihnen europarechtliche Abschiebungsverbote nach altem Recht festgestellt wurden, sind kraft Gesetzes subsidiär Schutzberechtigte neuen Rechts.[6] " ist unvollständig. (nicht signierter Beitrag von 87.138.244.105 (Diskussion) 14:38, 27. Feb. 2017 (CET))Beantworten

Abgrenzung zu Flüchtlingen[Quelltext bearbeiten]

Warum werden Personen nicht als Flüchtlinge anerkannt, "denen ein ernsthafter Schaden wie die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht"? Was ist dann Voraussetzung,als Flüchtling anerkannt zu werden?? --2A00:C1A0:4888:3000:E52B:A4DE:523C:351 22:06, 19. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Antwort auf deine Frage: "owing to well-founded fear of being persecuted for reasons of race, religion, nationality, membership of a particular social group or political opinion, is outside the country of his nationality and is unable or, owing to such fear, is unwilling to avail himself of the protection of that country; or who, not having a nationality and being outside the country of his former habitual residence as a result of such events, is unable or, owing to such fear, is unwilling to return to it." Das oben von dir geschriebene entspricht nicht der bedeutung des wortes persecuted.

Und ich haette die Bitte an die Betreuer dieser Seite, die Abgrenzung zwischen subsidiaerem Schutz und Duldung klarer zu machen - das wort nicht-abschiebbar das fuer beides verwendet wird laesst falsche assoziationen zu. Denn, es gibt im www Menschen die behaupten beides sei das gleiche und die brauchen evenuell einen extra satz oder abschnitt um das besser zu verstehen. Der Artikel verwirrt mich auch selbst. Wenn man ein temporaeres Bleiberecht, als subsidiaer schutzberechtigter hat, warum muss Abschiebung ueberhaupt vorkommen um das Bleiberecht zu erklaeren? Danke. Michtrich (Diskussion) 01:05, 21. Feb. 2018 (CET)Beantworten