Diskussion:Tagesbildungsstätte

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Muss es in Niedersachsen weiterhin Tagesbildungsstätten geben?[Quelltext bearbeiten]

Alle Texte, die ich gefunden habe, enthalten entweder keine Antwort auf diese Frage, stützen sich auf die gegebene Rechtslage oder verweisen auf den Elternwillen. Wie müsste eine ehrliche Antwort lauten?
Typ 1: Wir machen den Eltern ihre Entscheidung gegen den Besuch einer Regelschule (auf den ihre Kinder Anspruch hätten) nach dem Einbecker Modell schmackhaft, indem wir sie nicht auf die Idee bringen, dass ihre Kinder auch gemeinsam mit nicht-behinderten Kindern unterrichtet werden könnten, da in Förderzentren alles zentral vorhanden ist, was Menschen mit Behinderungen benötigen.
Typ 2: Theoretisch wäre es möglich, Tagesbildungsstätten abzuschaffen und (wie in anderen Bundesländern) alle Kinder in einer „richtigen“ Schule zu unterrichten (in diese Kategorie gehören auch Förderschulen), aber dazu müssten das Land oder ein privater Schulträger viele („teure“) Lehrer zusätzlich einstellen, die einen Anspruch auf Vorbereitungszeit in Abwesenheit der zu Unterrichtenden haben. Das würde erheblich mehr kosten als die Anhebung des Stellenschlüssels in Tagesbildungsstätten, zumal sich auch Schulen immer mehr zu Ganztagseinrichtungen entwickeln.
Richtig ist: Tagesbildungsstätten muss es so lange geben, wie eine Mehrheit der Landtagsabgeordneten keinen Anlass sieht, dem Vorbild anderer Länder zu folgen und die Bestimmungen über Tagesbildungsstätten aus dem Niedersächsischen Schulgesetz zu streichen. --CorradoX (Diskussion) 11:06, 23. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Warum dürfen Schüler aus NRW keine niedersächsischen Tagesbildungsstätten besuchen?[Quelltext bearbeiten]

Es ist relativ leicht, die „Verschlüsselungen“ in dem Urteil des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts ([1]) zu dekodieren. Demnach wollten Eltern aus Versmold (Kreis Gütersloh in NRW) ihre Tochter deren Schulpflicht in der 11 km entfernte Tagesbildungsstätte in Bad Laer (Landkreis Osnabrück in Niedersachsen) anstatt in der 28 km entfernten Förderschule in der Kreishauptstadt Gütersloh erfüllen lassen.
Das hätte bedeutet, dass der Kreis Gütersloh für das Mädchen Eingliederungshilfe hätte bezahlen müssen, was für ihn teurer wäre als die Bezahlung der Leistungen für die Förderschule (die Kosten für die Lehrkräfte übernimmt das Land). Damit wäre der Kreis mit Kosten belastet, die Kreise im Landesinneren von NRW nicht zu tragen hätten. Folgerichtig hat sich der Kreis Gütersloh gegen die Mehrbelastung (zweitinstanzlich erfolgreich) gewehrt.
Ein ähnliches Gerangel ist zu erwarten, wenn in Niedersachsen Tagesbildungsstätten in Schulen verwandelt werden sollen bzw. wenn deren Schüler Regelschulen besuchen sollen. In beiden Fällen müsste das Land zu 100 Prozent (aus dem Etat des Kultusministeriums) die Kosten für die Lehrkräfte übernehmen und im Rahmen des Konnexitätsprinzips den Kommunen etwaige systembedingte Mehrkosten erstatten.
Der Antwort der Landesregierung auf die Mahnung des Rechnungshofs ([2]), Verschwendung bei der Betreuung geistig behinderter Kinder und Jugendlicher zu vermeiden, kann ich nicht eindeutig entnehmen, wer bzw. welche Instanz im Falle eines Systemwechsels zusätzlich finanziell belastet und wer entlastet würde. --CorradoX (Diskussion) 12:21, 3. Apr. 2014 (CEST)[Beantworten]

Ich entnehme dem Bericht an den Landesrechnungshof Niedersachsen, dass Tagesbildungsstätten billiger als Ganztagsschulen sind. Beleg:
Zur Umsetzung des Landtagsbeschlusses hat die Landesregierung folgende Möglichkeiten eingehend geprüft:
– Überführung der Tagesbildungsstätten in eine Schulform der allgemeinbildenden Schulen des § 5 Abs. 2 NSchG […]
Als Ergebnis der schulrechtlichen und schulfachlichen Prüfungen durch das MK ist festzustellen, dass eine Aufnahme als neue Schulform in den Katalog nach § 5 NSchG nicht in Betracht kommt. Dieses würde voraussetzen, dass das Land Tagesbildungsstätten selbst vorhalten oder nach § 1 Abs. 3 NSchG mit tragen wolle. Bereits aus Kostengründen kommt dies nicht in Betracht; ebenso wenig wie die weitere Konsequenz, Tagesbildungsstätten denselben materiellen Regelungen wie die übrigen Schulen zu unterwerfen. --91.97.89.208 12:40, 3. Apr. 2014 (CEST)[Beantworten]

Verwirrendes[Quelltext bearbeiten]

Ein nordrhein-westfälisches Gericht nimmt sich die Freiheit, dem niedersächsischen Landesgesetzgeber zu widersprechen. Es bezeichnet die Institution Tagesbildungsstätte als „Schultyp“, obwohl das Niedersächsische Schulgesetz seit Jahrzehnten unmissverständlich feststellt, dass Tagesbildungsstätten keine Schulen sind, mit diesen auch nicht verwechselt werden dürfen. Eben deshalb ist ja auch das Sozialministerium und nicht das Kultusministerium für Tagesbildungsstätten zuständig.

Trotzdem sind Besucher einer Tagesbildungsstätte Schüler, die mit deren Besuch ihre Schulpflicht erfüllen, die keineswegs (wie in den Jahren vor der Gründung von Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung üblich) „ruht“.

Da es diskriminierend wirkt, wenn Schüler keine Schule besuchen, dürfen sich seit einiger Zeit Tagesbildungsstätten „Schule“ nennen, obwohl sie es nach wie vor nicht sind.

In Niedersachsen verläuft die Kampflinie zwischen Land und Kommunen im Vergleich zu NRW spiegelverkehrt: In NRW wehren sich Kommunen dagegen, Eingliederungshilfe zahlen und das Land entlasten zu sollen; in Niedersachsen wehrt sich das Land dagegen, stärker finanziell in die Verantwortung genommen zu werden. Die großzügigere Ausstattung von Tagesbildungsstätten ist für das Land kostengünstiger als die Umleitung von deren Schülern in den Kompetenzbereich des Kultusministeriums. --CorradoX (Diskussion) 10:35, 10. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]