Diskussion:Teileigentum

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Immofried in Abschnitt Präzision
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Was für rechtliche Folgen ergeben sich bei einer Umwandlung ( z. B.Nutzung eines nicht ausgebauten Dachbodens)von Teileigentum in Wohnungseigentum? Verschieben sich hier die Eigentumsanteile? --172.158.106.226 12:12, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Präzision[Quelltext bearbeiten]

Anmerkung: Der erste Satz ist für sich allein genommen nicht ganz richtig, weil das Teileigentum das Sondereigentum UND den Miteigentumsanteil umfasst. Das wird aber im zweiten Satz ergänzt und ist wahrscheinlich lesbarer so. --Immofried 02:33, 17. Okt. 2010 (CEST) Da sich die Aufzählung der Beispiele Ladengeschäft usw. an den Miteigentumsanteil "anlehnt", würde ich hier deutlicher trennen und ergänze. --Immofried 02:36, 17. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

So, wie die Erklärung jetzt lautet, gibt sie nach meiner Meinung ein schiefes Bild: 1.Teileigentum = Sondereigentum an Nichtwohnräumen. 2.Teileigentum steht in Verbindung mit Miteigentumsanteil.

Eine klare, dem Gesetz entsprechende Definition muss aber klarmachen, dass der Miteigentumsanteil ein Bestandteil des Teileigentums ist.

Ich stelle folgende Formulierung zur Diskussion:

Das Teileigentum ist Eigentum an Räumen eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken dienen.
Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind z. B. Ladengeschäfte, Praxis- oder Kellerräume und häufig Garagen, die man vereinfachend auch oft unter dem Begriff Gewerberäume zusammenfasst.
Teileigentum ist ein Begriff des deutschen Wohnungseigentumsrechts und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert (§ 1 Absatz 3 WEG). Teileigentum ist ein Parallelbegriff zu Wohnungseigentum. Beide Begriffe umfassen die Bestandteile Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Beim Teileigentum kommt das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen hinzu, beim Wohnungseigentum kommt das Sondereigentum an einer Wohnung hinzu.
Für das Teileigentum gelten gemäß § 1 Abs. 6 WEG die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Ich würde auch den zitierten Auszug aus dem Gesetz wegen des Links auf den Text (dejure) entfallen lassen. Eventuell wäre ein Hinweis auf die neue Rechtsprechung angebracht, nach der der teilende Eigentümer es absichtlich offenlassen kann, ob eine Raumeinheit als Teileigentum oder Wohnungseigentum bestimmt wird (Kammergericht, Beschluss v 03.12.07 (24 U 71/07). --Immofried 21:22, 24. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Die jüngste Änderung ist nur "anders falsch" als die vorhergehende Form. Siehe Disk weiter oben. Richtig ist natürlich, dass es bezüglich der Räume um Sondereigentum geht. Zum Teileigentum gehört aber zwingend der Miteigentumsanteil und wenn dieser Aspekt im ersten Satz, der eigentlich die Definition liefern sollte, fehlt, ist das ungünstig. --Immofried 23:10, 18. Nov. 2010 (CET)Beantworten