Diskussion:Teledienstegesetz

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von 217.84.20.111
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Weblinks[Quelltext bearbeiten]

Ich entferne den Weblink Artikel zur Frage "Darf man das Impressum als Grafik ausgeben" aus folgendem Grund:

Diese Seite vermittelt den Eindruck als sei es legal, ein Impressum als Grafik anzubieten. Da der Autor der Webseite aber nur ein private Nutzer (vermutlich ein Laie) ist, ist dies seine persönliche Rechtsauffassung, die bisher von keinem Gericht bestätigt wurde. Es wird aber der Eindruck vermittelt, es handel sich bei der privaten Meinung eines Internetznutzers um eine gültige, gerichtlich anerkannte Interpretation des Teledienstegesetzes, quasi um Rechtsberatung.

Sollte jemand eine solche Rechtsberatung hier aber für notwendig erachten, bitte ich einfach, auf die Webseite eines auf Internetrecht spezialisierten Juristen zu verlinken, der dort dieselbe Auffassung teilt.

Allgemein sollte Rechtsberatung (oder scheinbare Rechtsberatung) aber nicht über Wikipedia oder von Wikipedia vermittelt stattfinden.


Dazu folgendes (und ja, ich bin Jurist):

1. Das Impressum als Grafik auszugeben ist natürlich legal. Denn ansonsten wäre es ja illegal... Illegal ist aber nur, was tatsächlich verboten ist (Ob durch Gesetz, Gesetzesauslegung oder Richterspruch). Vorliegend existiert ein solches Verbot nicht. Folglich ist es auch nicht illegal.

2. Ob eine Grafik ausreicht, um der Impressumspflicht nachzukommen ist eine völlig andere Frage. Denn illegal wird es dadurch noch lange nicht. Mir ist kein Grund ersichtlich, warum eine Grafik nicht ausreichen sollte. In extremen Ausnahmefällen erschwert sie die Wahrnehmbarkeit der Impressumsinformationen und in anderen extremen Ausnahmefällen vereinfacht sie die Wahrnehmbarkeit. Darauf kann es also nicht ankommen. Es kommt lediglich darauf an, ob für die meisten Fälle eine Wahrnehmbarkeitsmöglichkeit vorhanden ist - und da reicht eine Grafik aus.

3. Noch nicht diskutiert ist, daß die Impressumspflicht gegen Art.2,1 GG verstößt - nämlich das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Dieses streitet für den Websitebetreiber und rechtfertigt erst recht eine Impressumspflichtverwirklichung durch Grafik.

4. Das Ganze stellt keine rechtlich erhebliche Rechtberatung dar. Bei Rechtsberatung geht es nicht um allgemeine Informationen für "alle", sondern um eine Beratung im Einzelfall. Deshalb sind in dieser Hinsicht keine Bedenken angebracht. Folglich findet auch keine Rechtsberatung durch Wikipedia statt.

schlimm genug, dass selbst juristen "anbieterkennung" mit "impressum" betiteln... --217.84.20.111 15:45, 3. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Außerkrafttreten[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel 5 des ElGVG ist die Rede von "wird bekanntgegeben", hier liest man überall "ist am 1.3.2007 in Kraft getreten", wie ist der aktuelle Stand? Ggf. müssten die Angaben dann im Artikel nochmal korrigiert werden. Guter Punkt - vielen Dank für den Hinweis! Das Inkrafttreten des TMG soll informationshalber noch einmal im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden; das steht bislang noch aus. Maßgeblich ist aber auch das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (siehe Art. 5 ElGVG Satz 1). Der ist am 1.3.07 in Kraft getreten.

Außerkrafttreten[Quelltext bearbeiten]

Guter Punkt - vielen Dank für den Hinweis! Das Inkrafttreten des TMG wird rein informationshalber noch einmal im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Maßgeblich bleibt insoweit das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (siehe Art. 5 ElGVG Satz 1) nicht die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt. Der RundfunkänderungsStV ist am 1.3.07 in Kraft getreten. Das steht heute übrigens auch aktuell im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 7 vom 5. März 2007 - (PDF, 25 kByte, Nur-Lese-Version) --wiknic 14:44, 5. Mär. 2007 (CET)