Diskussion:Tilgung (Bundeszentralregister)

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"die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus"[Quelltext bearbeiten]

Gilt das auch, wenn man nur 6 Wochen auf Beschluss des Amtsgerichts untergebracht war?

Es steht vorn doch recht deutlich - es geht um die Unterbringung nach § 63 StGB. Die 6-Wochen-Einweisung hingegen dürfte nach dem Landespsychiatriegesetz des betreffenden Bundeslandes erfolgt sein und steht natürlich nicht im BZR.--Giebenrath (Diskussion) 18:31, 9. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Aussetzung der "Löschung"[Quelltext bearbeiten]

Ist es nicht so, dass bei neuerlichen Eintragungen, alle älteren Eintragungen im BZR, die auch im Führungszeugnis eingetragen würden, in Gesamtheit mit der Frist der neu hinzugekommenen Eintragung "verlängert" werden?
Anders gefragt: Was passiert mit der Frist älterer Eintragungen bei einer Neueintragung?
--Tommes  20:21, 24. Jan. 2021 (CET)Beantworten
Der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung wird durch weitere Verurteilungen gehemmt.
Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist, die sich nicht zwingend nach der letzten Verurteilung bestimmt, gleichzeitig getilgt werden (§ 47 BZRG).
Ergibt sich aus dem Register, dass die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuches aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist, ist der Ablauf der Tilgungsfrist ebenfalls gehemmt.
Aha. §47 BZRG --Tommes  20:35, 24. Jan. 2021 (CET)Beantworten