Diskussion:Totalschaden

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 92.72.9.159
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Korrektur zum wirtschaftl. Totalschaden:


Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet (also auf Gutachtenbasis), muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden. Übersteigen die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag - auch hier spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

s. http://www.verkehrslexikon.de/Module/TotalSchaden.php -- (nicht signierter Beitrag von 92.72.9.159 (Diskussion) 18:39, 5. Nov. 2010 (CET)) Beantworten