Diskussion:Umtausch

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Nilstissen
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Der Link auf Rücknahme verweist auf den Begriff der Rücknahme im Verwaltungsrecht; hier wäre m.E. ein zweiter Artikel fürs Kaufrecht sinnvoll. Ich bin aber kein Jurist, kann diese deswegen nicht beurteilen.--Robin.rueth 09:40, 1. Sep 2006 (CEST)


Nach einem Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06) haben Gutscheine allgemein eine Einlösefrist von drei Jahren, unabhängig davon, ob ein anderes Verfallsdatum aufgedruckt ist. Also nichts mit Begrenzung auf 1 Jahr.


Der Fall Umtausch beim Kauf in Onlineshops ist nicht berücksichtigt. Da ich leider kein Jurist bin, weiß ich nicht 100%ig um die korrekte Rechtslage bzw. kann sie nicht korrekt Formulieren. Vielleicht kann hier ein Fachmann erweitern. (nicht signierter Beitrag von Nilstissen (Diskussion | Beiträge) 19:44, 27. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten