Diskussion:Unfallflucht (Deutschland)

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Review vom 16. Februar bis zum 11. März[Quelltext bearbeiten]

Nachdem ich ein wenig rechtsvergleichendes Material entdeckt habe, stelle ich den Artikel zum Review. VG Chewbacca2205 (D) 20:22, 16. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]

So, nach §266b der nächste Straftatbestand. Und wieder exzellent geschrieben, als handele es sich bei Wikipedia um ein kostenloses StGB-Lehrbuch an der Grenze zum Kommentar! Vielleicht in etwa wie ein Roxin?

Cool für Juristen und angehende - wie ich es einer bin. Aber ob die sprichwörtliche Oma (die im Zweifel deswegen "Unfallflucht" oder "Fahrerflucht" eingibt, weil entweder sie des 142 angeklagt wurde oder weil jemand ihr einen Unfallschaden zugefügt und dann den Tatbestand erfüllt hat) ein Wort versteht? Oben gleich Systematik und Rechtsgutsbestimmung, dann die mögliche Verfassungswidrig-(oder -mäßigkeit). Und dann nach dem "abgedruckten" Gesetzestext? Etwas Rechtsgeschichte, wie es anno dazumal war, und dann der Objektive Tatbestand. Die Lage, die Definition von "Unfallbeteiligter", minutiöse Ausführungen aller Varianten der Tathandlungen,...

Sogar den Streit um ein "unvorsätzliches" (statt "berechtigtes oder entschuldigtes") Entfernen wurde angesprochen.

Absolut cool für das Studium des Strafrecht BT, ein Prüfungsschema ist fast auch enthalten, aber omatauglich (-)! --ObersterGenosse (Diskussion) 22:04, 22. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]

@ObersterGenosse: Danke. § 142 StGB ist ein schwieriger Tatbestand. Ich habe mich allerdings bemüht, ihn trotz etwas Tiefgangs möglichst anschaulich und verständlich zu beschreiben. Gibt es bestimmte Stellen, die du einfacher darstellen würdest? VG Chewbacca2205 (D) 21:55, 2. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Kurze Frage, was ist mit Absatz 4, der Parkrempler oder Spiegelabfahrer bis (1500 €?) -- Beademung (Diskussion) 22:48, 4. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Absatz 4? Leider gilt er nur bis - etwas umstritten - zwischen 20 und 50 Europäern! Leider! Rechtspolitisch völlig verfehlt, würde ich sagen! --ObersterGenosse (Diskussion) 00:16, 5. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
<quetsch> § 142 Absatz 4 StGB → "Das Gericht mildert in den Fällen ..." was soll daran verfehlt sein ? Die erzielbaren Punkte müssten übrigens auch erwähnt werden. -- Beademung (Diskussion) 12:28, 5. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Was würdest zu Absatz 4 ergänzen? Ich habe die Punkte im Abschnitt Prozessuales und Strafzumessung erwähnt. VG Chewbacca2205 (D) 20:55, 5. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Achso so, überlesen. Stimmt der Satz: "Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat ..." ? M.W. kommt es auf die konkrete Täterermittlung an, nicht auf eingeleitete Ermittlungen (der Polizei) an sich (vgl. Beck, S. 1481, zit. Bönke NZV 98 130.). Zu den 2 Punkten, vielleicht wäre es erwähnenswert, dass dies ein A-Delikt ist und hinsichtlich der FaP zur Verlängerung und zum ASF führt. -- Beademung (Diskussion) 10:46, 6. Mär. 2017 (CET) erledigtErledigt[Beantworten]

@Chewbacca2205: Ich würde vor allem zwei Sachen in die Einleitung schreiben: 1. den Strafrahmen angeben, vielleicht sogar ein durchschnittlich verhängtes Strafmaß. Nicht, dass jemand meint, er müsse jetzt 10 Jahre hinter Gitter... 2. die Zahl der Verurteilungen pro Jahr angeben. Bei Fischer stand glaube ich was von jährlich 225000 Verurteilungen (oder waren es Anklagen?)... --ObersterGenosse (Diskussion) 00:28, 5. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Das sind die Ermittlungsverfahren. Beide Punkte habe ich in der Einleitung erwähnt. Angaben zu den Verurteilungen konnte ich allerdings nicht ausfindig machen. VG Chewbacca2205 (D) 20:54, 5. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Zur Bewertung mit Punkten: „Kommt es zu einem Einzug des Führerscheins, werden dem Täter für die Tat im Verkehrszentralregister drei Punkte eingetragen.“ und weiter „Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, kann das Gericht die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Unberührt hiervon bleibt ein Eintrag in das Fahreignungsregister in Flensburg mit zwei Punkten.“ Das könnte so interpretiert werden, als ob nur dann mit zwei Punkten bewertet wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. Tatsächlich ist es doch aber so, dass es in jedem Fall, in dem die Fahrerlaubnis nicht im Urteil entzogen wird (bzw. eine isolierte Sperre angeordnet wird), zwei Punkte gibt. Das sollte meines Erachtens auch klar so im Artikel stehen. JLKiel(D) 12:51, 11. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Genau. Ich habe die Formulierung umgestellt. --Chewbacca2205 (D) 20:48, 11. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Ich habe den Artikel zur Kandidatur gestellt. Vielen Dank an alle Beteiligte. VG Chewbacca2205 (D) 20:49, 11. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Kandidatur vom 11. März 2017 bis zum 23. März 2017[Quelltext bearbeiten]

Die Unfallflucht (auch als Fahrerflucht bezeichnet) ist im deutschen Strafrecht ein Verkehrsdelikt, das in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) unter der Bezeichnung unerlaubtes Entfernen vom Unfallort geregelt ist. Die Norm bezweckt – trotz ihrer Platzierung inmitten von Delikten gegen die öffentliche Ordnung – vorrangig den Schutz privater Vermögensinteressen. Hierzu legt sie Personen, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, verschiedene Warte- und Auskunftspflichten auf. Dies soll sicherstellen, dass der durch den Unfall Geschädigte die notwendigen Informationen erhält, um seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger geltend zu machen. Unter Strafe stellt die Norm daher bestimmte Verhaltensweisen, die die Ermittlung relevanter Informationen über den Hergang eines Verkehrsunfalls verhindern, etwa das frühzeitige Fliehen vom Unfallort.

Nach einem hilfreichen Review stelle ich den Artikel zur Kandidatur. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 20:51, 11. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Lesenswert wenn auch Stellenweise eine moderate Kürzung des Inhalts möglich wäre.--Metallgesellschaft (Diskussion) 12:49, 12. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Welche Inhalte würdest du straffen? --Chewbacca2205 (D) 19:32, 12. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Abwartend Wie schon im Review die Frage, stimmt das bezüglich des Abschnitts: Tätige Reue, § 142 Absatz 4 StGB: → Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat. Nach diesem Aufsatz [1] trägt der Verursacher "Das Risiko, früher entdeckt zu werden und damit nicht mehr freiwillig zu handeln", hat also eine etwas andere Vorgabe. Die reine Ermittlungsaufnahme (Meldung der Unfallflucht durch den Geschädigten) vers. Ermittlung des konkret Tatverdächtigen innerhalb von 24 h. Im übrigen wie Vorredner. -- Beademung (Diskussion) 18:32, 12. Mär. 2017 (CET) erledigtErledigt-- Beademung (Diskussion) 18:16, 15. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Das hatte ich schon angepasst, später aber durch ein Missgeschick zurückgesetzt. Jetzt ist die Aussage wieder korrekt. --Chewbacca2205 (D) 19:31, 12. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Lesenswert Zum vorstehenden Problem habe ich freilich keine Meinung mangels Expertise. --Hnsjrgnweis (Diskussion) 18:41, 12. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Lesenswert Ok, auch wenn etwas an Fachliteratur fehlt. Zudem finde ich den letzten Halbsatz in der Einleitung; "...., etwa das frühzeitige Fliehen vom Unfallort," etwas unglücklich ausgedrückt. Ist eine spätere, erfolgreiche Flucht etwa straffrei? Vielleicht wäre die Formulierung: "...., etwa das unerlaubte Verlassen der Unfallörtlichkeit." unmissverständlicher ausgedrückt. Bei Täterschaft/Teilnahme/Beihilfe wäre vielleicht noch die Abgrenzung zur Strafvereitelung eine Erwähnung wert gewesen. --Rabax63 (Diskussion) 20:23, 13. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
erledigtErledigt Chewbacca2205 (D) 19:09, 14. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
OK.; vielleicht noch eine Randinfo zur Statistik. Die VU-Flucht wird wie jeder andere VU in der Verkehrsunfallstatistik gezählt (Statistische Landesämter). Die Besonderheit zur Kriminalstatistik besteht darin, dass die Verkehrsunfallflucht schon dann als "geklärt" deklariert wird, sobald das in dem Unfall beteiligte Fahrzeug zweifelsfrei ermittelt wurde (z. B. durch das am Unfallort verbliebene Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs). Hier ist es für die unfallstatistische "Aufklärung" auch nicht von Bedeutung, ob der verantwortliche Unfallflüchtige im Nachhinein festgestellt werden kann oder nicht. Vorrangig zählt hier die Ermöglichung der Schadensregulierung zu Gunsten der Geschädigten. Hier steht der zivilrechtliche Schadensausgleich vor der Strafverfolgung im Vordergrund. In die Verantwortung genommen wird also erst mal der Fahrzeughalter respektive dessen KFZ-Haftpflichtversicherung. --Rabax63 (Diskussion) 20:15, 14. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Vorerst Contra, es geht um die Zahl von 250.000 eingeleiteten Verfahren bezüglich Unfallflucht. Das KBA spricht von 33.000 Unfallfluchten für das Jahr 2015 [2], eine etwas ältere Statistik liegt für die Jahr 1999 bei 54.000 Fallzahlen pro Jahr (incl. der eingestellten Verfahren) → S. 340. Wie kommt die obige Ziffer zustande, wenn die Zahlen aller Straftaten im Straßenverkehr für 2015 bei 219.000 (siehe KBA-link) liegt? Und mit den Zahlen des KBA wäre die kriminalpolitische Bedeutung der Unfallflucht eben nicht groß. Sorry, das müsste geklärt werden. -- Beademung (Diskussion) 18:13, 15. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Die Schätzung und die Einordnung des Delikts als kriminalpolitisch bedeutend stammen aus dem Kommentar von Thomas Fischer (62. Auflage, § 142 Rn. 2). Die beim KBA hinterlegte Zahl bezieht sich vermutlich auf die begonnenen Gerichtsverfahren, nicht auf die eingeleiteten Ermittlungsverfahren. --Chewbacca2205 (D) 18:47, 15. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Die Fluchtquote liegt zwischen 15 und 21 % (siehe link oben, Langfassung S. 345). Damit müssten bei 40.000 angezeigten Unfallfluchten (KBA-Zahlen plus Fluchtquote) bei jeder Unfallflucht 6,25 Beteiligte unerlaubt den Unfallort verlassen. Das könnte Trump nicht besser twittern ;-) Auch die Aufklärungsrate (45 Prozent) spricht für einen Bereich um insgesamt 70.000 Unfallfluchten; sorry wenn ich nerve. -- Beademung (Diskussion) 20:53, 16. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Der PSB gibt allerdings auf S. 345 in der Tabelle bereits für NRW im Jahr 2002 99.058 Unfallfluchten an. --Chewbacca2205 (D) 22:43, 16. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Genau da liegt ja die Diskrepanz, wenn das KBA von 33.000 (registierten) Fällen bundesweit ausgeht, kann es für NRW allein nicht 99.058 Fälle geben (Punkte gibt es schließlich auch bei Einstellung des Verfahrens). Die Zahlen sollte man schon genauer aufdröseln, wie man auf welche Zahl kommt, da der Artikel (nach Auszeichnung) schließlich als Referenz auch in Lehrbüchern auftauchen wird. -- Beademung (Diskussion) 14:23, 17. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Bist du dir sicher, dass sich die Zahlen des KBA auf die registrierten Unfallfluchten und nicht lediglich auf die Verurteilungen beziehen? --Chewbacca2205 (D) 20:41, 19. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Hallo, eventuell lassen sich die Einzelnachweise der Artikel auf dejure noch formatieren, sodass man sieht, auf welche Seite man gelangt (mit Abrufdatum am besten). Ansonsten, Lesenswert /Pearli (Diskussion) 08:22, 16. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Danke. Dejure ist allerdings nicht der Nachweis; dieser findet sich in den gedruckten Entscheidungssammlungen des BGH. Der Link auf dejure ist ein Service der Vorlage:Rspr, da dejure zu den zitierten Entscheidungen zusätzliche Informationen bereitstellt, etwa in welchen anderen Urteilen sie zitiert wurden. VG Chewbacca2205 (D) 20:13, 16. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Der Artikel wird mit vier Stimmen Lesenswert und einer Stimme Contra in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 16:09, 23. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

„einen Schaden wird“ ?[Quelltext bearbeiten]

„Der Tatbestand ist nicht erfüllt, falls lediglich der Täter einen Schaden wird,...“ – Soll der Satz so lauten, oder ist was verkehrt? 188.103.159.229 13:04, 2. Okt. 2019 (CEST)[Beantworten]

Da ist was verkehrt. Ich habe es korrigiert. Danke für den Hinweis. VG Chewbacca2205 (D) 17:01, 2. Okt. 2019 (CEST)[Beantworten]

Ist das so, daß in Deutschland auch diejenigen in einen Unfall verwickelten Personen nach § 142 StGB bestraft werden, die an dem Unfall keine Schuld haben (z.B. weil sie Vorfahrt hatten und auch den gegen die Vorfahrtsregeln Verstoßenden Unfallgegner nicht haben kommen sehen)? --2003:E7:7F3E:DB01:E541:EA67:B007:FBDD 06:46, 12. Apr. 2024 (CEST)[Beantworten]

Dunkelziffer[Quelltext bearbeiten]

Die Definition der Dunkelziffer wäre: Dunkelziffer = NICHT gemeldete Fälle / (gemeldete Fälle + NICHT gemeldete Fälle).

Dann würde bei einer Dunkelziffer von 10% auf NEUN gemeldete Fälle EIN nicht gemeldeter Fall kommen, um die obige Gleichung zu erfüllen (1 / (9 +1) = 0,1 = 10%)

Entweder stimmt die Rechnung nicht oder die Dunkelziffer...--93.233.53.49 00:39, 22. Aug. 2020 (CEST)[Beantworten]

erledigtErledigt Danke für den Hinweis. --Chewbacca2205 (D) 09:46, 22. Aug. 2020 (CEST)[Beantworten]