Diskussion:Unterlassungsdelikt

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Aktives Nicht-Handeln? Genial oder Wahnsinn? --Haid 01:11, 29. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Kriegsdienstverweigerung - Totalverweigerung[Quelltext bearbeiten]

Die Totalverweigerung ist doch auch ein Unterlassungsdelikt.. Der Kriegs-/Zivildienst wird nicht angetreten.. man tut NICHTS! -- JB-Firefox 21:56, 10. Mär. 2009 (CET)Beantworten

  • Die Konsequenzen der Totalverweigerung, nämlich Dienstflucht / Gehorsamsverweigerung sind keine Straftatbestände iSd StGB. Ausserdem wäre der Tatbestand dogmatisch bei den "echten Unterlassungsdelikten" anzusiedeln, die inhaltlich bereits auf "Passivität" abzielen.--Stephan Klage 23:34, 17. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Unterlassungsdelikt - Kausalitätsprüfung mittels so genannter "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"[Quelltext bearbeiten]

Betreffend das Suchwort " (nicht signierter Beitrag von David9457abcW (Diskussion | Beiträge) 18:14, 26. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Unterlassungsdelikt[Quelltext bearbeiten]

", betreffend ua die Textpassage

"Für die Verknüpfung des tatbestandlichen Erfolges mit dem Unterlassen zum Tatvorwurf, bedarf es der Kausalität. Diese erfolgt in Umkehrung der aus der Äquivalenztheorie entwickelten conditio-sine-qua-non-Formel per hypothetischer Prüfung dahingehend, dass die dem Täter mögliche und gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Um die ausufernden Wirkungen des Äquivalenzansatzes einzudämmen, muss die objektive Zurechenbarkeit geprüft werden. Unzumutbar ist beispielsweise eine Selbstgefährdung."

möchte ich bitte auf Folgendes aufmerksam machen betreffend die (so genannte) (nicht signierter Beitrag von David9457abcW (Diskussion | Beiträge) 18:14, 26. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

"an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"[Quelltext bearbeiten]

aufmerksam machen:

Die sog "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" ist - aus seriös-wissenschaftlicher Sicht - durch besonders hohe" oder "extrem hohe" Wahrscheinlichkeit zu ersetzen, ungeachtet der Tatsache, dass sie (diese Wortfolge) sich - etwa in Sachverständigen-Gutachten reger Beliebtheit erfreut, wobei - darüber hinausgehend - zu vermerken ist: oftmals wird dieser qualitative (maW: nicht-quantitative!) Ausdruck in der Literatur unzulässiger Weise quantifiziert (ua etwa mit "99,9%" oder etwa "99,8%" oder "99,73%" an Wahrscheinlichkeit) Download "Rechtsmedizin" des Instituts für Rechtsmedizin, Universität Rostock, Prof. Dr. med. Wegenerin Verbindung gebracht, was verfehlt ist: qualitative Aussagen dürfen nicht mit quantitativen Aussagen identifiziert werden.

Dennoch wird dies - nicht zuletzt im Rahmen der Wortfolge "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" - oftmals - fälschlicher Weise getan.

Fragt man nach den Gründen für die nach wie vor beliebte Formulierung der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit", so sind diese durchaus auf ein - freilich nicht auf die Jurisprudenz beschränktes - (grundlegendes) statistisches Informationsdefizit, teils eingeschliffene Sprachpraxis und eine entsprechende, rhetorisch bewanderte Kommunikationskultur sowie die Bedeutung des - in juristischem und sachverständigen Jargon nicht unbeliebten - wohlklingenden Sprachklanges (teils prozessentscheidend!) zurückführbar, wie auch auf die Tatsache, dass die Materie durchaus nicht auf den ersten Blick "anschaulich" bezeichnet werden muss, zu belegen vermag.

Zum Beleg der Illegitimität der Wortfloskel "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" diene folgender Gedankengang:

Würde Wahrscheinlichkeit - wirklich - an Sicherheit grenzen, so müsste auch der "umgekehrte" Fall - nämlich, dass Sicherheit an Wahrscheinlichkeit grenzt (und nicht nur Wahrscheinlichkeit an Sicherheit) zu treffen: wer das durchdenkt, wird erkennen, dass dem schlichtweg nicht so ist.


Im übrigen hat "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" - nicht zufälliger Weise - keine (wirkliche) Entsprechung (!) etwa im Englischen:

es wird - wenn überhaupt - die Formulierung "beyond a reasonable doubt" teilweise gebraucht, mit der, seit Jahrzehnten auftauchenden, regelmäßig die Gerichte ua beschäftigenden Frage: was denn (nun), ist (gerade noch) ein "reasonable" (vernünftiger) "doubt" - und: was nicht mehr?

(Dies nur als Hinweis zu dieser vielschichtigen Problematik, die ua Schilling thematisiert und im Wesentlichen deutlich und verständlich "auflöst":

Schilling, Georg: Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" - Insbesondere im Lichte der "Quasikausalität" bei unechten Unterlassungsdelikten und im Rahmen grob pflichtwidrigen Unterlassens Dritter bei Risikozusammenhangsdurchbrechung in Österreich und Deutschland, Forschungsarbeit, München, GRIN-Verlag, 2009.)[http://www.grin.com/e-book/126248/die-so-genannte-an-sicherheit-grenzende-wahrscheinlichkeit Schilling: Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", GRIN, 2009]

Anmerkung: Mir ist auch bewusst: es gibt zahlreiche Artikel, in welchen die Wortfolge "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" auf WIKIPEDIA gebraucht wird: iS "Arbeitsverursachung", gleichwohl iSv **konstruktiv-positiv**, die Qualität von WIKIPEDIA bitte in keinster Weise gerade dadurch senkenden, sondern im Gegenteil: noch weiter anheben (!) wollenden ehrenamtlichen Mitarbeit, ist es mir - aus wissenschaftlicher und sachlicher Sicht - ein - auch inneres - Bedürfnis - auf diesen - konstruktiv-positiv zu wertenden Verbesserungsaspekt bitte in aller Form hinzuweisen. Danke!)


--David9457abcW 18:14, 26. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Der Begriff " an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" ist in juristischen Gutachten durchaus üblich.93.128.7.5 19:15, 19. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Neuartige, systemwidrige Delikte[Quelltext bearbeiten]

Mich wundert schon lange, dass sich anscheinend kaum jemand über die neuartigen und systemwidrigen Delikte wundert, die im AEntG (und noch an einer Stelle im SGB, die ich nicht parat habe) geschaffen wurden. Nach althergebrachter Theorie kann man mit Strafe bedroht werden, wenn man (a) durch aktives Handeln gegen ein Gesetz verstößt oder (b) eine vorgeschriebene Handlung unterlassen hat und dadurch ein echtes Unterlassungsdelikt begeht, wenn die Handlung selbst vorgeschrieben ist, aber unterlassen wird , oder aber ein unechtes Unterlassungsdelikt, wenn die Garantenstellung einer Person sie zu einer Handlung verpflichtet.

Vollkommen neu ist aber, dass jemand ein Delikt allein deshalb begehen kann, (a) weil er Unternehmer ist und etwas weiß oder (b) weil er Unternehmer ist und etwas fahrlässig nicht weiß (§ 23 Abs. II Arbeitnehmer-Entsendegesetz), nämlich die ungenügenden Lohnzahlungen seines Nachunternehmers oder dessen Nachunternehmer kennt oder nicht kennt. So etwas hat es wohl überhaupt noch nie gegeben!

Im Fall (a) besteht das Delikt allein im Wissen, ohne eine Handlung oder sonst irgend etwas. Das Gesetz sagt nichts, was der Unternehmer aufgrund seines Wissens tun müsste und ob er sich dadurch der Strafe (für das ja schon vollendete Delikt) entziehen kann. Das Gesetz sagt auch nichts, wie der Unternehmer dieses Delikt vermeiden kann. Wissen kann man eigentlich nur verhindern, wenn man sich Augen und Ohren zuhält, aber sonst empfängt man Wissen eben. Da hat wohl jemand im Arbeitsministerium davon geträumt, dass ein ordentlicher Unternehmer es riecht, wenn er einen bösen Nachunternehmer (NU) vor sich hat und ihn dann gar nicht erst beauftragt. Aber was soll/muss er machen, wenn er erst lange nach der Beauftragung erfährt, dass sein böser NU die Löhne nicht vollständig bezahlt hat. Dann weiß er es und hat die Ordnungswidrigkeit schon begangen. Und dann?

Der Fall (b) ist noch toller: das Delikt besteht im fahrlässigen Nichtwissen, ohne dass irgendwie gesagt wird, was er hätte tun müssen, um nicht fahrlässig zu handeln, und wie es dann weiter gehen soll. Das ist eine neue Art von Unterlassungsdelikt, die in keine der althergebrachten Theorien passt. Bei der fahrlässigen Körperverletzung hätte die Körperverletzung vermieden werden müssen. Müsste demnach beim fahrlässigen Nichtwissen das Nichtwissen vermieden werden?? Um dadurch zum Wissen zu gelangen (siehe Fall (a)) und damit das aktive Delikt zu begehen? Oder hätte er sich doch Augen und Ohren zuhalten sollen? Das wäre nämlich vorsätzliches Nichtwissen, und das ist nach dem Gesetz keine Ordnungswidrigkeit.

Im übrigen: wenn der Unternehmer alle möglichen Prüfungen veranstaltet (zu denen der nirgendwo verpflichtet ist!) und alle Lohnlisten und Empfangsbescheinigungen perfekt aussehen, dann weiß er zwar von nichts Bösem, aber das Böse kann ohne weiteres trotzdem schon passiert sein oder noch passieren. Auch wenn die Kalkulation sauber ist etc.etc., kommt bei den Leuten halt trotzdem zuwenig Geld an. Und dann haftet der Unternehmer trotzdem für die fehlenden Löhne bei seinem SubSubSub (von dem er gar nichts wusste)(§ 14). Der Gesetzgeber hat wohl etwas von Garantenstellung geträumt, ohne sich darüber klar zu werden (und ohne das im Gesetz zu schreiben), für was der Unternehmer garantieren soll und wie er dies machen soll. Bevor es vergessen wird: der Nachunternehmer ist nach allen Gesetzen ein selbständiger Unternehmer, der nicht weisungsgebunden ist. --AHert 01:14, 28. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Der Gesetzgeber hat sich dabei schon etwas gedacht.93.128.7.5 19:17, 19. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Den schönen Glauben habe ich schon lange nicht mehr. --AHert (Diskussion) 16:42, 20. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Die Tathandlung des §23 II AEntG besteht nicht in "Wissen" bzw. "fahrlässigem Nichtwissen", sondern in einem "Ausführenlassen" von Werk- oder Dienstleistungen. Daher wird man nicht für bloßes Wissen bestraft, sondern durchaus für eine Handlung/Duldung, die man mit einem solchen Wissen (nämlich dem Wissen um den Verstoß gegen §8!) begeht. Außerdem heißt Fahrlässigkeit auch, dass man die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet haben" muss, also ist man beispielsweise in dem von dir letztgenannten Fall (alle Bescheinigungen perfekt) nicht fahrlässig. Außerdem handelt es sich (entgegen des Eindrucks, den du im größten Teil deines Beitrags erweckst!) "nur" um eine Ordnungswidrigkeit, nicht um eine Straftat, mithin auch nicht um kriminelles Unrecht. --ObersterGenosse (Diskussion) 02:26, 18. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Die Theorie / Systematik der Unterlassungsdelikte ist vollkommen unabhängig davon, ob ein Tatbestand als OWi oder als Straftat eingeordnet ist. Du mogelst dich an dem Kernpunkt vorbei, dass nirgends gesetzlich geregelt ist, was der Unternehmer tun müsste, um diese OWi zu vermeiden. Deshalb ist dein Hinweis auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auch irreführend. Die öffentliche Hand als AG mogelt sich an dem Problem vorbei, indem sie dem AN in den Ausschreibungen vorschreibt, dass er (a) sich gegenüber dem AG verpflichtet, auf die Einhaltung der Vorschriften durch seine NUs zu achten, und (b) in seinen NU-Verträgen Klauseln mit dem gleichen Inhalt aufzunehmen hat. Auf diese Weise wird versucht, ein kaputtes Gesetz mit Hilfe eines Umweges über das Zivilrecht dann doch noch praktikabel zu machen. Und eine saubere dogmatische Grundlage für die Haftung des (privat-gewerblichen, aber natürlich nicht des öffentlichen!!) AG auch für die Verstöße des Sub-Sub-Subs, den er nicht kennt und von dem er nie gehört hat, gibt es sowieso nicht. Dafür gibt es aber reihenweise Richter (m+w), die solchen Schrott kommentarlos hinnehmen und in ihren Urteilen noch nicht einmal Ansätze eines Gedankens über die Probleme erkennen lassen. Von den vielen Fachleuten, die die mittlerweise x-te Fortschreibung dieses vermurksten Gesetzes positiv besprechen, will ich gar nicht reden.
Die praktischen Folgen wurden natürlich in gewohnter Weise ... berücksichtigt: Nach dem Sinn des § 23 II AEntG müsste der AG seinen NU ja sofort fristlos kündigen, wenn er Dinge erfährt, die ihn zu der Annahme verleiten müssen, dass ein Sub-Sub-Sub die AEntG-Pflichten nicht einhält. Wenn es sich um ein größeres Projekt und einen wichtigen NU handelt, scheitert an so was das ganze Projekt, und dann ist das Geschrei natürlich riesig. Das ist die Folge davon, wenn der Staat seine Kontrollpflichten auf die Wirtschaft abwälzt und dann auch noch bei der Gesetzgebung schlampt. --AHert (Diskussion) 13:19, 11. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Beihilfe durch Unterlassen...[Quelltext bearbeiten]

scheint mir ja heute nach hm anerkannt. Wer traut, es sich, es einzufügen? --Tobias1983 Mail Me 03:44, 20. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Verstoß gegen Unterlassungsverfügung / Unterlassungsanordung ?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel "Unterlassungsdelikt" handelt aktuell grob zusammen gefasst von diversen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, bei denen gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen wird, in dem eine gebotene Handlung unterlassen wird. Fällt unter das Lemma "Unterlassungsdelikt" nicht auch der Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung / Unterlassungsanordung, die rechtskräftig gerichtlich verfügt / angeordnet wurde, also eine zu unterlassende Handlung durchgeführt wird? Beispielsweise das Schreiben einer E-Mail eines Stalkers an sein Opfer trotzdem er zuvor verurteilt wurde, es zu unterlassen sein Opfer weiterhin zu kontaktieren. (weitere Beispiele mit "Unterlassungsverfügung ") Oder stehe ich gerade mit beiden Beinen auf'm Schlauch?--Ciao • Bestoernesto 17:59, 18. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

In der Tat, bevor der Schlauch unter Dir platzt, sei kurz geholfen. Das deutsche Strafrecht kennt die von Dir indizierte Totalität nicht. Zur Sache: Der von Dir genannte Beispielsfall betrifft allein die Rechtsfolgenseite der Verurteilung aus einer(m) Owi/Straftatbestand. Die Einhaltung des Richterspruchs und die Abwehr von Zuwiderhandlungen wird grundsätzlich durch die ausgesprochenen Sanktionen im Urteil/Beschluss sowie die StPO und weitere verfahrensrechtliche Nebengesetze gewährleistet. Im Lemma beschrieben sind jedoch die echten oder unechten Unterlassungsdelikte auf allein strafrechtlicher Tatbestandsseite. Angeknüpft wird am Handlungsbegriff, der die Grundlage der Strafbarkeit darstellt, die Tat (also zur Zeit der Begehung des Delikts - das später zu einer Verurteilung führen kann). Es wird klargestellt, dass dem aktiven Tun, also dem Eingreifen in die Außenwelt durch bewusstes und gewolltes Tun, das dort einen „Erfolg“ verursacht, in bestimmten Fällen eine Entsprechungsklausel (§ 13 StGB beziehungsweise bei echten Unterlassungsdelikten die sanktionierte Strafnorm - bekanntestes Beispiel § 323 StGB) gegenübersteht. Gruß--Stephan Klage (Diskussion) 09:41, 19. Jun. 2017 (CEST)Beantworten