Diskussion:Untermieter

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2003:DF:1F01:E742:1D23:6B78:87A3:E44 in Abschnitt Untervermietung beweglicher Objekte
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Schadensersatz und Kündigung[Quelltext bearbeiten]

Es muss heißen: "Die Untermiete bedarf nach § 540 BGB grundsätzlich der ERLAUBNIS des Vermieters. Der Vermieter darf die ERLAUBNIS jedoch nur verweigern, wenn das Untermietverhältnis für ihn selbst unzumutbar ist."! (nicht signierter Beitrag von 151.47.170.43 (Diskussion | Beiträge) 21:55, 12. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Wie wäre der Schadensersatz zu berechnen und zu begründen?

Liegt wirklich ein Grund für eine fristlose Kündigung gem. § 543 BGB und § 569 BGB vor, wenn der Mieter die Erlaubnis nicht einholt oder doch nicht eher zur ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB?

Ausserdem fehlt imho der Hinweis, dass für Ehepartner und Kinder lediglich eine Mitteilungspflicht besteht. --Prud 12:22, 3. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Begriffsdefinition[Quelltext bearbeiten]

Hallo, eine Begriffsdefinition fehlt leider. Mir ist etwa nicht klar, ob man sich Untervermietung nur auf einen Teil der Wohnung bezieht, oder ob sich der Begriff auch auf die gesamte Wohnung beziehen kann. Wie grenzt sich Untervermietung von der Gebrauchsüberlassung an Dritte nach §540 BGB ab?

Danke. Maikel (Diskussion) 21:24, 27. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Bin kein Jurist, aber nach Lesen der einschlägigen Artikel des BGB (§540, §553) sieht es so aus: Der Begriff "Untermiete" kommt im BGB nicht vor. Da ist immer die Rede von der "Überlassung an Dritte". Das umfasst wohl sowohl die teilweise als auch die vollständige Überlassung.
Grundsätzlich ist nach §540 jede Überlassung genehmigungspflichtig (egal ob teilweise oder ganz). Der Vermieter muss das auch nicht genehmigen; wenn er es ablehnt, ist der einzige Trost für den Mieter dass er i.d.R. außerordentlich kündigen darf. In §553 gibt es noch eine Sonderregelung nur für die teilweise Überlassung (also "typische" Untermiete): Da darf der Vermieter die Erlaubnis nur aus bestimmten Gründen verweigern. Für teilweise Überlassung bekommt ein Mieter also leichter die Genehmigung als für eine vollständige. Ich habe den Artikel ergänzt.

„wenn die Untervermietung für ihn selbst unzumutbar ist“[Quelltext bearbeiten]

Das berechtigte Interesse braucht es doch auch laut Gesetz, das ist doch eine Einschränkung ggü. dem, was im Artikel steht, oder nicht? --Chricho ¹ ² ³ 01:49, 13. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Nochmal Begriffsdefinion[Quelltext bearbeiten]

Ich bin über die WL Zimmerherr hierher gekommen. Und das ist vom Wort her richtig, vom Artikel her nicht. Gerade in der Einleitung wird so getan, als sei der Standard, dass ein Hauptmieter einem anderen z.B. für einen gewissen Zeitraum die Wohnung überlässt. Im (vielleicht schon älteren) Sprachgebrauch ist Untermieter meist Single, männlich oder weiblich, der ein Zimmer in einer ansonsten normal bewohnten Wohnung hat. Das war die übliche Lösung für sehr viele Studenten bis in die Siebziger Jahre, weshalb auch WGs plötzlich so attraktiv wurden. Für viele Witwen war es nach dem Tod des Mannes eine Möglichkeit, sich die eigentlich zu große Wohnung weiter finanzieren zu können. Diese ganzen Aspekte fehlen hier im Artikel, aber vielleicht gibts die ja auch in einem anderen Artikel. --Hachinger62 (Diskussion) 18:17, 18. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Nutzungsdauer?[Quelltext bearbeiten]

... eine Person, die eine Wohnung nutzt, die von einer anderen Person (Hauptmieter) gemietet worden ist ...

Für wie lange? Für 5 Minuten, eine Stunde, einen Tag? --Scharfsinn (Diskussion) 12:01, 14. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Untervermietung beweglicher Objekte[Quelltext bearbeiten]

Prinzipiell können auch bewegliche Objekte untervermietet werden. Was ist hierbei erlaubt? --2003:DF:1F01:E742:1D23:6B78:87A3:E44 01:52, 5. Mär. 2023 (CET)Beantworten