Diskussion:Völkerstrafgesetzbuch

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von Snevern
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Wie wäre es diesen Artikel zu erweitern und folgendes einzufügen?

Entwicklung des Gesetzbuches
Historischer Prozess
Anwendungen seit der Einführung
Beispiel für Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuches (sofern vorhanden)
Unterschiede zum belgischen Recht
Links zur Powel Affäre, dem Pinochet Minister (nicht signierter Beitrag von 79.193.79.78 (Diskussion | Beiträge) 20:10, 16. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Ist "Gültigkeitsbereich: Weltweit" wirklich richtig? Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch gilt nur in Deutschland, knüpft aber an im Ausland verwirklichte Tatbestände an (die sich auf internationale Konventionen stützen, die dann mehr oder minder weltweit gültig sind ...). Das ist nicht das gleiche wie weltweite Gültigkeit: ich kann in Island nicht wegen des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs verurteilt werden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es solche Verbrechen gibt, die unabhängig von ihrem Tatort die internationale Gemeinschaft tangieren. Z.B. können due Rechtssubjekte nicht hinnehmen, dass im Wege des Genozids eines ihrer Subjekte vernichtet wird. Insoweit ist eine solche Zuständigkeit vorpositiv unproblematisch begründbar. Eine andere Frage ist es aber, inwieweit Kriegsverbrechen dieselbe Qualität erreichen und eine internationale Zuständigkeit begründen. Denn der Begründungszusammenhang ist nicht, wie eben, vornehmbar. Eine Debatte, wie sie der Verfasser angestoßen hat, ist möglicherweise unter diesem Aspekt zu diskutieren. Muammer KAZANCI - Hamburg

Meines Wissens (man korrigiere mich) macht sich auch der, der im Krieg zwischen Nexispasien und Nomanslandistan ein Kriegsverbrechen begeht, vor deutschem Recht schuldig. Einige Staaten behaupten weltweite Gültigkeit für alle Straftatbestände (weswegen immer wieder gegen südamerikanische Diktatoren in Spanien prozessiert worden ist, wenn ich richtig informiert bin), das deutsche an sich nicht, aber für einige Straftaten schon. --84.154.56.216 19:55, 21. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Der Einwand ist berechtigt: das deutsche Völkerstrafgesetzbuch hat keine weltweite Gültigkeit, sondern eine rein nationale Gültigkeit für weltweit begangene Taten, auch solche ohne Inlandsbezug (weder Täter noch Opfer müssen Deutsche sein). Aber ein weltweit gültiges Gesetz ist es nicht, denn ausländische Gerichte wenden das Gesetz nicht an, sondern verurteilen gegebenenfalls nach ihrem eigenen nationalen Gesetz. Gibt es dort keins (wie in Nomanslandistan), wird der Täter dort auch nicht verurteilt werden. Das deutsche Völkerstrafbuch ist nur für die deutsche Justiz anwendbar und in diesem Sinne ein ganz gewöhnliches, nationales Gesetz. --Snevern 21:04, 21. Feb. 2010 (CET)Beantworten