Diskussion:Verbraucherinsolvenzverfahren

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Auf Maloche in Abschnitt Verkürzung der Wohlverhaltensphase
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Schutz des Schuldners[Quelltext bearbeiten]

Ich vermisse in dem Artikel den Schutz des Schuldners. Darf denn während des Insolvenzverfahrens (außer durch den Insolvenzverwalter) weiterhin beim Schuldner gepfändet werden oder dürfen Forderungen des Schuldners von den Gläubigern aufgerechnet werden? Biedersee (Diskussion) 11:45, 22. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Verkürzung der Wohlverhaltensphase[Quelltext bearbeiten]

Ab 2021 (und rückwirkend für Verbraucherinsolvenzanträge bei Gericht nach November 2020) beträgt die Wohverhaltensphase generell nur noch drei Jahre, nicht mehr sechs.

Ist eine sehr wichtige Änderung. (nicht signierter Beitrag von 46.114.6.145 (Diskussion) 17:27, 30. Jan. 2021 (CET))Beantworten

Das ist übrigens falsch. Was Verkürzt wurde, ist die Dauer des RestschuldbefreiungsvVerfahrens. Die sog. Wohlverhaltensperiode ist die Dauer des Verfahrens zwischen Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung, die nach den drei Jahren erfolgen muss. In der Regel ist der Insolvenzteil dann längst beendet, es kann aber auch sein, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl die Insolvenz noch nicht abgeschlossen ist (z.B. der Schuldner hat Ansprüche, die der Insolvenzverwalter zu Gunsten der Masse eintreiben will, aber erst duchr alle Instanzen einklagen und vollstrecken muss).--Auf Maloche (Diskussion) 15:41, 11. Mär. 2024 (CET)Beantworten