Diskussion:Verfall (deutsches Recht)

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Pistazienfresser in Abschnitt (k)ein übel mit Strafcharakter
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Der Link "Teilnehmer" führt zum Artikel "Teilnehmer" und der ist weitergeleitet zum "Teilnehmer (Kommunikationssystem)". Das erscheint mir recht unpassend. Ich konnte aber keinen Artikel finden, der in den Kontext passen würde. Ich würde also vorschlagen, den Link zu entfernen.

Danke für den Hinweis. Ich habe zunächst diesen Link korrigiert, so daß er nunmehr auf den Beitrag Teilnahme verweist. Darüber hinaus sollten wir prüfen, ob der Redirect Teilnehmer als BKL gestaltet werden sollte und weitere Links angepaßt werden müssen. Wenn mir niemand zuvorkommt, werde ich das in den nächsten Tagen in Angriff nehmen. -- Stechlin 18:58, 13. Okt 2005 (CEST)

Ich habe den OWi-Teil des Verfalls geschrieben, der Strafrechtsteil (der vorher alleine auf weiter Flur war) ist aber arg dürr. Gibt es hier jemanden der Plan von Strafrecht (sorry, nicht mein Fach) hat und das mal ein wenig ausführlicher gestalten kann. Das ist jetzt nicht gerade ein Artikel in Not, aber das Thema wird im Zuge klammer Staatssäckel immer wichtiger in der Praxis und sollte einen richtig guten Artikel bekommen. --((ó)) Käffchen?!? 07:09, 18. Nov 2005 (CET)

Einzug Fahrzeug eines Drogenhändlers[Quelltext bearbeiten]

Wenn das Fahrzeug eines Drogenhändlers in das Eigentum der Drogenfahnder übergeht, ist dies dann Verfall? --217.86.7.79 18:48, 16. Aug 2006 (CEST)

eine sehr kurze Antwort:
Sowohl der § 73e StGB (Verfall) als auch der § 74 e (Einziehung) enthält Regelungen zum Eigentumsübergang von Gegenständen oder Rechten an den Staat. Man muß also zunächst schauen, welche Rechtsgrundlagen zum Eigentumsübergang geführt haben ( entweder die §§ 73 bis 73d oder die §§ 74 bis 74d StGB ). In den Fällen der §§ 73 ff müßte das Fahrzeug als "Ersatzwert " für den nicht mehr vorhandenen Gewinn aus den Drogengeschäften angesehen werden, in den Fällen der §§ 74 StGB müsste das Fahrzeug zur Vorbereitung oder Begehung der Straftat gebraucht worden sein.

--Franjo Heyna 08:46, 3. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Straftat vs. rechtswidrige Tat[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Terminus "Straftat" abgeändert in "rechtswidrige Tat", wie er im Gesetzestext auch benutzt wird. Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige UND schuldhafte Handlung. ( siehe Vorbemerkungen zu § 13 StGB, Rz. 2 Komm. Tröndle/Fischer, 49. Auflage )

--Franjo Heyna 14:20, 11. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Definition[Quelltext bearbeiten]

Dem Experten fällt anscheinend sowas nicht auf, aber im ganzen Artikel wird mit keinem Wort erwähnt, was "Verfall" überhaupt bedeutet. Da steht alles darüber, wann, wo, von wem, unter welchen Bedingungen in welcher Geschmacksrichtung er angeordnet werden kann, muss oder soll und wann nicht und sowieso, aber was in diesem Kontext "Verfall" _heisst_ bzw. worin er konkret besteht, das war was ich suchte, xyz nochmal. Danke für die Ergänzung eines kleinen Satzes gleich am Anfang, für den Laien. 2.211.15.73 14:56, 28. Nov. 2011 (CET) Marco Pagliero BerlinBeantworten

Kernaussage fehlt:[Quelltext bearbeiten]

(k)ein übel mit Strafcharakter[Quelltext bearbeiten]

"Verfall ist somit ein über die Gewinnabschöpfung hinausgehendes Übel mit Strafcharakter." vs. "da der Verfall keine Strafe darstellt". Sollte es nicht vielleicht "kein über die Gewinnabschöpfung hinausgehendes Übel mit Strafcharakter" heißen? (nicht signierter Beitrag von der IP aus der Versionsgeschichte von 20:35, 17. Mai 2013‎)

Hier werden offenbar zwei Meinungen zum Charakter des Verfalls durcheinander dargestellt, so dass der Sinn nicht erkennbar wird.
Jedenfalls nach der (in der Praxis nicht gerade unmaßgeblichen...) Ansicht des Bundesgerichtshofes soll der Verfall auch nach der Einführung des Bruttoprinzips keinen Strafcharakter haben.(BGH, Urteil vom 21. 8. 2002 - 1 StR 115/02, auf bundesgerichtshof.de, Leitsatz und S. 10-11 mit Nachweisen auch zur wohl überwiegenden [damaligen] Gegenmeinung in der Literatur; Gegenansicht z. B. bei Karl Lackner in: Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl. 2014, § 73 Rn. 4b [mit Darstellung auch der Auffassung der BGH und des BVerfG])--Pistazienfresser (Diskussion) 00:49, 4. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 12:22, 1. Okt. 2015 (CEST)