Diskussion:Verfassungsgerichtsbarkeit

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Das korrekte Lemma ist m. E. Verfassungsgericht. Verfassungsgerichtshof ist ebenso wie Staatsgerichtshof ein Unterbegriff. Sofern keine Bedenken bestehen, sollte man den Artikel dorthin verschieben. --Forevermore 18:25, 18. Aug 2005 (CEST)

Zustimmung. --nemonand 10:32, 19. Aug 2005 (CEST)
In diesem Lemma sollte man, wie geschehen, auf die Staaten und Länder hinweisen, die diesen Begriff für ihr Verfassungsgericht verwenden. Daneben muss man auch auf Verfassungsgericht hinweisen. Ein Bild des BVG hat hier nichts zu suchen, weil es ja (vom Namen her) kein Verfassungsgerichtshof ist. --Pelz 22:53, 21. Aug 2005 (CEST)
Man kann den Artikel nach Verfassungsgericht verschieben. Der dort jetzt vorhandene Redirect wird dann überschrieben und hier ein neuer erzeugt. Alle "Links auf diese Seite" müssten dann manuell umgebogen werden. --Bubo 18:20, 23. Aug 2005 (CEST)
Das ist zwar eine Schweinearbeit, aber im Sinne der guten Sache sollten wir sie auf uns nehmen. --Forevermore 16:50, 24. Aug 2005 (CEST)

Eine Verschiebung erscheint mir sachgerecht. Der Artikel will sich, wie es in dem Textbalken am Anfang heißt, mit dem Konzept "Verfassungsgerichtshof" auseinandersetzen, also darstellen, welche Besonderheiten es bei Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit gibt. Das ist wünschenswert, sollte aber konsequent in der Einleitung dargestellt werden. Dann ergäbe sich nämlich beinahe zwangsläufig die Darstellung, wie das Konzept in einzelnen Ländern umgesetzt ist - wobei wir durchaus in die Ferne streifen könnten, wenn ein Mitarbeiter insoweit sachkundig ist. Aus dieser Umsetzung resultierte dann der Verweis auf Artikel zu einzelnen Gerichten, etwa den österreichischen [Verfassungsgerichtshof (Österreich)|Verfassungsgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und die Verfassungsgerichte der Länder. Insgesamt gewänne der Themenkomplex so an systematischer Geschlossenheit. Ich will sehen, ob ich mich in den nächsten Tagen hieran beteiligen kann, habe aber leider im Moment nahezu gar keine Zeit für WP. Stechlin 18:42, 24. Aug 2005 (CEST)

Was Stechlin vorstehend ausgeführt hat, scheint mir logisch und vernünftig. --Pelz 22:30, 24. Aug 2005 (CEST)

Auch ich schließe mich den Ausführungen von Stechlin an. "Verfassungsgericht" ist wohl der allgemeinste Begriff und daher am besten als Lemma geeignet.--wau > 11:06, 25. Aug 2005 (CEST)

Staatsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik[Quelltext bearbeiten]

Hallo IP 194.113.141.20, gute Ergänzungen. Willst Du Dich nicht bei Wikipedia anmelden und in diesem Bereich hier mitarbeiten? Gruß --GS 14:56, 21. Sep 2005 (CEST)

Ordnung der Länder[Quelltext bearbeiten]

Am 22:10, 7. Okt 2005 hat C.Löser die alphabetische Ordnung der Ländereinträge umgestellt, mit der Begründung, die deutschsprachige WP sei "für Deutschland, Österreich & Schweiz --> sollten auch zusammenhängend bzw hintereinander behandelt werden)".

Hier wird möglicherweise ein systemic bias der deutschen WP mit einer Zweckbestimmung verwechselt; mir wäre neu, dass die deutsche WP sich explizit auf die deutschsprachigen Länder konzentriert. Auch wenn dem so wäre, ist die von C.Löser vorgeschlagene Lösung mit dem Nachteil behaftet, dass die so entstandene Ordnung keine erkennbare Struktur mehr hat. Ich rege daher an, zur alphabetischen Reihenfolge zurückzukehren. -- Sandstein 23:19, 7. Okt 2005 (CEST)

  • Mangels Widerspruch wieder umgestellt. Sandstein 18:40, 31. Mär 2006 (CEST)

Link nach en:[Quelltext bearbeiten]

Ich denke, "Judicial review" ist die Übersetzung für Verfassungsbeschwerde, nicht für "Verfassungsgericht". Siehe en:Talk:Judicial review#Link_to_de:. Der Artikel über Verfassungsbeschwerde lautet aber: " Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf im deutschen Recht", wird das Wort auch für andere Länder als Deutschland gebraucht ? Apokrif 14:22, 31. Mär 2006 (CEST)

  • Richtig. Für "Verfassungsgericht" wäre ein Link nach en:List of constitutional courts durchaus sinnvoll. Demgegenüber sollte Verfassungsgerichtsbarkeit (weiterhin) auf die korrekte Übersetzung, en:Judicial review, zeigen. Die "Verfassungsbeschwerde" bezeichnet m.W. ein spezifisches Rechtsmittel der Verfassungsgerichtsbarkeit nach deutschem Recht. Ich nehme die Änderungen mal vor. Sandstein 18:35, 31. Mär 2006 (CEST)

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-- DuesenBot 03:14, 3. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte[Quelltext bearbeiten]

Die EMRK ist keine Verfassung, von daher besitzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch keine Verfassungsgerichtsbarkeit. -- Zehnfinger 00:24, 25. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Steht doch auch so ähnlich im Artikel, dass es keine Verfassungsgerichte im wortwörtlichen Sinne sind. Die Grundrechte der EMRK (und die dazugehörige Rechtsprechung des EGMR) haben aber erheblichen Einfluss auf die nationalen Verfassungsordnungen und somit auch auf die nationalen Verfassungsgerichtsbarkeiten (vgl. etwa die Görgulu-Beschlüsse von EGMR und BVerfG).
Aktuelle Lehrbücher zum Verfassungsrecht/Staatsrecht I (=Grundrechte) weisen auch meist einen Abschnitt zum Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene auf.
Von daher finde ich den jetzigen Abschnitt zu "Europa" ganz in Ordnung. --Erzer 11:56, 25. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Nachdem der Abschnitt zur Schweiz sachlich voll daneben lag, war eine Anpassung unumgänglich. Den eifrigen Löscher und selbsternannten Korrektor-Besserwisser möchte ich aber eindringlich bitten, seine Eigenmächtigkeiten inskünftig zu unterlassen.

Zur Sache: Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit von Hoheitsakten mit Verfassung. Du möchtest folgenden Satz im Artikel haben: "bei Kollisionen von Bundesgesetzen untereinander oder mit internationalen Verträgen entscheidet es, welche Bestimmungen welches Erlasses vorgehen, was vielfach einer de-facto-Kraftloserklärung gesetzlicher Bestimmungen gleichkommt". Es geht in diesem Satz also um die Beziehungen zwischen Bundesgesetzen untereinander und dem Verhältnis von Bundesgesetzen mit internationalen Verträgen - somit nicht um das Verhältnis zur Verfassung, was Thema des Artikels wäre.
Der andere streitige Satz ist der Klammer-Einschub "da die Verfassungen der Kantone von der Bundesversammlung garantiert werden müssen, stellen sie insofern auch Akte der Bundesgesetzgebung dar und teilen ein Stück weit den Status von Bundesrecht". Zum einen werden die Verfassungen des Kantons von der Bundesversammlung gewährleistet und nicht garantiert. Die Gewährleistung hat bloss deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung. Die gewährleisteten kantonalen Verfassungsnormen treten nicht erst mit der Gewährleistung sondern schon vorher - nach Massgabe des kantonalen Rechts - in Kraft (siehe Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 295, Ziff. 1024). Weiter hat die Bundesversammlung lediglich die Kompetenz, die kantonale Verfassung auf Übereinstimmung mit Bundesrecht zu überprüfen (Art. 51 Abs. 2 BV). Wie die kantonalen Verfassungen vor diesem Hintergrund Akte der Bundesgesetzgebung darstellen und ein Stück weit den Status von Bundesrecht geniessen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist die Umschreibung "ein Stück weit den Status" ziemlich undefiniert. Was das ganze mit Verfassungsgerichtsbarkeit zu tun haben soll, kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen.
Dies sind, ausführlicher dargestellt, die Gründe, warum die beiden Sätze gelöscht werden sollten. Gruss -- Zehnfinger 02:22, 12. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]

Name des Gerichts[Quelltext bearbeiten]

Es wäre interessant zu wissen,warum das Verfassungsgericht überhaupt so heißt. In der BRD gibt es ja das Grundgesetz und keine Verfassung. Oder wissen die Wenigsten,das wir keine Verfassung haben ? Im Grundgesetz steht ja auch was die Vorraussetzungen für eine Verfassung sind. (nicht signierter Beitrag von 90.187.40.64 (Diskussion) 11:51, 8. Feb. 2011 (CET)) [Beantworten]

Vielleicht sollte es besser Grundgesetzgericht oder Grundgesetzbeschwerde heißen. Schade, dass es hier keine Antworten dazu gibt. -- Dissident 16:16, 7. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das ist eine Frage, die allenfalls im Artikel Bundesverfassungsgericht beantwortet werden müsste. -- Zehnfinger 10:56, 8. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]
Späte Erwiderung nach viereinhalb Jahren: Der Beitrag der IP riecht verdächtig nach dem ganzen "Reichsbürger"-Unsinn. Das Grundgesetz ist eine Verfassung, nämlich die der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn es im Titel nicht "Verfassung" heißt. SchnitteUK (Diskussion) 10:28, 16. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Hallo!

Aus dem Artikel:

„Die Österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit erstreckt sich aber auch auf Verfassungsgesetze, die mit den Grundprinzipien der Bundesverfassung nicht im Einklang stehen. Aus diesem Grund hat der VfGH bisher allerdings erst ein Gesetz aufgehoben.“

Was heißt der erste Satz: auf Verfassungsgesetze? Überprüft der VfGH Änderungen der Verfassung (wie nach der Ewigkeitsklausel)? Dann passte aber der nächste Satz nicht. Außerdem wäre mir das für diesen Artikel schon zu detailliert. Steht noch nicht mal was zu im Artikel „Verfassungsgerichtshof (Österreich)“. Vielleicht kann das einer (aus Österreich) mal erläutern, sonst würde ich sagen: weg. -- Pinneberg 00:33, 6. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]