Diskussion:Verhandlungsgrundsatz

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Letzter Kommentar: vor 17 Tagen von 109.90.26.254 in Abschnitt § 138 ZPO und die Nazis
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Amtsprüfung[Quelltext bearbeiten]

"Teilweise ist aber auch im Zivilprozess die Prüfung von Tatsachen von Amts wegen vorzunehmen. Nämlich dann, wenn über unverzichtbare Prozessvoraussetzungen oder die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen zu entscheiden ist. Diese Prüfung fußt jedoch auf den vorgebrachten Tatsachen der Parteien, sodass es sich hierbei nicht um eine Grundsatzverschiebung zu Gunsten des Untersuchungsgrundsatzes handelt."

Das ist prinzipiell völlig richtig, dürfte aber eher Verwirrung stiften, da es thematisch nicht hierher gehört. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich nicht um solche des Beibringungs- sondern des Verfügungsgrundsatzes (Dispositionsmaxime). Wenngleich dieser Unterschied bisweilen (vor allem in der Praxis) verwischt wird, sollten wir uns hier einer präzisen Terminologie bedienen. Daher habe ich die mißverständliche Passage gelöscht. --Bert Heisterkamp 21:02, 5. Sep 2006 (CEST)
Zusammen mit der Erläuterung von Bert Heisterkamp habe ich den Abschnitt wieder reingestellt. auch Grenzfälle sind interessant. --stefan 21:40, 23. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Arbeitsrecht[Quelltext bearbeiten]

Gilt der Verhandlungsgrundsatz auch im Arbeitsrecht? Besteht im Arbeitsrecht nicht zumindest eine verstärkte Hinweispflicht des Richters? Ich habe mal gehört, dass man als Partei gerade deshalb im Arbeitsrechsprozess nicht umbedingt einen Anwalt benötigt. Vielleicht könnte dazu noch kurz was in den Artikel. Ergibt sich nicht auch aus dem Verhandlungsgrundsatz, dass man sich vor Gericht als Laie lieber nicht selber vertritt? --stefan 21:35, 23. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Der letzte Satz im Artikel ist unverständlich und zu lang. Vielleicht wäre ein einfaches Beispiel hilfreich. "Zweck der Regelung ist der Schutz der gegnerischen Partei, sodass falsche Eingeständnisse zu Gunsten der gegnerischen Partei durchaus das Gericht binden."

  • Zweck der Regelung = Zweck des Beibringungsgrundsatzes ?

--stefan 21:38, 23. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Wechselwirkung mit § 139 ZPO[Quelltext bearbeiten]

im Artikel wird nur kurz erwähnt, dass das Gericht eine Hinweispflicht hat, wenn die Beibringung durch eine Partei ungenügend ist. Auf unbedarfte Leser wie mich klingt das wie ein Widerspruch. Hier wären ein bis zwei Sätze Erläuterung hilfreich.(nicht signierter Beitrag von 80.81.11.79 (Diskussion) 15:30, 25. Jul. 2018 (CEST))Beantworten

§ 138 ZPO und die Nazis[Quelltext bearbeiten]

"Am 27. Oktober 1933 wurde die Wahrheitspflicht der Parteien zum Zwecke des Schutzes der gegnerischen Partei in § 138 ZPO eingefügt."

bräuchte einen Beleg m.M. --109.90.26.254 11:24, 18. Apr. 2024 (CEST)Beantworten